Sicherheitsunternehmen ESA täuscht seine Beschäftigten an den Verkehrsflughäfen!

von Özay Tarim

Luftsicherheit: ESA-Beschäftigte an den Flughäfen Erfurt, Dresden, Friedrichshafen und Weeze werden mit Kurzarbeitergeld abgerechnet, ohne das es dafür eine gültige Vereinbarung gibt!

 

Wir haben die Information erhalten, dass das Sicherheitsunternehmen ESA seine Beschäftigten u. a. am Flughafen Weeze für den Monat Februar 2022 mit Kurzarbeitergeld abgerechnet hat, obwohl dafür keine gültige Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit existiert!

Diese rechtsmissbräuchliche Abrechnungsweise von ESA mit Kurzarbeitergeld findet zudem unter der Flagge der Bezirksregierung Düsseldorf (Auftraggeber für die Fluggastkontrollen in Weeze) statt. Wir haben diesen Vorgang umgehend zur Anzeige gebracht und werden die Beschäftigten bei der Rückforderung ihrer Lohnansprüche selbstverständlich unterstützen. Die Bezirksregierung Düsseldorf haben wir ebenfalls informiert und fordern rechtliche Konsequenzen für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss hier umgehend handeln und ESA Luftsicherheit für diesen  Rechtsmissbrauch sanktionieren!

Es ist nicht das erste Mal, dass es am Flughafen Weeze Probleme mit der ESA Luftsicherheit gibt. Im vergangenen Jahr bekamen die Beschäftigten mehrmals ihren Lohn verspätet überwiesen. Durch den Lohnverzug sind bei den Beschäftigten finanzielle Probleme und Unannehmlichkeiten entstanden. Diesmal kam der Lohn zwar am 15. des Monats an – allerdings nicht die volle Summe. Das Thema Kurzarbeit ist nicht neu. Coronabedingt waren auch die Beschäftigten am Airport Weeze von Kurzarbeit betroffen gewesen. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit ist allerdings zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und seitdem nicht mehr erneuert worden. Jetzt plötzlich taucht aber auf der Lohnabrechnung unserer Kolleginnen und Kollegen Kurzarbeitergeld auf, ohne das dafür eine entsprechende bzw. gültige Betriebsvereinbarung vorhanden ist.

Der Arbeitgeber kann nämlich nicht einseitig Kurzarbeit anordnen. Das ihm zustehende Direktionsrecht zur Bestimmung von Lage und Ort der Arbeitsleistung reicht dafür nicht aus. Vielmehr ist eine Vereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat bzw. einer Gewerkschaft erforderlich. Eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit muss die Rechte und Pflichten klar und deutlich regeln. Die Beschäftigten müssen zuverlässig erkennen können, wer ab wann für wie lange an welchen Arbeitstagen von der Kurzarbeit betroffen ist.

Genügt die Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit nicht diesen Anforderungen oder es existiert gar keine Betriebsvereinbarung, ist die beabsichtigte Kurzarbeit unwirksam. Beschäftigte haben dann einen Anspruch auf Zahlung der Lohndifferenz für die volle Arbeitszeit. 

Auch an den anderen ESA Standorten, wie z. B. den Verkehrsflughäfen Erfurt, Friedrichshafen und Dresden sind ebenfalls die Beschäftigten mit Kurzarbeitergeld abgerechnet worden. Es besteht auch dort keine Vereinbarungen mit Betriebsräten bzw. den Beschäftigten zur Einführung von Kurzarbeit. In Erfurt und Dresden ist der Auftraggeber sogar das Bundesinnenministerium. Solche Unternehmen, wie ESA, die rechtsmissbräuchlich Kurzarbeitergeld abrechnen und dabei unsere Kolleginnen und Kollegen finanziell massiv benachteiligen, haben in der Luftsicherheitsbranche keinen Platz! Solche Unternehmen dürfen keine öffentlichen Aufträge erhalten. Hier werden nicht nur Beschäftigte getäuscht und geschädigt, sondern es schlägt auch auf die sozialversicherungsrechtliche Ebene durch.

Mitverantwortlich für diese Missstände sind auch die Auftraggeber, die solche nicht tarifgebundenen Sicherheitunternehmen – wie ESA Luftsicherheit – mit hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben beauftragen!

Luftsicherheit darf nicht gewinnoriert sein!