3000€

Flughafen Düsseldorf: Luftsicherheitsfachkräfte verklagen DSW wegen der Inflationsprämie in Höhe von 3000 Euro!

Özay Tarim

von Özay Tarim

BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst

Flughafen Düsseldorf: Jetzt muss das Arbeitsgericht entscheiden – über 100(!) Luftsicherheitsfachkräfte verklagen den Dienstleister des Staates (DSW) wegen der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro!

Die Sicherheitsfirma Deutscher Schutz- und Wachdienst hatte im letzten Jahr die Inflationsausgleichsprämie (in voller Höhe von 3.000 Euro) heimlich sowie u. a. gezielt an bestimmte Beschäftigte ausgezahlt, die das Unternehmen mit einem Aufhebungsvertrag inklusive einer Abfindungssumme verlassen hatten. Uns liegen hierzu auch die entsprechenden Schriftstücke bzw. Nachweise vor. Wurde hier etwa die Inflationsausgleichsprämie zweckentfremdet und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt? Diese Fragen wird nun das Arbeitsgericht klären müssen!

Das Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbands BDLS (DSW) hatte offensichtlich die Inflationsausgleichsprämie in mehreren Fällen dafür benutzt, um Abfindungssummen für bestimmte Beschäftigte (u. a. an jene mit vielen Krankentagen) bei einem Aufhebungsvertrag deutlich aufzuhübschen! Seitdem diese heimliche Aktion aufgeflogen ist (wir hatten hier berichtet), wird keine Inflationsausgleichsprämie mehr ausgezahlt. Gegenüber den Beschäftigten, die beispielsweise im Jahr 2023 auch “freiwillig” das Unternehmen mit einem Aufhebungsvertrag verlassen wollten, wurde sogar behauptet, dass eine derartige Zahlung einer Inflationsprämie nie gegeben habe. Das heißt, dass dieser Arbeitgeber – neben der Heimlichtuerei – noch nicht einmal diejenigen Beschäftigten, die im gleichen Zeitraum auch das Unternehmen mit einem Aufhebungsvertrag sowie einer Abfindung verlassen haben, gleichbehandelt hat! Eine Inflationsprämie wurde diesen Personen nicht angeboten.

Hier nochmal zur Erinnerung eines der Schreiben von DSW zur Inflationsausgleichsprämie:

Sehr interessant ist vor allem der letzte Satz in diesen Standardschreiben zur Inflationsprämie. Dort heißt es: „Wir freuen uns auch weiterhin auf eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit”. Warum schreibt ein Arbeitgeber diesen Satz, wenn er doch mit den gleichen Beschäftigten bereits im Vorfeld eine Abfindungssumme vereinbart hat und dann auch tatsächlich einen Aufhebungsvertrag unterschreibt?

Mit solchen Schreiben hatte DSW in Verbindung mit separaten Aufhebungsverträgen die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 € mit der jeweils vereinbarten Abfindungssumme vermischt ausgezahlt. Diese Schreiben, die uns mehrfach vorliegen,  sind von der Teilzeit-Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj persönlich unterschrieben worden. Die Belegschaft zu täuschen bzw. die bereits nachweislich getätigten Zahlungen der Inflationsprämien zu leugnen, wird DSW bei der juristischen Auseinandersetzung auch nicht retten können.  Aus unserer Sicht wurden Abfindungszahlungen mit der Inflationsausgleichsprämie sowohl vermischt als auch teilweise ersetzt. Diese Anwendung dürfte rechtlich nicht haltbar sein und wäre damit unzulässig.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit!

Die Inflationsausgleichsprämie ist zwar freiwillig, d. h. Arbeitgeber müssen die Prämie nicht auszahlen. Entscheidet sich der Arbeitgeber ABER die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, müssen dann ALLE Beschäftigten diese Prämie auch erhalten. Das fordert der Grundsatz der Gleichbehandlung. Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber keine willkürlichen, das heißt sachlich unbegründeten Unterschiede bei der Behandlung von einzelnen Beschäftigten oder bei verschiedenen Gruppen von Beschäftigten machen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist hierzu eindeutig. Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb freiwillige Leistungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Nur, wenn es sachliche Gründe gibt, kann die Inflationsausgleichsprämie an einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten ausgezahlt werden. Gleiches gilt auch, wenn Beschäftigte die Inflationsprämie in unterschiedlicher Höhe erhalten sollen.

