Bundestarifkommission Aviation
Tarifverhandlungen Luftsicherheit: Ein verbesserter Manteltarifvertrag kommt!
Mehrarbeit wird zuschlagspflichtig!
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
am 07. und 08. April 2025 haben wir uns mit dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen (BDLS) auf einen verbesserten Manteltarifvertrag (MTV) verständigen können.
Wir konnten viele bessere Regelungen durchsetzen, Verschlechterungen verhindern, aber wir mussten auch Forderungen zurückstellen, wie 30 Tage Urlaub oder Schichturlaub. Diese Forderungen werden wir weiterverfolgen und dranbleiben, wie wir das auch bei der Mehrarbeit schon erfolgreich getan haben. Für uns war neben besseren Arbeitsbedingungen auch die Erhöhung des Lohnes wichtig, zumal die Lebensmittelpreise stark angestiegen sind.
Die Arbeitgeber lehnten unsere Forderungen nach mehr Urlaub und Schichturlaub ab, da die Kostenbelastung durch die Neuregelung und Bezahlung von Mehrarbeit und die höheren Prozentsätze für die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit schon sehr hoch seien und den Unternehmen Millionen kosteten, die nicht von den Auftraggebern erstattet wurden bzw. werden. Weitere finanzielle Belastungen könnten sie nicht mehr tragen.
Mehrarbeit muss ausgeglichen oder mit Zuschlag bezahlt werden!
Der Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag besteht für die Fluggastkontrolle bereits ab der 176. anstelle der 181. bzw. für die anderen Beschäftigten ab der 191. Stunde anstelle der 209. Für Teilzeitbeschäftigte gelten diese Werte anteilig entsprechend dem Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung, z.B. bei 120 Stunden ab der 131,3. bzw. ab der 132. Stunde. Damit werden Teilzeitbeschäftigte nicht mehr benachteiligt. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 %.
Stunden, die über die individuelle Arbeitszeit im Monat hinaus gearbeitet werden, werden auf dem Planungskonto gutgeschrieben. Für die mehr oder weniger geleisteten Stunden gilt ein Jahresausgleich, der am 1. April beginnt und am 31. März des folgenden Jahres endet. Alle mehr geleisteten Stunden, die bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nicht durch Freizeit ausgeglichen wurden, sind mit einem Zuschlag auszuzahlen. Auf Wunsch des Beschäftigten sind die mehr geleisteten Stunden in zusätzliche freie Tage umzuwandeln. Die Zuschläge müssen immer ausgezahlt werden. Das Planungskonto wird damit am 1. April wieder auf Null gesetzt. Diese Regelung tritt erst am 1. April 2026 in Kraft. Der erste Jahresausgleich findet 2027 statt. Der Jahresmehrarbeitszuschlag beträgt 15%. Er erhöht sich ab dem 1. April 2028 auf 22,5% und ab 1. April 2029 auf 30%.
Arbeits- und Gesundheitsschutz erstmals tariflich geregelt!
Es soll grundsätzlich die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes sichergestellt werden. Dazu soll der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat auch auf die Flughafenbetreiber einwirken. Dazu gehören z.B. Stühle, entlastende Stehmatten, Blendschutz, Lärmschutz, Lichtschutz, angemessene Arbeitstemperaturen, Sonnenschutz. An Monitorarbeitsplätzen (X-Ray) ist bei ununterbrochener Monitorauswertung ein Personalwechsel spätestens nach 20 Minuten vorzunehmen.
Vereinbart ist auch eine gemeinsame Arbeitsgruppe, die das Thema Strahlenschutz in der Luftsicherheit mit dem Ziel den Strahlenschutz sicherzustellen aufarbeitet und eine Handlungs-empfehlung bis spätestens 30. April 2026 erarbeitet.
Neue Jubiläumszeiten vereinbart und Jubiläumsgeld erhöht!
