3000€

Flughafen Düsseldorf: Arbeitsgericht verurteilt DSW dem Betriebsrat Auskunft über die Inflationsprämie zu erteilen!

Özay Tarim

von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär

BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst

Flughafen Düsseldorf: Arbeitsgericht verurteilt DSW – Dienstleister des Staates muss dem Betriebsrat Auskunft über bereits gezahlte Inflationsausgleichsprämien erteilen!

DSW muss nun „die Hosen runterlassen“ – Das letzte Wort zur Inflationsausgleichsprämie ist also noch nicht gesprochen! Schluss mit Heimlichtuerei!

Das Sicherheitsunternehmen DSW schweigt nach wie vor zu den nachweislich an mehrere Beschäftigte ausgezahlten Inflationsprämien in Höhe von 3000 €. Auch in den bisherigen Arbeitsgerichtsverfahren rückte DSW nicht richtig mit der Sprache heraus. An wie viele Beschäftigte die Inflationsausgleichsprämie tatsächlich gezahlt wurde, wird weiterhin vom Dienstleister des Bundesinnenministeriums verheimlicht!

Am 07. August 2024 hat nun das Arbeitsgericht in Düsseldorf die Sicherheitsfirma DSW (Vertragspartner des Staates) dazu verpflichtet bzw. verurteilt, dem Betriebsrat die erforderliche Auskunft darüber zu erteilen, an wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs am Flughafen Düsseldorf und in welchem Umfang Inflationsausgleichsprämien gemäß § 3 Nr. 11 c EStG im Zeitraum ab dem 26.10.2022 gewährt bzw. gezahlt worden sind.

Rückblick: Rechtsstreit um heimlich gezahlte Inflationsausgleichsprämien!

Die Sicherheitsfirma Deutscher Schutz- und Wachdienst hatte mindestens seit dem letzten Jahr die Inflationsausgleichsprämie (in voller Höhe von 3.000 Euro) heimlich sowie gezielt an bestimmte Beschäftigte am Flughafen Düsseldorf ausgezahlt, die u. a. das Unternehmen mit einem Aufhebungsvertrag inklusive einer Abfindungssumme verlassen hatten. Diese Prämie haben aber auch Beschäftigte erhalten, die nach wie vor im Betrieb tätig sind. Uns liegen hierzu die entsprechenden Schriftstücke bzw. Nachweise vor.

Hier nochmal zur Erinnerung eines der Schreiben von DSW zur Inflationsausgleichsprämie:

Mit solchen Schreiben hatte DSW u. a. in Verbindung mit separaten Aufhebungsverträgen die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € mit der jeweils vereinbarten Abfindungssumme vermischt ausgezahlt. Diese Schreiben, die uns mehrfach vorliegen, sind von der Teilzeit-Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj persönlich unterschrieben worden. Die Belegschaft darüber nicht zu informieren sowie die bereits nachweislich getätigten Zahlungen von Inflationsprämien zu verheimlichen, ist unseriös. Nach unserer Erkenntnis wurden u. a. Abfindungszahlungen mit der Inflationsausgleichsprämie sowohl vermischt als auch teilweise ersetzt. Diese Anwendung ist aus unserer Sicht rechtlich nicht haltbar und unzulässig. DSW hat so offensichtlich die Sozialversicherungsbeiträge gespart: Bei einer Inflationsausgleichsprämie entfällt für den Arbeitgeber der rund 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Zahlt also der DSW die Inflationsprämie – wie nachweislich geschehen – in voller Höhe von 3000 € aus, beläuft sich die Ersparnis für den Arbeitgeber auf rund 600 € pro Beschäftigten!

