von Özay Tarim
Winterzeit am Flughafen: Niedrige Temperaturen am Arbeitsplatz!
Der Winter rückt näher, und die Temperaturen gehen runter. Doch was tun, wenn es auch am Arbeitsplatz kälter wird? Welche Rechte haben Beschäftigte, die am Arbeitsplatz frieren?
Ein Anspruch auf Wärme ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dennoch müssen die Lufttemperaturen in Arbeitsräumen gemäß Anhang 3.5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und der dazugehörigen Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A3.5) gesundheitlich zuträglich sein.
Mindesttemperatur richtet sich nach körperlicher Belastung – Arbeitsstättenrichtlinie gibt feste Temperatur-Untergrenzen vor!
Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.5 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten und enthält Informationen bezüglich der Temperatur. Die Temperaturgrenzen sind abgestuft und abhängig von der Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung und dem konkreten Betriebsraum:
- In Arbeitsräumen (also am Arbeitsplatz selbst) müssen mindestens +20 °C bei leichten Arbeiten im Sitzen und im Stehen oder Gehen mindestens plus 19 Grad Celsius gewährleistet sein. Bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen müssen noch +17 °C gewährleistet sein. Bei schweren Arbeiten ist dagegen eine Temperatur von +12 °C noch ausreichend.
- In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen müssen während der Nutzung dieser Räume mindestens +21 °C herrschen.
Bei Kälte am Arbeitsplatz: Arbeitgeber muss handeln!
Fällt die Temperatur in den Arbeitsräumen oder im Flughafengebäude unter einen der genannten Mindestwerte, muss der Arbeitgeber Gegenmaßnahmen ergreifen. Diese können verschiedener Natur sein: Der Arbeitgeber kann Heizkörper zur Verfügung stellen, zusätzliche Aufwärmzeiten einrichten oder passende Kleidung zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht, ob die getroffenen Maßnahmen angemessen sind.
Unternimmt der Arbeitgeber nichts gegen die Kälte am Arbeitsplatz, können Beschäftigte nicht einfach aufhören zu arbeiten. Zuerst sollte der Betriebsrat den Arbeitgeber zu Maßnahmen auffordern. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach und ist die Lufttemperatur des Arbeitsraums so niedrig, dass sie die Gesundheit beeinträchtigt, können Beschäftigte die Arbeit niederlegen.
Problematisch ist aber: Die Beschäftigten müssen hierbei nachweisen, dass die Temperatur am Arbeitsplatz ein Gesundheitsrisiko darstellt. Hier sollten die Beschäftigten sich unbedingt mit dem Betriebsrat verständigen. Ansonsten könnten arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen.
Arbeiten in gekühlten Räumen und im Freien!
Arbeiten Beschäftigte ihres Berufs wegen in technisch gekühlten Räumen (zum Beispiel Kühl- oder Frischeräume) oder im Freien wie u. a. am Flughafen, muss der Arbeitgeber weitere Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit seiner Beschäftigten nicht zu gefährden. Spezielle Kälteschutzkleidungen sind ein Muss, ebenso wie Räume zum Aufwärmen und Umkleiden. Bei besonders kalten Arbeitsbedingungen ab -5 Grad Celsius sollte der Arbeitgeber spezielle Vorrichtungen bereitstellen, um die Kälteschutzkleidung zu erwärmen und zu trocknen.
Es ist auch festgelegt, wie lange Beschäftigte in kalten Bedingungen arbeiten sollten. Bis zu einer Temperatur von -5 Grad Celsius sollte Beschäftige nach zweieinhalb Stunden Arbeit eine kurze Pause einlegen. Unter -5 Grad bis -30 Grad sind die Arbeitsintervalle auf circa 90 Minuten zu beschränken.
Bei Kälte im Freien kommen oft ungünstige Wetterbedingungen wie Wind und Niederschläge hinzu. Hier gilt es für den Arbeitgeber, den Beschäftigten zusätzliche passende Kleidung und Ausrüstung bereitzustellen oder sie durch Vorrichtungen vor Wind und Niederschlägen zu schützen. Vereisten Flächen sollte der Arbeitgeber durch Streuen vorbeugen, Schnee schnellstmöglich räumen lassen. So kann er das Unfallrisiko der Beschäftigten möglichst gering halten.
Gesundheitsschutz der Beschäftigten hat immer oberste Priorität – keine Sparmaßnahmen die krank machen!