von Özay Tarim
Kötter-Aviation und Kötter-Airport
Falsche Berechnung des Urlaubszusatzentgelts!
Kötter versucht mal wieder Gerichtsurteil anders auszulegen!
Es ist unstrittig, dass Kötter mit den Berechnungen des Urlaubszusatzentgelts seit 2015 gegen den Bundesmanteltarifvertrag Aviation verstoßen hat. Wir warten seit Mitte Oktober 2019 auf die von Kötter versprochene Rückmeldung, wie die fehlerhaften Berechnungen des Urlaubsentgelts korrigiert werden.
Kötter lehnt Gespräch mit ver.di ab und will nur mit Betriebsrat sprechen!
Kurz vor Weihnachten kam dann doch noch die von Kötter versprochene Rückmeldung zum Ergebnis der Nachprüfungen und Korrekturen des Urlaubszusatzentgelts. Erstaunlich dabei ist aber, dass der Kötter-Personalleiter (Herr Höhne) nur dem Betriebsrat am Flughafen Düsseldorf das Ergebnis der Überprüfungen zum Urlaubszusatzentgelt mitgeteilt hat. ver.di sollte ausdrücklich nicht anwesend sein. Noch Mitte Oktober 2019 hatte Kötter ein Gesprächstermin zum gleichen Thema „fehlerhafte Berechnung des Urlaubszusatzentgelts“ mit dem Düsseldorfer Betriebsrat sowie mit uns als Gewerkschaft wahrgenommen und anschließend die Gesprächsatmosphäre als sehr konstruktiv bezeichnet. Warum Kötter ver.di dieses Mal nicht mit dabeihaben wollte, kann sich jeder selbst denken.
Arbeitgeber hat bisher nur 2018 und 2019 nachgeprüft!
Unserem Betriebsrat am Flughafen Düsseldorf wurde vom Kötter-Personalleiter am 20. Dezember 2019 mitgeteilt, dass die Nachprüfungen bisher nur für 2018 und 2019 vorgenommen wurden. Vor dem Hintergrund des in 2018 gegen Kötter ergangenen BAG-Urteils (9 AZR 383/17) will Kötter die Korrektur-Zahlungen offenbar Anfang 2020 ausbezahlen. Dabei verzichtet Kötter, nach Mitteilung an den BR, auf die Ausschlussfristen ab einschließlich 2018. Das Gleiche gilt auch für das Jahr 2019. Für den Zeitraum davor, also 2015 bis 2017, ist keine Aussage getroffen worden. Wir verlangen die Korrekturen ab dem 01. Januar 2015! Der Geschäftsführer P. Lange hatte auf den Betriebsversammlungen auf Nachfragen von Beschäftigten zugesichert, die Nachberechnungen ab Januar 2015 vorzunehmen. Auf diese Worte müssen jetzt Taten folgen und umgehend die Korrekturen nach MTV und BAG-Urteil umgesetzt werden.
Kötter will aber BAG-Urteil zum Urlaubszusatzentgelt zu seinen Gunsten auslegen!
Wir können nicht akzeptieren und nachvollziehen, wie Kötter ein gegen sich ergangenes Bundesarbeitsgerichtsurteil verstehen bzw. auslegen will. Neben der Zusage des Personalleiters, die fehlerhaften Berechnungen des Urlaubszusatzentgelts zu korrigieren, wurde auch dem Betriebsrat am Flughafen Düsseldorf mitgeteilt, dass das Unternehmen das BAG-Urteil zum Urlaubsentgelt anders versteht als ver.di. Damit will offenbar, aus unserer Sicht, das Unternehmen weiterhin falsche Berechnungen des Urlaubsentgelts vornehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Berechnung zum Urlaubszusatzentgelt gemäß § 18 Abs. 2 MTV in seiner Urteilsbegründung eindeutig festgelegt: „Bei der Berechnung des weiteren Urlaubsentgelts nach § 18 Abs. 2 MTV ist in einem ersten Schritt die Differenz zwischen dem monatlichen Regelentgelt und dem dieses übersteigenden Bruttoentgelt zu ermitteln, das der Arbeitnehmer in den letzten zwölf abgerechneten Monaten aufgrund tatsächlicher Arbeitsleistung erzielt hat. In einem zweiten Schritt ist der so ermittelte Betrag durch die Anzahl der im Referenzzeitraum liegenden Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, zu dividieren, wobei der Divisor maximal 252 beträgt.“ (BAG-Urteil, Rn. 12). Kötter dagegen stellt diese Regelung in Frage und meint, dass damit die bisher nicht berücksichtigten Mehrarbeitsstunden sowohl bei der Berechnung der Stundenwertstellung gemäß §§ 18 Abs. 3 in Verbindung mit 16 Abs. 3 MTV als auch bei der Berechnung des Urlaubszusatzentgelts nach § 18 Abs. 2 und damit doppelt bezahlt würden. Genau zu diesen Bedenken hatte das BAG schon im Urteil folgendes klargestellt: „§ 18 Abs. 3 MTV, dem zufolge für die Stundenwertstellung § 16 Abs. 3 MTV entsprechend gilt, lässt keinen Schluss auf den Bedeutungsgehalt der für die Berechnung des Urlaubsentgelts maßgeblichen Parameter zu. Die Vorschrift regelt allein, welche Werte im Falle der Urlaubsnahme in das Planungs-/ Arbeitszeitkonto iSd. § 14 Abs. 1 MTV einzustellen sind. Sie trifft keine Aussage über die Höhe des Urlaubsentgelts, das allein nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 MTV zu bestimmen ist.“ (BAG-Urteil, Rn. 18) Fazit: Wir müssen jetzt erst mal die Korrektur-Abrechnungen von Kötter abwarten und werden dann mit euch gemeinsam gegebenenfalls dazu mögliche juristische Schritte abstimmen und einleiten.
Wir bleiben dabei: es muss rückwirkend ab Januar 2015 gemäß BAG-Urteil korrigiert werden!