von Özay Tarim
BDLS-Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst
Piepenbrock-Tochterunternehmen DSW lehnt jetzt auch noch den Vorschlag des Arbeitsgerichts Düsseldorf ab – Behinderung der Betriebratsarbeit wird weiter forciert!
In den letzten Wochen hatten wir ausführlich darüber berichtet, dass DSW die Arbeit des Betriebsrates am Flughafen Düsseldorf behindert. DSW lässt sich dabei auch nicht vom Arbeitsgericht umstimmen und hält weiterhin an seiner Verweigerungshaltung fest. Unsere Betriebsratsmitglieder versuchen seit Anfang des Jahres eine Betriebsversammlung durchzuführen, um u. a. auch den betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachzukommen.
Die Betriebsversammlung ist ein wichtiges Element der Kommunikation zwischen den Kolleg*innen und dem Betriebsratsgremium, wenn nicht sogar das wichtigste Mittel. Aufgrund der Pandemie-Situation wollte der Betriebsrat eine digitale Betriebsversammlung für alle Beschäftigten abhalten, braucht aber dafür die Mitwirkung des Arbeitgebers. DSW verweigert dagegen seit einigen Monaten mit scheinheiligen Begründungen die Kostenübernahme und Bereitstellung eines Online-Tools zur Durchführung der digitalen Betriebsversammlung. Hier wird versucht, auf Zeit zu spielen und den Austausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft zu verhindern.
Betriebsversammlung muss stattfinden!
Nach § 43 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz ist vorgeschrieben, dass der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen hat. Der Betriebsrat will ja auch unbedingt eine Betriebsversammlung durchführen, wird aber dabei von der Geschäftsführung daran gehindert. Deshalb hat der Betriebsrat richtigerweise gegen den Arbeitgeber – aufgrund der Verweigerungshaltung – Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. In einer ersten Güteverhandlung beim Arbeitsgericht Düsseldorf hatte der Richter dem Arbeitgeber einen Vorschlag unterbreitet, um den Konflikt schnell zu beenden. Der Richter sah die Forderung des Betriebsrates als berechtigt und begründet an. Die rechtliche Grundlage für digitale Betriebsversammlungen ist im § 129 Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Diese Sonderregelung ist im Zuge der Pandemie-Situation vom Gesetzgeber extra geschaffen worden.
DSW-Geschäftsführung akzeptiert Gütevorschlag des Arbeitsgerichts Düsseldorf nicht!
Der Gütevorschlag des Arbeitsgerichts sah vor, dass DSW dem Betriebsrat zur Durchführung der digitalen Betriebsversammlung die Videokonferenzplattform Webex bis zum 31. Dezember 2021 zur Verfügung stellt. Die DSW-Geschäftsführung hat aber tatsächlich im Nachhinein diesem Gütevorschlag des Arbeitsgerichts Düsseldorf eine Absage erteilt. Somit wird nun das Arbeitsgericht ein Urteil fällen müssen. Dieses irrationale Verhalten zeigt ganz eindeutig, was der Arbeitgeber von Betriebsratsarbeit und Arbeitnehmerrechten hält. Hier wird aktiv mit allen Mitteln die Betriebsratsarbeit torpediert. Und das zu einer Zeit, wo der Bundesarbeitsminister ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) auf den Weg gebracht hat. Seit genau einem Jahr ist dieser Arbeitgeber nun am Flughafen Düsseldorf und hat sich bisher nicht mal offiziell den Beschäftigten vorgestellt. DSW hat offenbar kein Interesse, gegenüber den Beschäftigten Rede und Antwort zu stehen. Dabei gibt es seit der Auftragsübernahme der Fluggastkontrollen am Flughafen Düsseldorf (01. Juni 2020) zahlreiche Probleme und Konflikte im Betrieb.
In zwölf Monaten knapp ein Dutzend Arbeitsgerichtsklagen vom Betriebsrat gegen DSW!
Die Bilanz der letzten zwölf Monate vom Piepenbrock-Tochterunternehmen DSW hat ein eindeutiges Ergebnis: DSW hat ein gestörtes Verhältnis im Umgang mit Gesetzen sowie Interessenvertretungen! Allein der Betriebsrat musste schon etwa ein Dutzend Klagen gegen den Dienstleister/Auftragnehmer des Bundesinnenministeriums beim Arbeitsgericht Düsseldorf einreichen. Im letzten Jahr hatte beispielweise DSW Dienstpläne – ohne die zwingende Mitbestimmung/Genehmigung des Betriebsrats abzuwarten – an die Beschäftigten rausgegeben. Folgerichtig hatte der Betriebsrat diesen Verstoß beim Arbeitsgericht zur Klage gebracht. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil DSW untersagt, ohne die Zustimmung des Betriebsrates Dienstpläne zu veröffentlichen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 € angedroht.
Wie bewertet das Bundesinnenministerium das Verhalten seines Auftragnehmers DSW?
Es ist schon sehr erstaunlich, wie ein Auftragnehmer des Bundesinnenministeriums mit Gesetzen und Arbeitnehmerrechten umgeht. So viele Gerichtsverfahren in so einer kurzen Zeit machen deutlich, dass dieser Arbeitgeber wohl nicht sonderlich für den öffentlichen Auftrag geeignet zu sein scheint. Konflikte über Konflikte: Missbräuchliche Anwendung von Subventionsleistungen (Kurzarbeitergeld im Krankheitsfall), scheibchenweise krankheitsbedingte Kündigungen, um die Massenentlassungsanzeige (gemäß Kündigungsschutzgesetz) zu umgehen sowie die Verletzung von Mitbestimmungsrechten unserer Betriebsräte und so weiter und so fort.
Wir erwarten vom Bundesinnenministerium auf seinen Auftragnehmer DSW unverzüglich einzuwirken!
Verhaltensweisen wie die des DSW haben in der Luftsicherheitsbranche nichts zu suchen und gehören ebenso wenig in eine moderne und digitale Arbeitswelt!