Die Vorgehensweise von der DSW am Flughafen Düsseldorf verletzt aber aus unserer Sicht den Gleichbehandlungsgrundsatz deutlich. Die Inflationsausgleichsprämie nur bei einem Aufhebungsvertrag vermischt mit einer Abfindungssumme und dann auch noch nur für gezielt bestimmte Beschäftigte (z.B. Personen mit hohen Krankentagen) zu zahlen, stellt für uns wahrlich keinen sachlichen Grund dar. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Differenzierung von einzelnen Beschäftigten gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage.

Anmerkung: Die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro sollen offenbar auch noch mindestens drei Führungskräfte, die nach wie vor im Betrieb am Flughafen Düsseldorf beschäftigt sind, von DSW erhalten haben!

Betriebsrat hat bei der Inflationsausgleichsprämie ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, wurde aber von DSW komplett missachtet!

Die Vorgehensweise von der DSW ist nicht nur gegenüber der Belegschaft intransparent, auch das Betriebsratsgremium wurde hierbei ignoriert, obwohl die Zahlung einer Inflationsprämie eindeutig mitbestimmungspflichtig ist. Der Betriebsrat hat nämlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein zwingendes  Mitbestimmungsrecht, da es sich bei der Frage der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie um eine solche der betrieblichen Lohngestaltung handelt. Nach der letzten Betriebsversammlung im November 2023 hat der Betriebsrat umgehend die Einhaltung seiner Mitbestimmungsrechte beim Arbeitgeber sowie die Gleichbehandlung aller Beschäftigten eingefordert. Dieser Vorgang wird jetzt ein juristisches Nachspiel für den DSW haben. Der DSW hatte schon Ende 2021 vom Arbeitsgericht Düsseldorf eine deutliche Ansage erhalten, weil damals ebenfalls gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei einer vergleichbaren Prämienzahlung verstoßen wurde. Gegen diesen gerichtlichen Vergleich vom 02. Dezember 2021 hat der DSW erneut verstoßen. Als Reaktion auf die Forderungen des Betriebsrates hatte sich DSW in einem Antwortschreiben völlig am Thema vorbei –  überwiegend über “das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit” – geäußert. Obwohl im Schreiben des Betriebsrates als Sachverhalt im Betreff die Inflationsausgleichsprämie deutlich gekennzeichnet war, wurde dieses von DSW einfach ignoriert. Das Wort “Inflationsausgleichsprämie” wurde im Antwortschreiben einfach ausgeblendet. DSW spielt bei diesem Thema einfach „Toter Mann“!

Mehrere 100(!) Geltendmachungen wurden von DSW komplett ignoriert und nicht beantwortet!

Jetzt kommt es folgerichtig zur arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung mit DSW. Neben dem Betriebsrat, der hier gegen die Missachtung seiner Mitbestimmungsrechte bei der Inflationsprämie Klage eingereicht hat, werden nun auch zahlreiche individuelle Klagen der Beschäftigten vor dem Arbeitsgericht verhandelt. Mehrere 100(!) Luftsicherheitsfachkräfte hatten in den letzten Monaten eine Geltendmachung als Forderung für die Inflationsprämie in Höhe von 3.000 € bei DSW eingereicht. Auf keinen einzigen dieser Forderungen hat der Dienstleister des Staates reagiert! Also noch nicht einmal eine ablehnende Antwort gab es für die Beschäftigten! Auch hier wird deutlich, dass dieser Arbeitgeber, die nachweislich gezahlten Inflationsausgleichsprämien, vertuschen will. Es ist eine Schande, dass solche Unternehmen überhaupt öffentliche Aufträge erhalten. Wer so immer wieder Arbeitnehmerrechte sowie auch gesetzliche Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten verletzt, der darf überhaupt keine Aufträge mehr erhalten, schon gar nicht in der Luftsicherheitsbranche!

Deutscher Schutz- und Wachdienst – als Dienstleister des Staates – setzt die Inflationsausgleichsprämie, die als Entlastung für Beschäftigte gedacht ist, als Prämie zur Entlassung von Beschäftigten ein!