Tarifvertrag Luftsicherheit: Mehrarbeit im Monat ist zuschlagspflichtig!

Bundestarifkommission Aviation

Tarifvertrag Luftsicherheit: Mehrarbeit im Monat ist zuschlagspflichtig!

Der neue Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (MTV) ist am 01. Juni 2025 in Kraft getreten. Er regelt den Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge neu. In unserem letzten Info-Flugblatt 7 haben wir die neuen Regelungen umfassend vorgestellt.

Es gibt erste Anzeichen, dass Arbeitgeber versuchen, die neue tarifvertragliche Regelung zu nutzen, um die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang fällt von Arbeitgeberseite öfter das Wort „freiwillig“, denn die Beschäftigten hätten die Mehrarbeit freiwillig geleistet und deshalb seien die Stunden nicht zuschlagspflichtig!?

Steht das im Tarifvertrag? – Was ist wirklich zuschlagspflichtige Mehrarbeit?

Schauen wir uns erst einmal den Tariftext genau an. § 13 Absatz 8 lautet: „Mehrarbeit ist die auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Monat bzw. über die im Jahr vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit.“ Dieser Satz regelt eindeutig, dass die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden, die vom Arbeitgeber veranlasst (angeordnet) wurden, zuschlagspflichtig sind. Dies bedeutet, dass die geleistete Mehrarbeit grundsätzlich zuschlagspflichtig ist.

In § 13 Absatz 10 ist die Regelung enthalten, die die monatliche zuschlagspflichtige Mehrarbeit regelt: „Im Falle einer Überschreitung der tariflichen durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 160 bzw. 174 Stunden bzw. der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit Teilzeitbeschäftigter wird ein Mehrarbeitszuschlag gezahlt. Der Mehrarbeitszuschlag wird gewährt, wenn im jeweiligen Kalendermonat mehr als 175 Stunden im Bereich des §5 LuftSiG und mehr als 190 Stunden im Bereich der §§ 8, 9 und 9a LuftSiG je Monat (Zeitwert) Arbeitszeit geplant werden. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Zeitwerte gemäß Satz 2 anteilig. Bei Überschreitung der Zeitwerte gemäß Satz 2 bzw. 3 wird für die darüberhinausgehenden Stunden ein Mehrarbeitszuschlag gezahlt.“ Damit ist erst einmal klar: Wenn monatlich Mehrarbeit geleistet wird, ist sie zuschlagspflichtig. Siehe dazu Tabelle am Ende dieser Info.

Die Arbeitgeber versuchen die Zahlung der Zuschläge zu vermeiden, indem sie die Sätze 2 und 3 in § 13 Absatz 8 für sich nutzen wollen. Damit wollen sie Geld (Mehrarbeitszuschläge) zulasten der Beschäftigten einsparen. Die Sätze lauten: „Durch einen vom Beschäftigten veranlassten Diensttausch entsteht kein Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag. Dazu zählt auch die freiwillige Abgabe dienstfreier Tage, an denen der Beschäftigte arbeitet.“

Die in den Sätzen enthaltene Ausnahme von der Zuschlagspflicht muss wörtlich ausgelegt werden. Vom Beschäftigten veranlasst bedeutet, dass die Initiative zum Diensttausch vom Beschäftigten ausgeht. Wobei ein Diensttausch vor der Veröffentlichung des mitbestimmten Dienstplans kein Problem sein dürfte. Auch Schichten mit gleicher Arbeitszeitdauer könnte der Arbeitgeber problemlos zulassen und als zu berücksichtigende Arbeitsstunden akzeptieren, da sich an der Anzahl der geplanten Stunden nichts ändert.

Auch bei der Übernahme eines Dienstes an einem dienstfreien Tag muss dazu die Initiative vom Beschäftigten ausgehen. Dies wird im Tarifvertrag durch die Bezugnahme auf Satz 2 („Dazu zählt auch…“) deutlich und das Wort „freiwillig“ unterstreicht dies ausdrücklich. Es muss also immer vom Beschäftigten ausgehen.

Geht die Initiative vom Arbeitgeber aus, dann ist die Arbeitszeit, die mehr geleistet wurde, zuschlagspflichtig! Alle Angebote, die der Arbeitgeber macht (Anruf, SMS, „Event“pläne oder ähnliches), zusätzliche Stunden oder Schichten oder zusätzliche Dienste zu übernehmen, sind nicht vom Beschäftigten veranlasst und damit zuschlagspflichtig.

Ohne die Informationen durch den Arbeitgeber wüsste der Beschäftigte von den Diensten nichts. Deshalb sollten die Beschäftigten in diesen Fällen nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge schriftlich geltend machen!

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Dies können wir auch damit belegen, dass mit den beiden Sätzen nur die Befürchtungen der Arbeitgeber des BDLS, dass die Beschäftigten sich zuschlagspflichtige Stunden durch Übernahme von zusätzlichen Schichten oder durch Diensttausch „erschleichen“ würden, ausgeschlossen werden sollten. Deshalb wurden die Stunden bei einem Diensttausch oder die freiwillige Übernahme von Stunden an freien Tagen auf Veranlassung der Beschäftigten von der Zuschlagspflicht ausgenommen.

WAS SOLLTEN DIE BESCHÄFTIGTEN BEACHTEN?

Diese Vorgehensweise von Arbeitgebern lässt uns keine andere Wahl, als jedem Beschäftigten zu empfehlen: Nehmt keine Angebote der Arbeitgeberseite zur Übernahme von zusätzlichen Stunden oder Diensten an ohne schriftliche Zusage, dass die Arbeitsstunden zuschlagspflichtig sind, wenn die Zeitwerte des § 13 Absatz 10 MTV überschritten werden. Dabei müssen alle Beschäftigten mitmachen! Rechte müssen gemeinsam durchgesetzt werden.

Wir werden zeitnah mit dem BDLS ein Gespräch führen, um die strittigen Themen zum Tarifvertrag zu klären, damit es auch einheitlich in der Luftsicherheitsbranche gehandhabt wird. Falls es zu keiner einvernehmlichen Einigung kommt, wird es notwendig sein, dass die Beschäftigten ihre Ansprüche beim Arbeitsgericht einklagen.

Beispielstabelle für Mehrarbeitsstunden im Monat

Beschäftigte der EG I (Fluggastkontrolle):

Arbeitszeit Monat/Std MTV Std zuschlagsfrei Arbeitszeitkonto Zuschläge ab Stunde
160 175 15 15,1
140 153,1 13,1 13,2
120 131,3 11,3 11,4
100 109,4 9,4 9,5
80 87,5 7,5 7,6

Beschäftigte der EG II bis V:

Arbeitszeit Monat/Std MTV Std zuschlagsfrei Arbeitszeitkonto Zuschläge ab Stunde
174 190 16 16,1
150 163,8 13,8 13,9
124 135,4 11,4 11,5
108 117,9 9,9 10
96 104,8 8,8 8,9

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