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Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit! DSW stellt Beschäftigte vor Probleme!

von Özay Tarim

BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) am Flughafen Düsseldorf

Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit!

DSW lässt Sondervereinbarungen auslaufen und stellt Beschäftigte vor erhebliche Probleme!

Piepenbrock Tochterunternehmen DSW hat aktuell der Belegschaft am Flughafen Düsseldorf per Aushang mitgeteilt, dass diejenigen Beschäftigten, deren befristete Sondervereinbarung ausläuft, wieder gemäß ihres Arbeitsvertrages für den Dienst geplant werden. Es handelt sich hierbei um Sondervereinbarungen für Beschäftigte, die aufgrund ihrer familiären oder persönlichen Situation nur bestimmte Schichtfolgen leisten bzw. an festvereinbarten Wochentagen arbeiten können.

Das Ende der Sondervereinbarungen stellt viele Beschäftigte aktuell vor erhebliche Probleme. In dem DSW-Aushang heißt es weiter: Sondervereinbarungen, die nicht durch unsere Betriebsvereinbarung geregelt sind, können nicht abgeschlossen werden.

Betriebsvereinbarung schützt Beschäftigte!

Die für DSW am Flughafen Düsseldorf aktuell gültige Betriebsvereinbarung sieht Sondervereinbarungen für Beschäftigte mit folgenden besonderen persönlichen und sozialen Verhältnissen vor: 

– Medizinische Indikationen einschließlich besonderer Heil-/Therapiebehandlungen

– Betreuung eines unter 12 Jahre alten Kindes, für das der Mitarbeiter sorgeberechtigt ist und welches er betreut, oder sonstige pflegebedürftigen Angehörigen, den der Mitarbeiter pflegt und mit dem er in einem Haushalt lebt

-Fahrgemeinschaften

-Ehepartner/in oder Partner/in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, wobei diese möglichst schichtgleich, mindestens aber schichtfolgengleich geplant werden sollen (…)

In jedem Fall hat der Beschäftigte die vorbezeichnete besondere persönliche und soziale Situation durch Vorlage geeigneter Nachweise an die Arbeitgeberin zu belegen. 

DSW muss familiäre und persönliche Situationen von Beschäftigten beachten!

Es sind am Flughafen Düsseldorf u. a. Beschäftigte betroffen, die über einige Jahre aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer regelmäßig gleichbleibenden Arbeitszeit gearbeitet haben. Die DSW-Geschäftsführung lässt nun diese befristeten Sondervereinbarungen auslaufen, ohne vorher auf die persönliche Situation unserer Kolleginnen und Kollegen ernsthaft eingegangenen zu sein. Wir sind mit unseren Betriebsratsmitgliedern umgehend tätig geworden und haben den Arbeitgeber auf seine soziale Verantwortung für besondere familiäre oder persönliche Fälle und Situationen hingewiesen. Es ist inakzeptabel, dass Beschäftigte von heute auf morgen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. 

Bundesarbeitsgericht und Gesetze schützen Beschäftigte vor Benachteiligungen!

Eine Reihe gesetzlicher Regelungen enthalten Rahmenbedingungen, die geeignet sind, Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander zu vereinbaren und Beschäftigte vor Benachteiligungen zu schützen. Insbesondere garantiert das Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG) den rechtlichen Bestand der Ehe und spricht ihr und der Familie einen besonderen Schutz zu. Unsere Betriebsräte haben eine besondere Verantwortung, die Beschäftigten bei ihren Bemühungen zur Bewältigung der Pflichtkollisionen zwischen Arbeits- und Betreuungspflichten zu unterstützen. So verpflichtet das Betriebsverfassungsgesetz die Betriebsräte, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit im Betrieb zu fördern ( § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG ). Diesem allgemeinen Auftrag kommt der Betriebsrat dadurch nach, indem er darüber wacht, dass die zugunsten der Vereinbarung von Familie und Beruf bestehenden Vorschriften vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Zum Anderen wirkt er beim Arbeitgeber aktiv auf familienfreundliche Arbeitsbedingungen hin. Die Gestaltung der Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen ist hierbei ein wirksames Instrument ( § 87 Abs. 1 Nr. 2 u. 3, Abs. 2 BetrVG ). Der Betriebsrat hat nämlich bei der Festlegung der Lage und Dauer der Arbeitszeit nicht nur mitzubestimmen, sondern kann auch im Interesse der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit auf Grund eines Initiativrechts Vorschläge zur Gestaltung von Arbeitszeiten einbringen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil ( BAG v. 23.09.2004 – 6 AZR 567/03 ) klargestellt, dass auf die Belange der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen ist. Bei der Festlegung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber nach dem Grundsatz billigen Ermessens ( §106 Satz 1 Gewerbeordnung ) auf schutzwürdige familiäre Belange der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Beschäftigten gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Beschäftigten entgegenstehen.

DSW reagiert auf unsere Forderung!

In unserer aktuellen betrieblichen Situation ist es demnach  absurd, dass gerade jetzt in der Kurzarbeitsphase betriebliche Gründe entgegenstehen könnten. Es muss unbedingt auch weiterhin bei DSW möglich sein,  dass Sondervereinbarungen für Beschäftigte mit persönlichen und auch sozialen Situationen zugestanden werden.  Wir werden gemeinsam mit unseren Betriebsräten und Schwerbehindertenvertretungen dafür sorgen und die Arbeitgeber nicht aus ihrer sozialen Verantwortung lassen. Auch verlangen wir von den Auftraggebern in der Luftsicherheitsbranche bessere Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu garantieren. Die DSW-Geschäftsführung hat nunmehr nach der Aufforderung des Betriebsrates sowie unserer Beschwerde bei der Geschäftsführung von Piepenbrock in Osnabrück reagiert und Bereitschaft signalisiert, bei den Beschäftigten Rücksicht auf die familiären und persönlichen Situationen zu nehmen. Unsere hier beschriebene Position zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gilt selbstverständlich für alle Beschäftigten an allen Verkehrsflughäfen.

Familiäre und persönliche Situationen der Beschäftigten müssen auch in der Luftsicherheitsbranche berücksichtigt  werden!