Luftsicherheit: Tarifvertraglicher Jahresurlaubsanspruch

Luftsicherheit: BDLS Mitgliedsunternehmen

Luftsicherheitsunternehmen
wollen Urlaub kürzen!

ver.di Mitglieder erhalten Rechtsschutz!

Ein neues Infoschreiben des Bundesverbandes der Luftsicherheitsunternehmen (BDLS) sorgt für Unruhe in vielen Betrieben. Dort wird behauptet, dass Kurzarbeit dazu führen kann, dass sich der Jahresurlaub verkürzt. Uns wird davon berichtet, dass Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes BDLS die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für 2021 kürzen wollen. Der Grund hierfür seien die Umsatzeinbrüche und die Kurzarbeit.

Diese Arbeitgebermeinung ist rechtlich umstritten und hat keine tragfähigen Grundlagen. Auch die in Briefen von Unternehmen angeführten Gerichtsurteile (u. a. EuGH Urtl. C 229/11 vom 8.11.2012) machen diese Darstellung nicht richtiger, die angeführten Urteile sind auf Kurzarbeit in der Pandemie und die deutsche Sozialgesetzgebung und die tarifvertraglichen Regelungen nicht anzuwenden. So dreht sich das Urteil des europäischen Gerichtshof beispielsweise um Arbeitszeit in einer Transfergesellschaft, die durch Sozialplan eingerichtet wurde. Deutlich erkennbar: es geht nicht um Kurzarbeit wegen Corona und deren Folgen!

ver.di Mitglieder erhalten Rechtsschutz!

Grundsätzlich verringert sich der Urlaubsanspruch durch Kurzarbeit nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitszeit abweichend auf die Wochenarbeitszeit verteilt und wegen der Kurzarbeit an einzelnen Tagen nicht gearbeitet wird. Im Manteltarifvertrag Aviation vom 4.11.2013 gibt keine Regelung, die eine Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit vorsieht. Dies sichert die Ansprüche der ver.di Mitglieder.

Arbeitgeber informieren – rechtlich falsch!

Das Vorgehen des BDLS ist sehr befremdlich! Am 12.11.2020 fanden Tarifverhandlungen statt, bei denen die Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit kein Thema war. Einzelne Arbeitgeber haben jetzt den ver.di Mitgliedern wie auch anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Briefe zukommen lassen, indem sie die Kürzung des Urlaubsanspruchs ankündigen oder darum bitten, nur geringere Urlaubsansprüche in die Urlaubspläne für 2021 einzutragen. Diese Ankündigungen haben keine Rechtsgrundlage. ver.di Mitglieder sollten ihren Urlaub entsprechend der tariflichen Grundlagen in die Urlaubspläne eintragen und eine Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitgeber im betriebsüblicher Form einfordern. Sofern dies nicht erfolgt, sollte nochmals nachgefragt und eine schriftliche Antwort für den beantragten Urlaub angefordert werden. Ohne eine Antwort darauf sollte spätestens bei Ablehnung des Urlaubsantrags nach Rücksprache mit der ver.di Rechtsstelle das weitere Verfahren geklärt werden.

ver.di Mitgliedschaft – Rechtsschutz ist inklusive!

Mitglieder bei ver.di haben‘s gut!
In dieser Frage übernimmt ver.di die Kosten des Rechtsschutz und vertritt Dich, wenn nötig, vor den Arbeitsgerichten.
Wer bisher noch nicht Mitglied ist, sollte die Zeichen der Zeit erkennen:
In schwierigen Zeiten ist die Mitgliedschaft bei ver.di um so wichtiger, um die eigenen Interessen zu vertreten!
Für weitere Fragen wende Dich an unsere ver.di. Büros. Auch die ver.di Betriebsrätinnen und Betriebsräte stehen Dir bei diesen Fragen zur Verfügung.

ver.di-Bundestarifkommission Aviation