Flughafen

Luftsicherheit: Lohnzahlung bei Dienstabbruch!

Özay Tarim

von Özay Tarim

Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen (BDLS)

Lohnzahlung bei vorzeitiger Dienstbeendigung – Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes!

Im Nachgang zu den vielen Betriebsversammlungen an den NRW-Verkehrsflughäfen bzw. aufgrund vieler Nachfragen der Luftsicherheitsfachkräfte, möchten wir erneut die höchstrichterliche Entscheidung zur Lohnzahlung bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes (Dienstabbruch) erläutern:

Für die Frage, ob der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits am Tag der Erkrankung oder danach beginnt, ist zu differenzieren: Tritt die Erkrankung erst während oder nach der vollständigen Arbeitsleistung, also nach der täglichen Arbeitsaufnahme ein, so beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 EFZG erst am nächsten Kalendertag (§ 187 Abs. 1 BGB).

Für den Tag der (teilweisen) Arbeitsleistung erhält der/die Beschäftigte das volle Entgelt (BAG, Urteil vom 04.Mai 1971 – 1 AZR 305/70). Also auch im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitstags hat der/die Beschäftigte Anspruch auf das komplette Arbeitsentgelt (gemäß Dienstplan). Hierzu gab es 2003 ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 26. Februar 2003 – 5 AZR 112/02). In diesen Fällen ist nach § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der volle Lohn zu vergüten. Dieser Ansicht ist auch das Landesarbeitsgericht in Köln gefolgt und hat dies mit Urteil am 12. Januar 2018 bestätigt (LAG Köln, Urteil – 4 Sa 290/17).

 
Fallbeispiel:

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin nimmt am 1.7. (Montag) wie regelmäßig um 8 Uhr seine/ihre Arbeit auf. Da er/sie an einer Magenverstimmung leidet, verlässt er/sie vor Arbeitsende bereits um 14 Uhr seinen/ihren Arbeitsplatz und meldet sich nach einem Arztbesuch für die nächsten Tage krank. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG beginnt am 2.7., für den 1.7. hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen uneingeschränkten Lohnanspruch.

Demnach ist laut Rechtsprechung erst am Folgetag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und nicht für den Tag der vorzeitigen Dienstbeendigung, der außerdem vollumfänglich zu vergüten ist. Die Stunden, die bis zum regulären Dienstende fehlen, müssen nicht nachgearbeitet werden. Dieser Tag zählt als gearbeitet. Wird die Arbeit wieder am darauf folgenden Tag aufgenommen, so braucht es keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!!!

Auf einigen Betriebsversammlungen an den NRW-Verkehrsflughäfen wurde uns von Beschäftigten berichtet, dass Arbeitgeber lediglich die Arbeitsstunden vergüten, die am Tag der vorzeitigen Dienstbeendigungen geleistet wurden. Diese Vorgehensweise ist eindeutig rechtswidrig!

Alle Kolleginnen und Kollegen, die von dieser Vorgehensweise des Arbeitsgebers in letzter Zeit betroffen waren oder auch aktuell sind, sollten sich unter Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist (3 Monate) umgehend bei uns melden, aber auch unbedingt ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen. 

Arbeitgeber kürzen vermehrt Löhne im Krankheitsfall!

Wir bekommen auch regelmäßig Informationen, dass einige  Arbeitgeber unberechtigterweise – ohne vorherige Ankündigungen gegenüber den Beschäftigten – willkürliche Lohnkürzungen im Krankheitsfall vornehmen, um so offenbar die Beschäftigten zu “disziplinieren”! Hierbei geht es um Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen an den Flughäfen länger als 6 Wochen arbeitsunfähig waren bzw. sind. Obwohl der Arbeitgeber bei der jeweiligen Krankenkasse des betroffenen Beschäftigten die erforderliche Information zum Stand der Entgeltfortzahlung einholt und auch von dort die Bestätigung erhält, dass er beispielsweise weiterhin in der Lohnfortzahlungspflicht  gegenüber dem betroffenen Beschäftigten ist, kürzt er dennoch den Lohn.

Der Arbeitgeberverband BDLS muss auf seine Mitgliedsunternehmen einwirken. Dabei hatte sich der BDLS noch Ende 2022 einen Verhaltenskodex gegeben, um die Glaubwürdigkeit und das Ansehen seiner Mitgliedsunternehmen im Zusammenwirken mit öffentlichen Institutionen, Auftraggebern und der Öffentlichkeit zu fördern. Diese erneuten Verfehlungen der Mitgliedsunternehmen stehen aber deutlich im Widerspruch zu diesem Verhaltenskodex. So machen sich der Arbeitgeberverband BDLS und seine Mitgliedsunternehmen weiterhin unglaubwürdig!

Schluss mit Rechtsverstößen und schlechten Rahmen- und Arbeitsbedingungen in der Luftsicherheit!