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von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär
Neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen religiöse Bekleidung bei der Tätigkeit in der Luftsicherheit zulässig ist.
Bundesarbeitsgericht: Kopftuch bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen grundsätzlich zulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29. Januar 2026 (Az. 8 AZR 49/25) entschieden, dass eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin (neue Bezeichnung: Luftsicherheitskontrollpersonal) an der Passagier- und Gepäckkontrolle (§5 LuftSiG) eines Flughafens grundsätzlich auch mit dem Tragen eines religiösen Kopftuchs ausgeübt werden darf. Die Ablehnung einer Bewerbung allein wegen des Tragens eines Kopftuchs stellt eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion dar.
Sachverhalt
Die beklagte Arbeitgeberin ist ein von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen und für die Passagier- und Gepäckkontrollen (§ 5 LuftSiG) am Flughafen Hamburg zuständig. Die Klägerin hatte sich dort um eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin (Luftsicherheitskontrollpersonal) beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.
Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens legte die Klägerin ein Lichtbild mit Kopftuch vor. Daraufhin wurde ihre Bewerbung von einem extern mit dem Auswahlprozess beauftragten Unternehmen abgelehnt. Die Klägerin sah hierin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Vorbringen der Beklagten (Arbeitgeber: private Sicherheitsfirma)
Die Beklagte (private Sicherheitsfirma) machte geltend, die Ablehnung sei nicht wegen des Kopftuchs erfolgt, sondern wegen Lücken im Lebenslauf der Klägerin. Zudem verwies sie auf eine bei ihr geltende Konzernbetriebsvereinbarung, nach der Kopfbedeckungen aller Art untersagt seien. Darüber hinaus unterlägen Luftsicherheitsassistentinnen (Luftsicherheitskontrollpersonal) als Beliehene der Bundespolizei einem staatlichen Neutralitätsgebot, das das Tragen religiöser Symbole während der Tätigkeit ausschließe.
Entscheidungen der Vorinstanzen
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg gaben der Klage statt und sprachen der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.500 Euro zu.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Die Revision der Beklagten (private Sicherheitsfirma) blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ausreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG vorgetragen habe, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung habe die Beklagte (private Sicherheitsfirma) nicht widerlegen können.
Nach Auffassung des BAG ist das Nichttragen eines Kopftuchs keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin (Luftsicherheitskontrollpersonal). Auch der Hinweis der Beklagten (private Sicherheitsfirma) auf mögliche Konfliktsituationen an Kontrollstellen überzeugte das Gericht nicht. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass das Tragen von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen (Luftsicherheitskontrollpersonal) zu vermehrten Konflikten führt, seien nicht ersichtlich.
Mit diesem Urteil stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass religiöse Bekleidung – wie ein Kopftuch – bei der Ausübung der Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin (Luftsicherheitskontrollpersonal) grundsätzlich zulässig ist und eine pauschale Ablehnung von Bewerberinnen aus diesem Grund gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstößt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 2026 – 8 AZR 49/25
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 28. August 2024 – 5 SLa 6/24
