von Özay Tarim
Arbeitsschutz bei Hitze am Arbeitsplatz!
Und das auch noch in Coronazeiten mit Mund-Nasen-Schutzmasken!
Leider kein Recht auf Hitzefrei!
Am Arbeitsplatz gibt es bei tropischem Klima leider kein Recht auf hitzefrei, aber es gelten Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Er muss auf heißes Wetter reagieren. Das ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht, der Fürsorgepflicht und der Arbeitsstättenverordnung.
Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung bei Hitze
Allgemeine Forderungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert die Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“. Sie legt im Punkt 4.3 Abs. 2 fest, dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten sollen, anderenfalls sei der Raum mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.
Sinkt die Arbeitszeit mit steigender Temperatur?
Verschiedene Kommentare zum Arbeitsschutz leiten daraus ab, dass bei einer Effektivtemperatur am Arbeitsplatz von +27 – 29°C eine Arbeitszeit von höchstens 6 Stunden zulässig ist,
- bei +29 – 31° C höchstens 4 Stunden
- bei +31 – 35° C dürften nur noch Notfallarbeiten durchgeführt werden.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber erst verpflichtet tätig zu werden, wenn die Lufttemperatur im Raum +30 °C übersteigt. Dann muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren.
Bei einem Temperaturanstieg auf über +35 °C ist der Raum als Arbeitsraum nicht mehr geeignet, hier ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers massiv tangiert, es sei denn, er ergreift Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Entwärmungsphasen, wie sie bei Hitzearbeitsplätzen eingesetzt werden.
Dienstrecht im BGB und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Hitze
In § 618 BGB ist geregelt, dass der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass Beschäftigte gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind.
Da die hohen Temperaturen auch die Arbeitsleistung nicht verbessern, sollten Arbeitgeber, auch jenseits der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, erwägen, Ventilatoren, Lüfter oder Klimageräte einzusetzen und dafür sorgen, dass den Beschäftigten genügend Getränke wie Mineralwasser oder Fruchtsäfte zur Verfügung stehen. Bestehen im Betrieb dazu auch noch Bekleidungsregeln, ist auch deren Lockerung oder Aufhebung eine geeignete Maßnahme.
Betriebsrat kann Maßnahmen gegen Hitze vor die Einigungsstelle bringen
Unsere Betriebsräte haben bereits den Arbeitgeber aufgefordert Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Betriebsrat mit seinen Vorschlägen zur Bekämpfung der Temperaturen in Arbeitsräumen beim Arbeitgeber nicht weiter, kann er das Thema auch vor die Einigungsstelle bringen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.1.02013, 1 TaBV 33/13).
Die Arbeitsstättenverordnung i.V.m. mit der ASR A 3.5. verpflichtet den Arbeitgeber nur beim Überschreiten der Raumtemperaturen von +26, 30 und 35°C aktiv zu werden. Bestimmte Handlungspflichten sind aber nicht konkretisiert, deshalb bleibt Raum, um im Rahmen der Mitbestimmung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die konkreten Maßnahmen zu regeln.
Der Betriebsrat kann also, wenn hier keine Einigung erzielt wird, beantragen, eine Einigungsstelle einzurichten, in der Betriebsrat und Arbeitgeber darüber verhandeln, welche Maßnahmen bei welcher Hitzebelastung in den Arbeitsräumen ergriffen werden müssen.
Arbeiten mit Mund-Nasen-Schutzmasken belastet!
Die Coronazeit und das arbeiten mit der Mund-Nasen-Schutzmaske kommt zur aktuellen Hitze noch erschwerend hinzu. Um die Konzentration bei der Luftsicherheitstätigkeit unter diesen Bedingungen hochhalten zu können, bedarf es zwingend nach spätestens eineinhalbstündiger Tätigkeit einer 30-minütigen Erholungspause, um sich regenerieren zu können. Wir werden dazu auch mit den zuständigen Behörden und Auftraggebern Kontakt aufnehmen. Die Beschäftigten an den Flughäfen brauchen dringend bessere Arbeitsbedingungen und einen vollumfänglichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.