Flughafen Düsseldorf: Herbe juristische Klatsche für DSW vor dem Bundesarbeitsgericht!

Özay Tarim

von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär

BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst

Flughafen Düsseldorf: Herbe juristische Klatsche für den Dienstleister des Staates (DSW) vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt!

Wer nicht hören will, muss fühlen!

Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt Teilbetriebsversammlungen während der individuellen Arbeitszeit der Beschäftigten am Flughafen Düsseldorf in der Luftsicherheitsbranche.

Drei Instanzen. Mehrere Jahre Auseinandersetzung. Ein Betriebsrat, der nicht aufgegeben hat. Und am Ende eine klare höchstrichterliche Entscheidung: Der Deutsche Schutz- und Wachdienst (DSW) ist mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht kläglich gescheitert.

Am 5. August 2026 hat der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 14/25 die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (12 TaBV 21/24) zurückgewiesen.

Damit steht endgültig fest: Die private Sicherheitsfirma DSW darf den Beschäftigten am Flughafen Düsseldorf unter den vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgelegten Voraussetzungen nicht vorschreiben, dass Teilbetriebsversammlungen ausschließlich außerhalb ihrer individuell geplanten Arbeitszeit stattfinden.

Deutscher Schutz- und Wachdienst: Arbeitsgericht Düsseldorf (1. Instanz) verloren. Landesarbeitsgericht Düsseldorf (2. Instanz) verloren. Bundesarbeitsgericht (3. Instanz): Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und damit endgültig verloren.

Deutlicher kann eine jahrelange juristische Auseinandersetzung für den Dienstleister des Staates kaum enden.

Über die vorausgegangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und die Hintergründe dieser jahrelangen Auseinandersetzung hatten wir bereits am 17.01.2025 ausführlich berichtet. Wer die Vorgeschichte und die damalige Entscheidung noch einmal nachlesen möchte, findet unseren Beitrag hier: Flughafen Düsseldorf: Eine deutliche juristische Klatsche für den Dienstleister des Staates.

Ein Betriebsrat mit klarer Haltung und langem Atem

Dieser Erfolg ist vor allem der Erfolg eines Betriebsrates, der sich über Jahre nicht hat einschüchtern lassen.

Die Firma DSW hatte immer wieder versucht, die Teilnahme der Beschäftigten an Teilbetriebsversammlungen während ihrer individuellen Arbeitszeit zu verhindern. Der Betriebsrat hat sich damit nicht abgefunden, auf seinen gesetzlichen Rechten bestanden und ist mit uns als Gewerkschaft ver.di durch alle drei arbeitsgerichtlichen Instanzen gegangen.

Wie weit der Arbeitgeber DSW dabei zeitweise ging, zeigte eine Mitarbeiterinformation, in der Beschäftigten sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen angekündigt wurden, sollten sie während ihrer Arbeitszeit die Kontrollstelle verlassen, um an einer Teilbetriebsversammlung teilzunehmen. Auch diese Drohkulisse war rechtlich nicht haltbar und musste schließlich aufgegeben werden.

Nachdem die Firma DSW bereits vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gescheitert war, zog das Unternehmen vor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Doch auch dort bekam der Arbeitgeber im Dezember 2024 deutliche Grenzen aufgezeigt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte klar: Auch die besonderen Bedingungen der Passagier- und Gepäckkontrolle, die Tätigkeit im Auftrag der Bundespolizei und die sogenannte „Eigenart des Betriebes“ führen nicht dazu, dass Teilbetriebsversammlungen grundsätzlich außerhalb der individuellen Arbeitszeit stattfinden müssen.

Dabei hatte der Betriebsrat auf die besonderen Bedingungen eines Flughafens umfassend Rücksicht genommen: maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen pro Quartal, höchstens 80 Beschäftigte je Versammlung, maximal vier Stunden Dauer, keine Termine während der NRW-Schulferien und eine Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber mit mindestens drei Monaten Vorlauf.

80 von rund 1.400 Beschäftigten pro Teilbetriebsversammlung. Lange vorher angekündigt. Planbar. Organisiert. Und bewusst unter Berücksichtigung des Flughafenbetriebs.

Selbst nach dieser deutlichen Entscheidung wollte die Firma DSW nicht einlenken. Auch den Hinweis des Landesarbeitsgerichts, es bei dieser Entscheidung zu belassen und nun einen vernünftigen Umgang mit dem Betriebsrat zu finden, nahm der Arbeitgeber nicht zum Anlass, seinen Kurs zu ändern.

