von Özay Tarim
BDLS-Mitgliedsunternehmen Condor Flim GmbH Süd-West
Einigung mit Condor Flim am Flughafen Dortmund – Arbeitszeitkonten werden nun doch richtigerweise mit aktuellem Stundenlohn ausbezahlt!
Der Streit um die Auszahlung der Arbeitszeitkonten zwischen Sicherheitsdienstleister Condor Flim und dem Betriebsrat wird beigelegt. Seit Anfang des Jahres 2021 fordert der Betriebsrat die Korrekturen für die vom Arbeitgeber ausgezahlten Plusstunden aus den Arbeitszeitkonten der Beschäftigten. Condor Flim hatte die in diesem Jahr gemäß der Betriebsvereinbarung zur Auszahlung anstehenden Plusstunden aus den Arbeitszeitkonten – ohne rechtliche Grundlage – mit dem alten tarifvertraglichen Stundenlohn aus 2020 mit 18,36 € ausgezahlt.
Richtig dagegen wäre gewesen, wenn Condor Flim die Plussstunden aus den Arbeitszeitkonten mit dem aktuellen tarifvertraglichen Stundenlohn (19,01 €) vergütet hätte. Viele Gespräche zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung waren bisher ergebnislos geblieben. Trotz rechtlicher Aufklärungsversuche durch den Betriebsrat wollte die Geschäftsführung die Korrekturen nicht vornehmen.
Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag regeln die Anwendung von Arbeitszeitkonten
Der Bundesmanteltarifvertrag Aviation regelt, dass ein Planungs-/Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. Die konkrete Ausgestaltung der Arbeitszeitkonten wird dann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien ausführlicher geregelt. Für das Sicherheitspersonal (Fluggastkontrolle) am Flughafen Dortmund existiert auch eine solche Betriebsvereinbarung, die genau den Umgang mit Auf- und Abbau von Arbeitszeitkonten verbindlich regelt. Dennoch versteht wohl die Geschäftsführung von Condor Flim die Regelungen für das Arbeitszeitkonto aus dieser Betriebsvereinbarung anders als der Betriebsrat. Der Arbeitgeber vertritt nämlich die Auffassung, dass der Zeitpunkt der Wertstellung auf dem Arbeitszeitkonto auch die Grundlage für die Auszahlung bzw. Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt wäre.
Bundesarbeitsgerichtsurteil bestätigt unsere Rechtsauffassung im Umgang mit Arbeitszeitkonten
Offenbar steht die Geschäftsführung von Condor Flim mit Ihrer Rechtsauffassung alleine da. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich auch in der Vergangenheit mit dem Thema Arbeitszeitkonto befasst. Ein BAG-Urteil vom 23.02.2011 – 5 AZR 108/10 bestätigt demanch unsere Position, wie mit Arbeitszeitkonten bzw. den Auszahlungen von Plusstunden umgegangen werden muss. Das BAG hatte in diesem Urteil (vergleichbar mit unserem Fall) folgendes dazu festgestellt: „Der bei einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung zu zahlende verstetigte Monatslohn (§ 3 Nr. 1. 42 BRTV-Bau) berechnet sich auch dann nach dem im Zahlungsmonat geltenden Gesamttarifstundenlohn, wenn dem Arbeitszeitkonto Stunden entnommen werden, die zu einem geringeren „Ansparwert“ angesammelt wurden.“
Auszahlungsbeträge von AZK-Plusstunden falsch
