Anteilige Urlaubskürzung nur bei Kurzarbeit Null

von Özay Tarim

Urlaub darf für Zeiten von Kurzarbeit nicht gekürzt werden!

Seit Beginn der Corona-Pandemie sind viele Beschäftigte in Kurzarbeit. Einige Arbeitgeberverbände haben letztes Jahr ihre Mitgliedsunternehmen informiert, dass Urlaubskürzungen während des Kurzarbeitszeitraums möglich seien. Dabei beziehen sich die Arbeitgeber überwiegend auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die EuGH-Entscheidung bezog sich aber eher darauf, dass kein Urlaub gewährt werden muss, wenn wegen der Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht besteht. Nach deutschem Recht ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt, welche Auswirkungen Kurzarbeit auf die Urlaubsansprüche der Beschäftigten hat. Deshalb befassen sich immer mehr Arbeitsgerichte aktuell mit dieser Thematik. Im neuen vorliegenden Fall, den ein Arbeitsgericht zu entscheiden hatte, ging es ebenfalls um anteilige Urlaubskürzung, die ein Arbeitgeber für Zeiten der Kurzarbeit vorgenommen hatte.

Die Arbeitgeber sind bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub anteilig im Verhältnis zu den Jahresurlaubstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zugrunde liegt. Dies hat das Arbeitsgericht Osnabrück aktuell entschieden und am 10. Juni 2021 veröffentlicht.

Das ist der Fall:

Der Arbeitgeber hatte über einen längeren Zeitraum im Betrieb an einzelnen Tagen Kurzarbeit durchgeführt. Rechtliche Grundlage dafür waren mehrerer aneinander anschließende Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit.

Die Betriebsvereinbarungen wurden jeweils erst kurze Zeit vor Beginn der Kurzarbeit abgeschlossen. Die Information der betroffenen Arbeitnehmer erfolgte danach. Dem Arbeitgeber war es nach den Betriebsvereinbarungen Kurzarbeit gestattet, die Kurzarbeit vorzeitig und kurzfristig mit einer „Ansagefrist“ von 2 Werktagen zu beenden oder zu reduzieren.

Der Arbeitgeber kürzte mehreren Arbeitnehmern für die Zeiten von Kurzarbeit den Erholungsurlaub in ihren Arbeitszeitkonten, jeweils anteilig im Verhältnis zu ihren Jahresarbeitstagen. Die Arbeitszeit war nicht auf „Null“ reduziert worden.Der Arbeitgeber begründete die Kürzung mit Entscheidungen des EuGH und des BAG über entsprechende Urlaubskürzungen gegenüber Teilzeitbeschäftigten und bei der Gewährung eines Sabbaticals für Arbeitnehmer, sowie auf eine obergerichtliche Entscheidung, wonach der Urlaub bei Kurzarbeit „Null“ gekürzt werden kann.

Dagegen wehren sich die Arbeitnehmer und verlangen die Gutschrift ihrer Urlaubstage.

Gerichtsurteil:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück hat den Klagen vollumfänglich stattgegeben und den Arbeitgeber verpflichtet, den gekürzten Urlaubsanteil dem Urlaubskonto der klagenden Arbeitnehmer wieder gutzuschreiben.

Die anteilige Kürzung ist nach Auffassung des ArbG Osnabrück als rechtwidrig anzusehen.

Unabhängig davon, dass Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses als solches unabhängig von der Erbringung einer konkreten Arbeitsleistung gewährt wird, kann vorliegend nicht von einem zur anteiligen Urlaubskürzung berechtigenden Ruhen des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kurzarbeit gesprochen werden.

Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf Null für diesen Zeitraum herabgesetzt wird, besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen andauernden Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wie bei einem Sabbatical.

Vielmehr zeige der Vergleich mit sonstigen Ruhenstatbeständen im Arbeitsverhältnis, z.B. mit der Elternzeit nach dem BEEG, dass bei diesen eine anteilige Urlaubskürzung ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist. In Kenntnis dessen hätte der Gesetzgeber auch bei Kurzarbeit anteilige Urlaubskürzungen zulassen können.
Dies hat der Gesetzgeber aber nicht nur unterlassen, sondern nach dem Bundesurlaubsgesetz gerade zum Ausdruck gebracht, dass Kurzarbeit außer Betracht bleiben soll, wenn um die Bemessung des Urlaubsentgelts geht (§ 11 BUrlG).

Mit Rücksicht darauf sieht das ArbG es als verfehlt an, wegen einer Kurzarbeit, die nur an einzelnen Tagen durchgeführt wird und die der Arbeitgeber mit kurzer Ansagefrist wieder beenden kann, ohne rechtliche Grundlage den gesetzlichen Urlaub zu kürzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Wegen der Bedeutung der Rechtssache hat das ArbG Osnabrück die Berufung zugelassen.

Hinweis:

Das Urteil des ArbG Osnabrück entspricht der geltenden Rechtslage. Bisher hat nur ein Landesarbeitsgericht eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit Null über einen längeren Zeitraum bejaht (Kürzerer Urlaub bei Kurzarbeit Null, LAG Düsseldorf 12.3.2021 – 6 Sa 824/20). Gegen dieses Urteil ist noch die Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (unter Aktenzeichen 9 AZR 225/21).

Es gibt zu den aktuellen Arbeitsgerichtsklagen zur Urlaubskürzung unsere Kolleginnen und Kollegen (Sicherheitspersonal) an den Verkehrsflughäfen in NRW noch kein Urteil. Wir werden dazu weiter berichten.