Stattdessen zog die Firma DSW weiter vor das Bundesarbeitsgericht nach Erfurt.

Auch dort wurde erneut versucht, mit der „Eigenart des Betriebes“, dem Sicherheitsauftrag, der hoheitlichen Aufgabe und den Anforderungen der Bundespolizei zu begründen, warum Beschäftigte nicht während ihrer individuellen Arbeitszeit an Teilbetriebsversammlungen teilnehmen können sollen.

Doch auch die Argumentation des Arbeitgebervertreters Rechtsanwalt Christian Althaus von der Kanzlei Kümmerlein aus Essen überzeugte nicht. Statt konkret und nachvollziehbar darzulegen, warum langfristig geplante Teilbetriebsversammlungen mit einer begrenzten Zahl von Beschäftigten den Kontrollbetrieb tatsächlich gefährden würden, wurden erneut Befürchtungen über mögliche Auswirkungen auf den Flughafen- und Kontrollbetrieb in den Raum gestellt.

Es reicht aber nicht, nur den Teufel an die Wand zu malen. Entscheidend ist, ob konkret etwas dagegen spricht, 80 von rund 1.400 Beschäftigten zu einer lange vorher angekündigten und organisatorisch abgestimmten Teilbetriebsversammlung während ihrer Arbeitszeit zusammenkommen zu lassen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers DSW zurückgewiesen. Damit ist der jahrelange Versuch, diese Teilbetriebsversammlungen während der individuellen Arbeitszeit der Beschäftigten zu verhindern, endgültig gescheitert.

Die private Sicherheitsfirma DSW wollte nicht hören. Jetzt hat der Arbeitgeber auch vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht Schiffbruch erlitten.

Piepenbrock und DSW tragen Verantwortung

Zu diesem Konflikt gehört auch die Frage, wer für diesen jahrelangen Unternehmenskurs Verantwortung trägt.

Diese Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung der Firma DSW um Nicole Oppermann und bei der für den Flughafen Düsseldorf verantwortlichen Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj. Sie endet für uns aber nicht dort. Die Firma DSW ist ein Tochterunternehmen der Piepenbrock Unternehmensgruppe in Osnabrück. Deshalb gehört auch die Verantwortung der Unternehmensgruppe und ihrer Führung, insbesondere der geschäftsführenden Gesellschafter Arnulf und Olaf Piepenbrock, zur Gesamtbetrachtung.

Spätestens nach der klaren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf hätte man das Urteil akzeptieren und gemeinsam mit dem Betriebsrat eine vernünftige Umsetzung organisieren können. Stattdessen entschied man sich für den weiteren Rechtsweg bis zum Bundesarbeitsgericht.

Das Ergebnis liegt jetzt auf dem Tisch.

Aber auch Bundesinnenministerium und Bundespolizei müssen sich Fragen gefallen lassen. Die Firma DSW ist schließlich kein beliebiger privater Sicherheitsdienstleister, sondern führt am Flughafen Düsseldorf im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Fluggastkontrollen und damit eine staatliche Aufgabe durch.

Bundesinnenministerium und Bundespolizei waren über diesen Konflikt informiert. Wir als Gewerkschaft ver.di haben immer wieder darauf hingewiesen und kritisiert, dass ein Dienstleister des Staates die verbrieften Rechte der Beschäftigten und ihres Betriebsrates auf diese Weise bestreitet. Trotzdem wurde nicht wirksam eingegriffen.

Das wiegt umso schwerer, weil sich die Firma DSW zur Begründung seiner Haltung immer wieder gerade auf den staatlichen Sicherheitsauftrag, die Anforderungen der Bundespolizei und die besonderen Bedingungen der hoheitlichen Aufgabe berufen hat.

Wer einen öffentlichen Auftrag vergibt und weiß, dass sich sein Auftragnehmer (DSW) bei der Einschränkung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gerade auf diesen staatlichen Auftrag beruft, darf nicht über Jahre Zuschauer in der zweiten Reihe bleiben.

Für uns tragen deshalb auch Bundesinnenministerium und Bundespolizei politische Mitverantwortung dafür, dass dieser Konflikt über Jahre geführt und die Teilnahme an Teilbetriebsversammlungen während der individuellen Arbeitszeit der Beschäftigten verhindert wurde.

