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Klatsche für DSW beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf!

von Özay Tarim

BDLS- Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst

DSW scheitert vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf!

Trickserei von DSW am Flughafen Düsseldorf bei krankheitsbedingten Kündigungen aufgeflogen!

Auch krankheitsbedingte Kündigungen sind Massenentlassungen und damit anzeigepflichtig!

Wir hatten bereits im Januar 2021 berichtet, dass DSW am Flughafen Düsseldorf viele krankheitsbedingte Kündigungen ausgesprochen hatte. Die krankheitsbedingten Kündigungen wurden dabei scheibchenweise ausgesprochen, um auch das Kündigungsschutzgesetz sowie die Agentur für Arbeit (Massenentlassungsanzeige) systematisch zu umgehen. Das nennt man auch Taschenspieler-Tricksereien! Nun bekommt DSW dazu die Klatsche vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf!

Die erste Kündigungswelle fand im Zeitraum ca. Mitte November 2020 bis ca. Mitte Dezember 2020 statt. Insgesamt kündigte DSW in diesem Zeitraum 34 Luftsicherheitskräfte. Wir hatten damals mit unseren Betriebsräten sehr schnell erkannt, dass alle diese Kündigungen unwirksam sind. Die 34 Kündigungen scheitern bereits an der fehlenden Massenentlassungsanzeige. Nach dem Wortlaut, der Sytemematik und dem Sinn und Zweck von § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht die Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Als auch dann später die DSW-Geschäftsführung begriffen hatte, dass alle diese 34 Kündigungen unwirksam sind, wurden die gleichen Beschäftigten, dieses Mal aber nur noch 29 von ihnen, erneut gekündigt.

Trickserei und taktische Spielchen von DSW!

Die Anzahl von 29 Kündigungen sind auch hierbei kein Zufall. DSW versuchte damit nur das Kündigungsschutzgesetz und die Agentur für Arbeit zu umgehen. Denn bei einer Betriebsgröße von mindestens 500 Beschäftigten ist der Arbeitgeber nach Kündigungsschutzgesetz verpflichtet bei der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, wenn er innerhalb von 30 Kalendertagen mindestens 30 Kündigungen ausspricht. Also versuchte DSW seine vorherige gesetzwidrige Vorgehensweise zu heilen, in dem nicht mehr knapp 34 Kolleginnen und Kollegen gekündigt werden sollten, sondern 29 Beschäftigte. DSW blieb damit “zufällig” genau um eine Person unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 30 Kündigungen, um so keine Massenentlassungsanzeige bei Agentur für Arbeit einreichen zu müssen.

Das war der konkrete Fall beim Landesarbeitgericht Düsseldorf!

Im konkreten Fall war ein Luftsicherheitsassistent mehrfach arbeitsunfähig erkrankt: 2018 an 61 Tagen, 2019 an 74 Tagen und 2020 an 45 Tagen. Ende November 2020 kündigte DSW seinen Vertrag. Und nicht nur diesen: Zwischen dem 25. November und 22. Dezember 2020 sprach DSW insgesamt 34 Kündigungen aus krankheitsbedingten Gründen aus. Eine Anzeige bei der Agentur für Arbeit erstattete DSW nicht, obwohl dies bei der vorliegenden Größenordnung vorgeschrieben ist. Am 22. Januar 2021 kündigte DSW das Arbeitsverhältnis mit dem LuftAss erneut.

Gegen beide Kündigungen ging der Beschäftigte gerichtlich vor. Die erste sei allein schon aufgrund der nicht erfolgten Anzeige bei der Agentur für Arbeit unwirksam, argumentierte er. Zudem seien seine Erkrankungen vollständig ausgeheilt. DSW dagegen hielt eine Massenentlassungsanzeige bei krankheitsbedingten Kündigungen für nicht erforderlich. Außerdem leitete DSW aus den überdurchschnittlichen Fehlzeiten des Klägers eine negative Gesundheitsprognose ab. Die Ausfallzeiten hätten zudem zu Störungen im Betriebsablauf geführt.

Keine negative Gesundheitsprognose!

Wie bereits die Vorinstanz gab auch das LAG Düsseldorf der Kündigungsschutzklage statt. Nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 17 KSchG bestehe die Anzeigepflicht auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen. Beide Kündigungen sind unwirksam, weil sie nicht die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Anforderungen für krankheitsbedingten Kündigungen aufgrund häufiger Kurzzeiterkrankungen erfüllen. Die konkreten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers, die in 2020 wieder abfallen, begründeten nicht die notwendige negative Gesundheitsprognose.

Eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung von DSW liege nicht vor: Diese musste nur in einem Jahr Entgeltfortzahlungskosten von mehr als 42 Tagen aufwenden. Die aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen auch kurzfristig erforderliche Anpassung des Dienstplans alleine begründet keine erhebliche Betriebsablaufstörung. Es handelt sich um eine Maßnahme, die jedem krankheitsbedingten Arbeitsausfall immanent ist.

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen, weil beide Kündigungen bereits auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu häufigen Kurzzeiterkrankungen unwirksam sind.

Beim LAG Düsseldorf sind weitere zumindest teilweise parallel gelagerte Kündigungsschutzverfahren anhängig. Laut der Pressemitteilung des Gerichts hat das LAG auch bereits in einem weitgehend parallel gelagerten Fall der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Hinweis:

Die Entscheidung zeigt, dass auch eine so bekannte vermeintlich bekannte Rechtsnorm wie die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG noch für Überraschungen sorgen kann. Wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass auch eine Vielzahl von personen- und verhaltensbedingte Kündigungen in einem bestimmten Zeitraum anzeigepflichtig ist.

Der Betriebsrat sollte hierbei gleich an sein eigenes Beteiligungsrecht am Anzeigeverfahren nach § 17 Absätze 2 und 3 KSchG denken – denn neben der Arbeitsagentur muss der Arbeitgeber auch den Betriebsrat vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben – auch gegenüber der Arbeitsagentur.

Auch bei einem Massenverfahren muss der Arbeitgeber jede krankheitsbedingte Kündigung im Einzelfall rechtfertigen können. Etwaige Versuche, sich im Schnellverfahren kranke oder missliebige Mitarbeiter vom Halse zu schaffen, können vor Gericht ebenso schnell scheitern, wie die Entscheidungen des LAG Düsseldorf belegen.

Quelle: LAG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2021)
Aktenzeichen 7 Sa 405/21
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.10.2021

Wie viele Verfehlungen darf sich DSW als Auftragnehmer des Staates noch erlauben?