Das Mitgliedsunternehmen DSW des Arbeitgeberverbands BDLS hatte augenscheinlich die Inflationsausgleichsprämie in mehreren Fällen dafür benutzt, um Abfindungssummen für bestimmte Beschäftigte (u. a. an jene mit vielen Krankentagen) bei einem Aufhebungsvertrag deutlich aufzuhübschen. Seitdem diese heimliche Aktion aufgeflogen ist (wir hatten hier mehrfach berichtet), wird von der DSW keine Inflationsausgleichsprämie mehr angeboten bzw. ausgezahlt. Wurde hier etwa die Inflationsausgleichsprämie zweckentfremdet und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt? Diese Fragen werden aktuell in verschiedenen Arbeitsgerichtsverfahren geklärt.   

„RECHT zu haben“ und „RECHT zu bekommen sind bekanntermaßen zweierlei

„Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei“. Diesen Spruch hat bestimmt jeder schon mal gehört. Der Grund dafür liegt oftmals darin, dass man auch vor Gericht beweisen muss, dass man Recht hat. Konkret bedeutet dies: die Beweislast liegt bei den einzelnen Beschäftigten, sie müssen nachweisen, dass sie bei der von DSW gezahlten Inflationsausgleichsprämie benachteiligt wurden.

Wie soll das denn ein einzelner Beschäftigter nachweisen können, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen komplett verheimlicht?

In den erstinstanzlichen Gerichtsverfahren konnten einige Beschäftigte mit unserer gewerkschaftlichen Unterstützung zumindest etwa ein halbes Dutzend Personen nennen, die nachweislich eine Inflationsprämie in Höhe von 3000 € erhalten haben. Der Arbeitgeber dagegen hat sich erneut in den Gerichtsverfahren total bedeckt gehalten und sich auch nicht zu diesen von uns und den Klägern genannten Personen geäußert.

Letztendlich musste dann das Arbeitsgericht entscheiden, ob in diesen Fällen der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde. Zu unserer Überraschung hat aber das Gericht die berechtigte Klage einiger Beschäftigten in der ersten Instanz abgewiesen. Diese Richter vertreten die Auffassung, dass die von uns und den Klägern genannten Arbeitnehmer, die eine Inflationsprämie erhalten haben, keine Gruppe im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes bilden. Und selbst, wenn das Arbeitsgericht zugunsten der Kläger davon ausgehen würde, dass es sich bei den genannten Arbeitnehmern um eine einheitliche Gruppe und nicht um zwei separat zu bewertende Gruppen handelt, stellen diese Arbeitnehmer (mindestens ein halbes Dutzend) im Vergleich zu den bei der DSW beschäftigten 1400 Arbeitnehmern nur 0,005 % der gesamten Arbeitnehmer dar. Das Bundesarbeitsgericht würde aber teilweise eine Grenze von 5 % der Arbeitnehmer eines Unternehmens für die Annahme einer Gruppe anlegen. Da aber die von uns genannten mindestens ein halbes Dutzend Arbeitnehmer deutlich weniger als 5 % der Gesamtbelegschaft sind, wurde u. a.  deshalb zunächst die Klage abgewiesen.

Übersetzt bedeutet dies, dass wir und die Kläger nachweisen müssten, dass mindestens 5 %, also 70 Beschäftigte von DSW eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben. Und wie sollen wir und die Beschäftigten diese Anzahl von Beschäftigten nachweisen, wenn der Arbeitgeber doch keinerlei Informationen rausrückt? DSW kommt noch nicht einmal seinen Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach.

Diese erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen können wir nicht nachvollziehen und werden gemeinsam mit den Beschäftigten gegen diese Urteile Beschwerde beim Landesarbeitsgericht einlegen. Nach unserer Rechtsauffassung darf der Arbeitgeber nämlich nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keine willkürlichen, das heißt sachlich unbegründeten, Unterschiede bei der Behandlung von einzelnen Beschäftigten oder bei verschiedenen Gruppen von Beschäftigten machen. Eine 5 % Hürde hier anzusetzen, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar.