Umso bemerkenswerter ist der Erfolg des Betriebsrates: Er hat sich durchgesetzt. Ohne politische Rückendeckung des staatlichen Auftraggebers. Dafür mit einer klaren Haltung, einem langen Atem und der Unterstützung seiner Gewerkschaft ver.di.

Eine wegweisende BAG-Entscheidung weit über die Firma DSW hinaus

Die Bedeutung der BAG-Entscheidung aus Erfurt reicht weit über diesen einen Betrieb am Flughafen Düsseldorf hinaus.

Gerade in der Luftsicherheitsbranche werden Betriebsräte immer wieder mit denselben Argumenten konfrontiert: Flughafenbetrieb, hoheitlicher Auftrag, Bundespolizei, Sicherheitsanforderungen, Schichtbetrieb und schließlich die „Eigenart des Betriebes“.

Die Düsseldorfer Auseinandersetzung zeigt jetzt höchstrichterlich bestätigt: Diese Argumente setzen die Rechte der Beschäftigten aus dem Betriebsverfassungsgesetz nicht außer Kraft.

Natürlich müssen Betriebsräte die besonderen betrieblichen Bedingungen eines Flughafens berücksichtigen. Genau das ist am Flughafen Düsseldorf bei der Firma DSW geschehen. Wenn Teilbetriebsversammlungen aber langfristig angekündigt, vernünftig organisiert und auf eine begrenzte Zahl von Beschäftigten zugeschnitten werden, kann sich ein Arbeitgeber nicht pauschal hinter der „Eigenart des Betriebes“ verstecken und verlangen, dass Beschäftigte außerhalb ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit an Teilbetriebsversammlungen teilnehmen sollen.

Beschäftigte müssen eben nicht vor ihrem Dienst erscheinen oder nach ihrer Schicht bleiben, nur um an einer Teilbetriebsversammlung teilnehmen zu können.

Das ist jetzt ein starkes und wegweisendes Urteil für die gesamte Luftsicherheitsbranche. Die BAG-Entscheidung vom 05. August 2026 kann darüber hinaus auch für andere Betriebe an Verkehrsflughäfen Bedeutung entfalten, in denen im Schichtbetrieb gearbeitet wird und vergleichbare organisatorische Bedingungen bestehen.

Eine höchstrichterliche Entscheidung in dieser besonderen Konstellation – Teilbetriebsversammlungen während der individuellen Arbeitszeit der Beschäftigten unter den Bedingungen der Luftsicherheitskontrolle an einem großen Verkehrsflughafen – ist deshalb etwas Besonderes.

Düsseldorf zeigt: Es geht!

Der Betriebsrat wurde auf diesem langen Weg durch alle drei Instanzen von Rechtsanwalt Dr. Christian Mertens von der Kanzlei Schwegler Rechtsanwälte aus Düsseldorf vertreten. Mit großer fachlicher Klarheit und Konsequenz hat er die Rechte des Betriebsrates vertreten und erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt verteidigt.

Wir als Gewerkschaft ver.di haben den Betriebsrat auf diesem Weg unterstützt und ihn auch bei der entscheidenden Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt begleitet.

Foto: Wolfgang Pieper und Özay Tarim von ver.di beim BAG Termin am 05.08.2026 in Erfurt

Aber dieser Erfolg gehört zuallererst einem Betriebsrat, der über Jahre Haltung gezeigt und einen langen Atem bewiesen hat.

Nicht aufgegeben. Nicht klein beigegeben. Nicht einschüchtern lassen. Und am Ende durchgesetzt.

Foto: Torsten Bogula – Betriebsratsvorsitzender (stellvertretend für den gesamten DSW-Betriebsrat beim BAG Termin am 05.08.2026 in Erfurt)

Das ist auch die Botschaft an Betriebsräte an anderen deutschen Flughäfen: Nehmt eure Rechte wahr und lasst euch nicht einreden, dass gesetzlich verbriefte Rechte (wie Teilbetriebsversammlungen) ausgerechnet am Flughafen nur außerhalb der individuellen Arbeitszeit wahrgenommen werden können.

Auch an einem Flughafen müssen Beschäftigte unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit haben, während ihrer individuellen Arbeitszeit an Teilbetriebsversammlungen teilzunehmen.

Dafür haben der Betriebsrat und ver.di über Jahre gemeinsam gekämpft. Dafür ging der Betriebsrat durch drei gerichtliche Instanzen.

Und dieses Recht hat jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht endgültig Bestand.

An die Arbeitgeber gerichtet: Wer nicht hören will, muss fühlen!

Glück auf!