von Özay Tarim
BDLS-Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) am Flughafen Düsseldorf
Piepenbrock-Tochterunternehmen DSW muss systematisch falsch abgerechnete Entgeltzahlungen für Krankheitstage während des Kurzarbeitszeitraums zurückzahlen!
Wichtige Erinnerung für die DSW-Beschäftigte am Flughafen Düsseldorf: Fristablauf 31. Mai 2021!
Gemeinsam mit unseren Betriebsratsmitgliedern hatten wir letztes Jahr frühzeitig den missbräuchlichen Umgang mit Subventionsleistungen (Kurzarbeitergeld) von DSW am Flughafen Düsseldorf bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt. Konkret ging es darum, dass DSW die Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall ausschließlich ohne jegliche Differenzierung über das Kurzarbeitergeld abrechnete.
Die falsche Abrechnungsweise begann mit der Auftragsübernahme am Flughafen Düsseldorf im Juni 2020 und dauerte bis Ende Oktober 2020. Offenbar konnte dieser Umstand letztendlich nur durch unsere Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit dem Betriebsrat gestoppt werden. Denn, alle Aufklärungsversuche unserer Betriebsratsmitglieder im Sommer 2020 wurden von der Piepenbrock/DSW-Geschäftsführung ignoriert und es wurde weiterhin an den falschen Abrechnungen festgehalten. Noch im September 2020 hatte DSW-Geschäftsführer Peter Lange in einem Aushang an die Beschäftigten diese Abrechnungsweise des Arbeitgebers klar verteidigt und auch behauptet, dass die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit während des Kurzarbeitszeitraums nicht separat auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen werden müssten.
Im November 2020 dann die Kehrtwende von DSW!
Später folgte dann die Überraschung. Plötzlich und ohne jegliche Ankündigung waren die Entgeltfortzahlungen für die Krankheitstage für geplante Dienste nun doch richtigerweise separat in den Lohnabrechnungen für November 2020 aufgelistet und dementsprechend auch richtig vergütet. DSW ist ja bestimmt nicht über Nacht „sozialer″ geworden! Das dieser Sinneswandel nicht freiwillig zustande gekommen ist, hat offenbar sehr wohl mit unserer Anzeige und dem Einschreiten der Bundesagentur für Arbeit zu tun. Aber auch die klare und konsequente Haltung des Betriebsrates war ausschlaggebend. Der Betriebsrat hatte nämlich richtigerweise auch seine Unterschrift auf den Kurzarbeitsanträgen für die Bundesagentur für Arbeit verweigert und damit DSW zum Umdenken gezwungen. Offenbar wollte der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen möglichst geräuschlos umstellen, damit die Beschäftigten keine rückwirkenden Korrekturen bzw. Ansprüche einfordern. Der Betriebsrat hat sich aber nicht von der Heimlichtuerei des Arbeitgebers blenden lassen und hat weiterhin für alle Beschäftigten die rückwirkenden Korrekturen verlangt.
Einigungsstelle „Betriebsvereinbarung Kurzarbeit“ erzwingt Entscheidung und führt zum Erfolg für die Beschäftigten!
Den Erfolg konnte der Betriebsrat dann verbindlich im Einigungsstellenverfahren erzielen. DSW hatte im Frühjahr 2021 einseitig das Scheitern der Verhandlungen für die Verlängerung der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit erklärt und die Einigungsstelle angerufen. Der Arbeitgeber hatte das Ziel, keinerlei Zugeständnisse bei Kurzarbeiterleistungen zu machen. Dennoch konnte der Betriebsrat gemeinsam mit uns die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für einen bestimmten Zeitkorridor sowie den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen für alle 1.100 Beschäftigten am Flughafen Düsseldorf bis zum 31.12.2021 durchsetzen. Erst in dieser Einigungsstelle ist dem Betriebsrat verbindlich gelungen, die rückwirkenden Korrekturen für den Zeitraum Juni bis Oktober 2020 der falsch abgerechneten Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall für geplante Dienste schriftlich zu fixieren.
Erinnerung: Frist zur Forderungsanzeige noch bis zum 31. Mai 2021!
Spätestens seit dem Abschluss der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit Ende März 2021 verlangen die Beschäftigten mit Forderungsanzeigen die Korrekturen ihrer Lohnabrechnungen. Mit DSW ist im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens vereinbart worden, dass die Beschäftigten mit dem nachfolgendem Text ihre Korrekturzahlungen beim Arbeitgeber einfordern können:
„Hiermit mache ich meinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß den tarifvertraglichen Regelungen des Manteltarifvertrages für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen geltend. In der Zeit von …. bis …. war ich arbeitsunfähig erkrankt.“
Nicht nachvollziehbar bleibt aber die Aussage von DSW in der Mitarbeiterinformation vom 26.03.2021. Darin wird u. a. mitgeteilt, dass DSW bei seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Abrechnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeiträume krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bliebe. Gleichwohl aber hätte der Arbeitgeber angeblich im Sinne der Beschäftigten mit dem Betriebsrat vereinbart, dass alle möglichen Ansprüche rückwirkend ab 01. Juni 2020 geltend gemacht werden können.
Diese Aussage von DSW werten wir als einen vergeblichen Versuch, noch irgendwie gesichtswahrend aus der Nummer rauszukommen.
Für uns war und ist diese Abrechnungsweise des Dienstleisters ein missbräuchlicher Umgang mit Subventionsleistungen (Kurzarbeitergeld), der auch deutliche finanzielle Nachteile für Beschäftigte nach sich zog!
Unsere Kolleginnen und Kollegen können sich nunmehr auch endlich ihre rückwirkenden Entgeltzahlungen von DSW zurückholen! Der Kampf hat sich wieder einmal gelohnt!