Als Jubiläumsgeld wurde bei Vollendung einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren (300,00 Euro),15 Jahren (500,00 Euro), 25 Jahren (800,00 Euro), 30 Jahren (1200,00 Euro) und 40 Jahren (2.000,00 Euro) brutto festgelegt. Die Jubiläen nach 15, 30 und 40 Jahren sind neu vereinbart.
Freie Arztwahl bei 2. Eignungsuntersuchung!
Beschäftigte, bei denen bei einer Eignungsuntersuchung festgestellt wird, dass sie gesundheitlich nicht mehr für ihre Tätigkeit geeignet sind, können sich bei einem von ihnen bestimmten Facharzt für Arbeitsmedizin nochmals untersuchen lassen. Ist das Untersuchungsergebnis mit einem Beschäftigungsverbot verbunden, besteht bis zu dieser weiteren Untersuchung Anspruch auf die Zuweisung eines angemessen Ersatzarbeitsplatzes oder die Freistellung unter Fortzahlung des Regelentgeltes bis zu sieben Kalendertagen. Wird die Eignung für die Tätigkeit in der zweiten Untersuchung festgestellt, wird der Beschäftigte wieder entsprechend seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit eingesetzt.
Anspruch auf Arbeitsbefreiung ausgeweitet!
Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung für besondere Ereignisse, z.B. standesamtlicher Hochzeit, Niederkunft (2 Tage), Umzug (1 Tag in zwei Jahren) Jubiläen (1 Tag) u.a. wurde verbessert.
Mitteilung über Weiterbeschäftigung verbindlich geregelt!
Der Arbeitgeber ist verpflichtet spätestens drei Monate vor dem Ende einer Befristung dem betroffenen Beschäftigten mitzuteilen, ob das befristete Arbeitsverhältnis endet oder eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich ist. Versäumt der Arbeitgeber diese Mitteilung an den betroffenen Beschäftigten, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort.
Arbeitsschutzkleidung und Ausrüstung: Kosten trägt Arbeitgeber!
Der Arbeitgeber hat die Kosten für Reinigung und Reparaturen der Arbeitsschutzbekleidung und Ausrüstung zu tragen.
Kostentragung bei Dienstkleidung muss betrieblich geregelt werden!
Im Gegensatz zur Arbeitsschutzkleidung und Ausrüstung waren die Arbeitgeber nicht bereit die Kosten für die Reparatur und Reinigung der Dienstkleidung zu übernehmen. Bei vielen Dienstleistern gibt es entsprechende Vereinbarungen zur Kostentragung für die Reinigung und Reparatur der Dienstkleidung. Aber es gibt auch viele Arbeitgeber, die diese Kosten nicht tragen. Dies war ein Grund für die Ablehnung unserer Forderung. In Betriebsvereinbarungen können von Betriebsräten entsprechende Regelungen vereinbart werden.
Wann liegen die Tarifverträge vor?
Mit dem BDLS wurde eine Erklärungsfrist bis zum 24. April 2025 vereinbart. Bis zu diesem Termin kann dem Abschluss noch widersprochen werden. Es ist verabredet, dass wir zuerst den Entgelttarifvertrag redaktionell bearbeiten, damit der Tarifvertrag unterschrieben werden kann und das erhöhte Entgelt und die dadurch auch höheren Zuschläge ab Mai mit den jeweiligen Entgeltabrechnungen ausgezahlt werden können.
Der MTV wird danach auf der Grundlage eines Entwurfs in einer Redaktionsverhandlung noch einmal überprüft, ob alle Verweise stimmen und der Wortlaut und die Reihenfolge des Textes passen, um zu einem abschließenden Wortlaut des MTV zu kommen, der dann unterschrieben werden kann. Wir werden euch nach und nach weiter informieren!
Wichtig ist: ver.di-Mitglied werden!
ver.di – Das lohnt sich!
GUTE LEUTE – GUTE ARBEIT – GUTES GELD