von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär
BDLS Mitgliedsunternehmen Klüh Security GmbH
Flughafen Düsseldorf: Eingruppierungsklage gegen Klüh Security vor dem Arbeitsgericht erfolgreich!
Luftsicherheitskontrollpersonal setzt sich gegen Klüh Security GmbH durch – Tarifvertrag gilt verbindlich und die Eingruppierung nach überwiegender Tätigkeit muss erfolgen!
Düsseldorf, Juni 2025 – Ein wichtiger juristischer Erfolg für Beschäftigte in der Luftsicherheit und ein klares Signal an die Arbeitgeber: Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in erster Instanz einer Mitarbeiterin von der Sicherheitsfirma Klüh Security GmbH am Flughafen Düsseldorf bei ihrer Eingruppierungsklage vollumfänglich Recht gegeben.
Geklagt hatte die Mitarbeiterin (Luftsicherheitskontrollpersonal) gegen ihren Arbeitgeber Klüh Security GmbH, weil dieser sie entgegen tariflicher Vorgaben nicht ordnungsgemäß eingruppierte, sondern ihre Vergütung allein auf Grundlage der jeweils ausgeübten Tätigkeit berechnete. Klüh Security GmbH hat offenbar aus wirtschaftlichen Erwägungen bzw. Zwängen stets so gehandelt, um eine korrekte tarifvertragliche Eingruppierung und die damit verbundene höhere Vergütung zu vermeiden – zu Unrecht, wie nun das Arbeitsgericht Düsseldorf festgestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall: Kaum eine Sicherheitskraft wurde von Klüh Security bisher entsprechend des Entgelttarifvertrags verbindlich eingruppiert. Die Beschäftigten wurden flexibel je nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit aus den Entgeltgruppen II ( z. B. PWK) oder III (z. B. Bordkartenkontrolle) vergütet – und nicht entsprechend ihrer überwiegenden Tätigkeit eingruppiert und bezahlt. Diese Vorgehensweise verstößt klar und deutlich gegen den Tarifvertrag.
Hintergrund: Vergütung nach „Stundentätigkeit“ statt tariflicher Eingruppierung
Der Entgelttarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (ETV) enthält eine klare Struktur: Er unterscheidet fünf Entgeltgruppen, die sich an der überwiegend ausgeübten Tätigkeit orientieren. Arbeitgeber sind tariflich verpflichtet, Beschäftigte anhand dieser Systematik einheitlich einzugruppieren und nicht – wie es Klüh Security versuchte – stundenweise nach wechselnden Tätigkeiten zu vergüten. Ein solches Vorgehen würde den tariflichen Schutz der Beschäftigten aushöhlen und zu einer beliebigen, flexiblen Bezahlung führen – zu Lasten unserer Kolleginnen und Kollegen.
Die Kollegin, die seit Jahren überwiegend in der Personal – und Warenkontrolle tätig ist, hatte demnach auch Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe II des Entgelttarifvertrags. Die Sicherheitsfirma Klüh Security GmbH verweigerte aber die entsprechende tarifvertragliche Eingruppierung – und zahlte auch beispielsweise bei einem Einsatz an der Bordkartenkontrolle einen geringeren Lohn nach der Entgeltgruppe III. Die Kollegin musste deshalb Klage beim Arbeitsgericht einreichen, um die richtige Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit in die EG II zu erzwingen.
Urteil: Tarifverträge sind verbindlich
In seiner Entscheidung stellte das Arbeitsgericht Düsseldorf unmissverständlich fest, dass Klüh Security verpflichtet ist, die Kollegin rückwirkend – unter Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen – nach Entgeltgruppe II zu vergüten und auch in die EG II einzugruppieren. Die Richterin stützte sich dabei sowohl auf den Arbeitsvertrag – der eine dynamische Bezugnahme auf einschlägige Entgelttarifverträge enthält – als auch auf die Auslegung des Tarifvertrags selbst.
„Die Klägerin ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme zutreffend in die Entgeltgruppe II des ETV einzugruppieren“, so das Gericht.
„Die Eingruppierung erfolgt nach der tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Eine stundenweise Vergütung ist mit dem ETV unvereinbar.“
Die Kammer machte deutlich: Die tarifliche Systematik setzt eine dauerhafte Eingruppierung voraus. Das zeigt sich unter anderem an den tariflich geregelten Zulagen bei vorübergehender höherwertiger Tätigkeit (§ 2.3 ETV) und an der Definition monatlicher Regelentgelte in der Anlage zum ETV – beides würde bei einer rein stundenbasierten Bezahlung keinen Sinn ergeben.
Wichtig: Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist derzeit noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einzulegen. Ob Klüh Security diesen Schritt gehen wird, bleibt abzuwarten. Wir sind gelassen und werden die Entwicklung weiter aufmerksam begleiten. Die betroffene Kollegin wird auch – sollte es dazu kommen – im Berufungsverfahren von uns unterstützt und von der Rechtsanwaltskanzlei HHP aus Wuppertal vertreten werden.
Auch wenn das Urteil des Arbeitsgerichts zur erfolgreichen Eingruppierungsklage noch nicht rechtskräftig ist, bestätigt es dennoch, dass Tarifverträge keine Empfehlungen darstellen, sondern verbindliches Recht sind, das vom Arbeitgeber uneingeschränkt zu beachten und umzusetzen ist.
Was dieses Urteil für das Luftsicherheitskontrollpersonal bei Klüh Security am Flughafen Düsseldorf bedeutet und wie die weiteren Schritte für die Beschäftigten aussehen, werden wir am Mittwoch, den 02. Juli 2025, gemeinsam mit dem Betriebsrat auf der Betriebsversammlung erklären.
Tarifverträge sind verbindliches Recht für Beschäftigte – aber auf keinen Fall lockere Empfehlungen für BDLS-Mitgliedsunternehmen!