In unserem Fall stieg gemäß Entgelttarifvertrag Aviation der Stundenlohn in der Entgeltgruppe 1 (Sicherheitsdienstleistungen § 5 LuftSiG) zum 01. Januar 2021 von vorher 18,36 € auf 19,01 €. Das monatliche Regelentgelt basierend auf 160 Stunden/Monat beläuft sich somit auf 3041,60 €. Der Arbeitgeber hat laut Manteltarifvertrag Aviation zum 15. des Folgemonats das Monatsentgelt zu überweisen. Zusätzlich ist im § 5 Abs. 1 der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeitkonto“ für die Beschäftigten bei Condor Flim am Flughafen Dortmund verbindlich geregelt: „Das Arbeitszeitkonto wirkt als ausgleichendes Element zwischen den schwankenden Anforderungen der Kontrollzeiten und dem monatlichen Regelentgelt eines jeden Mitarbeiters. Es wird in fortlaufender Rechnung geführt.“ Ferner heißt es in Absatz 3 dieser Betriebsvereinbarung: „Das Arbeitszeitkonto wird ausschließlich in Normalstunden geführt.“ Condor Flim dachte sich wohl, beide Stundenlöhne über den 31. Dezember 2020 unterschiedlich zu behandeln, um die alten Stunden (aus 2020) mit einem Geldwert von 18,36 € auf das monatliche Regelentgelt anrechnen zu können. Dies führt aber dazu, dass bei jeder Entnahme zum Ausgleich aus dem Arbeitszeitkonto mit altem Geldwert, das tarifliche Monatsentgelt nicht auf Basis von 19,01 € ausgezahlt wird. Mit dieser Vorgehensweise werden nämlich die tariflichen und betrieblichen Regelungen zum monatlichen Regelentgelt unterschritten. Fakt ist, dass hierbei weder zwei Arbeitszeitkonten geführt werden dürfen, noch eine Auszahlung auf Basis der Wertstellungen im Arbeitszeitkonto vorzunehmen sind. Daher ist dieser Umgang mit den Arbeitszeitkonten rechtlich nicht zulässig und damit falsch.
Nach Gespräch mit ver.di lenkt Condor Flim nun doch ein und wird AZK-Auszahlungen korrigieren
Erst nach unserem Einschreiten zeigte sich die Condor Flim Geschäftsführung einsichtig und hat uns gegenüber zugesichert, dass die Arbeitszeitkonten-Auszahlungen nun doch korrigiert werden. Alle in diesem Jahr vergüteten AZK-Plusstunden werden demzufolge mit dem aktuellen tarifvertraglichen Stundenlohn mit 19,01 € neu berechnet. Die Korrektur-Abrechnungen sollen zeitnah erfolgen. Die Geschäftsführung von Condor Flim hat uns gegenüber aber auch erklärt, dass der Arbeitgeber die Korrekturen als Zeichen eines Entgegenkommens verstanden haben möchte. In der Pandemie-Zeit, wo Beschäftigte ohnehin durch die Kurzarbeit finanziell belastet seien, wolle der Arbeitgeber keinen weiteren Streit mehr auslösen. Unsere ver.di-Mitglieder wollten nämlich mit Unterstützung unseres Rechtsschutzes beim Arbeitsgericht Klage einreichen. Dies wird nicht mehr nötig sein, da der Streit nunmehr beigelegt wird. Der Arbeitgeber hat aber auch in unserem Gespräch deutlich gemacht, dass er dennoch an seiner Rechtsauffassung im Umgang mit den Abrechnungen von AZK-Plusstunden festhalten werde. Condor Flim meint also – trotz bestehender höchstrichterlicher Rechtssprechung, dass seine bisherige Abrechnungsweise mit verschiedenen Geldwertstellungen richtig sei. Gerne kann Condor Flim seine Rechtsauffassung behalten: für uns dagegen zählt vielmehr das Ergebnis. Unsere ver.di-Mitglieder werden nun ihre tarifvertraglichen Ansprüche – auch ohne juristischen Streit – erhalten.
Sollten weitere Fälle zu diesem Thema „Arbeitszeitkonten“ an anderen Verkehrsflughäfen vorhanden bzw. bekannt sein, so teilt uns das mit.
Wir lassen nicht zu, dass tarifvertragliche Ansprüche unserer Mitglieder in Frage gestellt werden!