Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 10.9.2021 aktualisiert und verlängert

von Özay Tarim

Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 10.9.2021 aktualisiert und verlängert!

 

Um die Impfquote zu steigern, gibt es neu die Verpflichtung der Arbeitgeber*innen, Beschäftigte zur Wahrnehmung der Impfangebote von der Arbeit freizustellen, Betriebsärzt*innen bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen und die Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufzuklären (Bundesanzeiger vom 9.9.2021).

Beschäftigte sind nicht verpflichtet, ihren Impfstatus bekannt zu geben!

Neu in der Corona-Arbeitsschutzverordnung:

  • Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes können Arbeitgeber*innen einen ihnen bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. (§ 2, Abs. 1, Satz 2)
  • Arbeitgeber*innen haben den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. (§ 5 Abs. 1, Satz 1)
  • Arbeitgeber*innen haben die Betriebsärzt*innen und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzt*innen, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen. (§ 5 Abs. 1, Satz 2)
  • Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. (§ 5 Abs. 2)

Die betrieblichen Interessenvertretungen sind wiederum aufgefordert, gemeinsam mit den Arbeitgeber*innen, die notwendigen Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten durch- und umzusetzen.

In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass Beschäftigte nicht verpflichtet sind, Arbeitgeber*innen gegenüber ihren Impfstatus zu offenbaren und Betriebsärzt*innen keine Auskunft über den Impfstatus an den Arbeitgeber zu geben haben.

Bestehende Maßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit sind in der Corona-Arbeitsschutzverordnung weiterhin unverzichtbar.

Dies gilt für:

  • die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum.
  • die Umsetzung der AHA+L-Regel.
  • die Verpflichtung der Arbeitgeber*innen hinsichtlich zusätzlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und der branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger.
  • die Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.
  • Pausenzeiten und Pausenbereiche, in denender Infektionsschutz gewährleistet sein muss.
  • das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken bzw. FFP2-Masken, wenn der Schutz der Beschäftigten durch technisch-organisatorische Maßnahmen nicht möglich ist.
  • die Bereitstellung der Masken durch die Arbeitgeber*innen und die Verpflichtung der Beschäftigten, die Masken zu tragen.
  • die Verpflichtung der Arbeitgeber*innen zum mindestens zweimal wöchentlichen Testangebot.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird zum 10.9.2021 an die Dauer der epidemischen Lage angepasst und somit bis einschließlich 25.11.2021 verlängert.