Überlastungs- und Gefährdungsanzeige!

von Özay Tarim

Überlastungs- und Gefährdungsanzeige!

Schutzmaßnahme für Beschäftigte!

Was ist eine Überlastungsanzeige?

Beschäftigte sind fast täglich wachsendem Leistungs- und Verantwortungsdruck ausgesetzt. So kann es zu Sach- oder Personenschäden durch die Beschäftigten kommen. Dies kann zu arbeits-, straf- und/oder zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Es liegt im Interesse des Beschäftigten sich vor solchen Folgen zu schützen und zur eigenen Entlastung sowie zum Schutz der Kunden eine Überlastungsanzeige gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären.

Schlechte Rahmen-und Arbeitsbedingungen sind Ursache für Be- und Überlastungen!

Eine Überlastungsanzeige bietet die Möglichkeit, auf die Situationen aufmerksam zu machen und sich im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche entlasten zu können. Die Überlastungsanzeige ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich fixiert. Durch die Zunahme von Arbeitsbelastungen, verursacht u.a. durch Personalmangel, Defizite bei der Organisation des Personaleinsatzes, aktuell auch Hitze am Arbeitsplatz oder Überstunden werden Beschäftigte in hohem Maße beansprucht. So dass sich mit der Zeit Fehler in der Erledigung der Arbeitsaufgaben einschleichen, die zu einer Gefährdung des Betriebs, der Kunden und nicht zuletzt auch von sich selber führen können. Damit Beschäftigte sich entlasten können, wurde die Überlastungsanzeige eingeführt. Häufig führen hohe Arbeitsbelastungen bei den Beschäftigten zu einem erhöhten Krankenstand in Betrieben.

Beschäftigte nach Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Überlastung anzuzeigen!

Darüber hinaus dient die Überlastungsanzeige auch dazu, den Arbeitgeber deutlich auf Gefahren hinzuweisen und zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen anzuregen. Die Überlastungsanzeige hat
ihre Grundlagen u.a. in Teilen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitsvertrags (Nebenpflichten) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine Überlastungsanzeige ist der (schriftliche) Hinweis an den Arbeitgeber bzw. unmittelbaren Vorgesetzten mit der Kernaussage, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitsleistung in einer konkret zu beschreibenden Situation gefährdet ist, und Schäden zu befürchten sind. Die Beschäftigten sind nach Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Überlastung anzuzeigen, wenn daraus eine Gefährdung der eigenen Gesundheit bzw. Sicherheit oder der von anderen Personen ausgehen kann. Nicht notwendig ist, dass die Überlastungsanzeige auch so benannt wird. Welche Überschrift gewählt wird ist irrelevant. Es kommt nur darauf an, dass die kritische Situation ausführlich beschrieben wird.

Wann ist eine Überlastungsanzeige abzugeben?

Wenn absehbar ist, dass aus eigener Kraft die Arbeit nicht mehr so zu leisten ist, dass Schäden oder arbeits- oder andere vertragliche Verletzungen ausgeschlossen werden können. Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG haben die Beschäftigten die Pflicht, dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit zu melden. Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs.1 BGB zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren verpflichtet. Grundsätzlich gilt aber: Der Arbeitgeber muss noch eine Reaktionszeit haben, um der Überlastungssituation Abhilfe zu leisten. Die Beschäftigten sind durch das bloße Schreiben einer Überlastungsanzeige jedoch nicht gänzlich von der Haftung befreit. Die Beschäftigten müssen ihre volle Arbeitsleistung gemäß § 276 BGB dennoch unter Berücksichtigung der Weisungen mit der erforderlichen Sorgfalt
erbringen.

Gesundheit und Sicherheit nicht aufs Spiel setzen!

Luftsicherheit gehört in die Hände des Staates und nicht an gewinnorientierte Sicherheitunternehmen!