Flughafen Köln/Bonn

Ausschreibung für Fluggastkontrollen am Flughafen Köln/Bonn

von Özay Tarim

BDLS-Mitgliedsunternehmen Kötter Aviation Security Flughafen Köln/Bonn

Kötter Aviation Security Rahmenvertrag endet zum 30. Juni 2021 – Vergabeverfahren zur Neuausschreibung gestartet!

Das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern hat am 10.12.2020 die Ausschreibungsdetails für die Vergabe der Fluggastkontrollen ( § 5 LuftSiG) am Flughafen Köln/Bonn veröffentlicht. Ende September 2020 hatten wir über die Vertragssituation von Kötter Aviation berichtet.

Eigentlich wollte Kötter zum 31.12.2020 raus aus dem Vertrag und muss aufgrund einer vertraglichen Verlängerungsoption (vollzogen durch den Auftraggeber) nun doch bis zum 30.06.2021 weitermachen.

Kötter Aviation Security wird sich offenbar an der Neuausschreibung nicht beteiligen!

Noch-Kötter-Geschäftsführer Peter Lange hatte nach der Vertragsverlängerung in einer Mitarbeiterinformation (September 2020) der Belegschaft mitgeteilt, dass man sich auf die weitere Zusammenarbeit freut, aber betont, dass diese am 30.06.2021 endet. Hieraus lässt sich ablesen, dass Kötter keine weiteren Ambitionen für eine Neubeteiligung an der Ausschreibung hat.

Ausschreibungsverfahren gestartet – Bewerbungsfrist 13. Januar 2021!

Der Auftraggeber für die Fluggastkontrollen hat das Ausschreibungsverfahren nun gestartet und das Fristende zur Einreichung der Bewerbungsunterlagen für die Luftsicherheitsunternehmen auf den 13. Januar 2021 (bis 11:30 Uhr) festgelegt.  Demnach können sich ab sofort die Sicherheitsunternehmen beim Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums bewerben.

Eignungskriterien müssen nachgewiesen werden!

Der Auftraggeber verlangt von den Luftsicherheitsunternehmen zwingend zum Nachweis der Eignungskriterien beispielsweise die Nennung von mindestens einem Referenzauftrag, bei dem der Bewerber vertraglich verpflichtet ist, Kontrollen entsprechend § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) an mindestens einem nationalen/ internationalen Flughafen, mit nicht nur unwesentlichen Verkehrsaufkommen durchgeführt zu haben. Die Referenz ist inklusive einer aussagefähigen Kurzbeschreibung des Auftragsinhalts, der Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines Ansprechpartners sowie des Leistungszeitraums, des ungefähren Auftragswertes und des Umfangs des Personaleinsatzes zu benennen. Als Mindeststandard wird auch verlangt, dass die Anzahl der Beschäftigten im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in Summe mindestens 100 Beschäftigte betragen haben muss.

Subunternehmer-Einsatz ist ausgeschlossen!

Der Einsatz von Unterauftragnehmern (Subunternehmen) zur Durchführung der Fluggastkontrollen ist aufgrund der besonderen  Sicherheitssensiblität richtigerweise nicht zugelassen.

Die Voraussichtliche Qualität der Leistung wird bei dieser Vergabe höher bewertet, als der Preis!

Das Gesamtangebotspreis darf bei der Vergabe von hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nicht die entscheidende Rolle spielen. Luftsicherheitsaufgaben dürfen nicht nach dem billigsten Angebot entschieden und dadurch zu Lasten der Beschäftigten ausgetragen werden. Zumindest spielt bei dieser Neuausschreibung der Preis nicht die alles entscheidende Rolle. Die Voraussichtliche Qualität der Leistung wird bei dieser Vergabe mit 60 Prozentpunkten bewertet und der Preis mit nur noch 40 Maximalpunkten.

Betriebsübergang und Tarifbindung!

In der Leistungsbeschreibung für die Vergabe der Fluggastkontrollen hat der Auftraggeber auch für die Beschäftigten sehr wichtige Themenbereiche aufgegriffen. Die Fluggastkontrollen werden am Flughafen Köln/Bonn, wie bisher auch, nicht gesplittet und nur an ein Luftsicherheitsunternehmen übertragen. Der Betriebsübergang nach 613a BGB würde bei einem möglichen Auftragswechsel hierbei Zustandekommen und alle Beschäftigten müssten mit ihren bisherigen Arbeitsverträgen übernommen werden. Ein weiterer elementar wichtiger Punkt ist die Tarifbindung. Der Auftraggeber hat die für uns unausweichliche Tarifbindung in seiner Leistungsbeschreibung zwar angesprochen und auch die Bewerber nach einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband gefragt, aber diese nicht verbindlich vorgeschrieben. Dennoch ist und bleibt für uns die klare Voraussetzung bei der Vergabeentscheidung, die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung der Branchentarifverträge in der Luftsicherheit.

Laufzeit des Vertrages für die Fluggastkontrollen!

Die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 4 Jahren und kann mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils 6 Monate und höchstens 12 Monate verlängert werden. Der Vertrag beginnt demnach am 01.07.2021 und endet am 30.06.2025.

Kötter-Geschäftsführer Peter Lange will Belegschaft ohne Absicherungen abspeisen!

Peter Lange verlässt Kötter Aviation als Geschäftsführer zum 31.12.2020. Mit welchen Vorstellungen er im April 2017 gestartet war und wie er sich jetzt verabschiedet, ist ein Ebenbild von Kötter Aviation. Mit Worten wie “Sie können mich an meinen Taten messen” hat er sich damals den Beschäftigten präsentiert und jetzt glänzt er bei den Betriebsvereinbarungsverhandlungen zur Kurzarbeit mit Abwesenheit. Peter Lange will die Belegschaft am Flughafen Köln/Bonn zum Abschied ohne Absicherungen abspeisen: Keine Erhöhung des gesetzlichen Kurzarbeitergeldes und auch keine vollständigen Arbeitsplatzgarantien. Die Kötter-Geschäftsführung hat die BV-Verhandlungen zur Kurzarbeit – ohne ernsthaft zu verhandeln – einseitig für gescheitert erklärt, um so den Aufstockungsleistungen – in der betriebsverfassungsrechtlich vorgesehenen Einigungsstelle –  aus dem Weg zu gehen. Am 18.12.2020 findet die Einigungsstelle mit dem Betriebsrat und den Kötter-Vertretern statt. Wir werden diesen Freitag (18.12.20) unsere Betriebsräte vor Ort unterstützen und auch in der Einigungsstelle für bestmögliche Absicherungen kämpfen. 

Anmerkung: Es ist nicht auszuschließen, dass Peter Lange am 01.07.2021 – wie bereits am Flughafen Düsseldorf geschehen – als Geschäftsführer des Sicherheitsdienstleisters DSW am Flughafen Köln/Bonn wieder aufschlägt. Der gleiche Mann in einer anderen Jacke am selben Ort!

Ist das ein angemessener Umgang mit Beschäftigten, die im Auftrag des Staates Luftsicherheitsaufgaben wahrnehmen?!