Parallel zu den individuellen Klagen hatte auch der Betriebsrat – wie oben erwähnt – juristische Schritte gegen DSW eingeleitet, um so seine Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte bei der Gewährung von Inflationsausgleichsprämien durchzusetzen, aber auch endlich Licht ins Dunkle zu bringen.

Betriebsrats-Klage gegen DSW erfolgreich!

Am 07. August 2024 wurde die Auskunftsklage des Betriebsrates gegen DSW am Arbeitsgericht Düsseldorf verhandelt. Die Klage des Betriebsrats gegen die Verweigerungshaltung von der DSW war erfolgreich. ERGEBNIS: Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat DSW verurteilt, dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, ob und welchen Arbeitnehmern des Betriebs am Flughafen Düsseldorf in welchem Umfang Inflationsausgleichsprämien gemäß § 3 Nr. 11 c EStG im Zeitraum ab dem 26.10.2022 gewährt worden sind! 

Diese erfolgreiche Klage des Betriebsrates ist wohl jetzt die einzige Möglichkeit, um endlich zu erfahren, wie viele Beschäftigte bei DSW am Flughafen Düsseldorf tatsächlich eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben. In diesem Gerichtsverfahren (07.08.2024) war die Teilzeit-Niederlassungsleiterin Mehtap K. nicht bereit, und hat sich weiterhin geweigert, dem Betriebsrat die genaue Anzahl der Beschäftigten zu nennen, die eine Inflationsausgleichsprämie erhalten haben. Wer nicht hört, muss fühlen! Wie wir aber DSW kennen, wird man sich wahrscheinlich so lange wie nur möglich in Verweigerungstaktik üben und gegen diese verlorene Klage beim Landesarbeitsgericht Berufung einlegen. So wird man weiter versuchen auf Zeit zu spielen. DSW agiert gewohnt intransparent und dubios. Dieses Verhalten praktiziert DSW im Umgang mit den Beschäftigten seit mehr als vier Jahren und wird dabei offenbar auch noch vom Auftraggeber (Bundesinnenministerium) toleriert. 

Das letzte Wort zur Inflationsausgleichsprämie ist also noch nicht gesprochen. Die erfolgreiche Klage des Betriebsrats wird für alle Beschäftigten von Bedeutung sein. Nur so werden wohl alle Beschäftigten erfahren können, wie viele Personen letztendlich eine Inflationsprämie von der DSW erhalten haben. Mit diesen Informationen könnten möglicherweise auch die negativen erstinstanzlichen Urteile neu bewertet werden. Wir werden hier weiter berichten.

Auftragsvergabeentscheidung für die Durchführung der Fluggastkontrollen am Flughafen Düsseldorf steht kurz bevor!

Zurzeit läuft das Vergabeverfahren für die Durchführung der Fluggastkontrollen am Flughafen Düsseldorf. Der Auftraggeber für diese hoheitliche Luftsicherheitsaufgabe ist das Bundesinnenministerium. Wir haben in den letzten Jahren über die zahlreichen Missstände bei der DSW öffentlich berichtet und auch regelmäßig das Bundesinnenministerium darüber informiert. Es gab bisher lediglich zwei Abmahnungen gegenüber der Sicherheitsfirma DSW, u. a. wegen schlechter Auftragserfüllung. Aber die Arbeitsrechtsverstöße von der DSW wurden bisher leider vom Staat nicht geahndet. Es ist völlig unbegreiflich, dass die verbrieften Arbeitnehmerrechte sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in einem Zeitraum von über 4 Jahren von der DSW unter der Flagge des Staates immer wieder missachtet wurden und trotzdem erhalten solche Firma öffentliche Aufträge.

Es bleibt abzuwarten, ob der Staat seinen Fehler wiederholt und erneut den Auftrag an diese völlig UNGEEIGNETE Sicherheitsfirma DSW in Düsseldorf vergibt!

Die hoheitliche Luftsicherheitsaufgabe gehört nicht in die Hände von profitorientierten privaten Sicherheitsunternehmen!