Flughafen Düsseldorf

Bundesagentur für Arbeit ermittelt gegen Piepenbrock/DSW!

Von Özay Tarim

BDLS Mitgliedsunternehmen DSW am Flughafen Düsseldorf

Bundesagentur für Arbeit ermittelt nach Anzeige von ver.di gegen Piepenbrock/DSW wegen Verdacht auf Missbrauch im Umgang mit Kurzarbeitergeld!

 

Am Flughafen Düsseldorf gibt es aktuell ein dominierendes Thema. Wir haben in den vergangenen Tagen dazu ausführlich berichtet. Auch die Presse hat dieses Thema aufgegriffen. Es geht um den Missbrauchsverdacht im Umgang mit Kurzarbeitergeld bei DSW. Genauer gesagt geht es um Ungereimtheiten bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zwar für die im Dienstplan geplanten Arbeitszeiten. Hierbei geht es nicht um jene Krankentage, die in den Zeitraum fallen, in der die Arbeitszeiten tatsächlich durch Kurzarbeit ausgefallen sind. Für den kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfall haben die Beschäftigten im Krankheitsfall weiterhin Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Verdacht gegen Piepenbrock/DSW begründet!

Unser Verdacht gegen DSW ist deutlich begründet und gibt uns dringenden Anlass zum handeln. Deshalb haben wir auch die Bundesagentur für Arbeit eingeschaltet und diesen Sachverhalt dort angezeigt. Die Bundesagentur für Arbeit hat auch bereits Ermittlungen gegen Piepenbrock/DSW aufgenommen.

Piepenbrock/DSW rechnet alle Krankentage unzulässigerweise weiter mit KuG-Leistungen ab!

Noch vor dem Betriebsübergang (Juni 2020) von Kötter zu DSW, waren in den Lohnabrechnungen die Krankentage und die Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall für die Beschäftigten am Flughafen Düsseldorf detailliert aufgelistet und damit auch nachvollziehbar. Mit Beginn der Kurzarbeit hat DSW beispielsweise am Flughafen Bremen die Lohnabrechnungen so umgestellt, dass die Krankentage der Beschäftigten immer pauschal mit KuG-Leistungen (Kurzarbeitergeld) abgerechnet werden. Auch am Flughafen Düsseldorf rechnet DSW seitdem alle Krankentage unzulässigerweise pauschal mit Kurzarbeitergeld ab. Es ist komplett widersprüchlich, warum Geschäftsführer Peter Lange an zwei Standorten unterschiedlich verfährt: in Düsseldorf als DSW-Geschäftsführer lässt er die Lohnabrechnungen ohne erkennbare Krankentage rausgeben und gleichzeitig als Geschäftsführer von Kötter am Flughafen Köln/Bonn aber nicht.

Für die nicht von Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit, bleibt Piepenbrock/DSW im Krankheitsfall Lohnfortzahlungspflichtig!

Die Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall müssen während der Kurzarbeitsphase eindeutig differenziert behandelt und auch abgerechnet werden. Es ist schon sehr verdächtig, wenn der Arbeitgeber plötzlich auf den Lohnabrechnungen die Krankentage und die dazugehörigen tarifvertraglichen Stundenwertstellungen nicht mehr mit auflistet. Die Geschäftsführungen von Piepenbrock und DSW haben dazu immer noch nicht plausibel erklären können, warum die Lohnabrechnungen so (um)gestaltet wurden. Auch den Betriebsräten ist der Arbeitgeber noch eine Antwort schuldig. Die Geschäftsführung weigert sich nach wie vor die Rechtsgrundlage für ihr handeln schriftlich zu nennen. Eines ist aber klar, Piepenbrock/DSW bleibt ohne “Wenn und Aber” im Krankheitsfall für die nicht von Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit Lohnfortzahlungspflichtig!

Im Dienstplan geplante Beschäftigte werden im Krankheitsfall einfach in die Kurzarbeit versetzt!

Piepenbrock/DSW behauptet bisher gegenüber Beschäftigten und Betriebsräten, dass die Abrechnungen den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit entsprechen würden. Allerdings steht Piepenbrock/DSW mit dieser Meinung ganz alleine da. Sowohl verschiedene Juristen, Krankenkassen, als auch die zuständige Bundesagentur für Arbeit vertreten eindeutig unsere Rechtsauffassung. Peter Lange ( DSW-Geschäftsführer und BDLS-Vizepräsident ) und auch Nicole Oppermann ( DSW-Geschäftsführerin und  BDLS-Vizepräsidentin) wären gut beraten dem Arbeitgeberverband der Sicherheitswirtschaft zu folgen. Dieser Arbeitgeberverband veröffentlicht nämlich seit Ende März 2020 auf seiner Homepage, wie im Krankheitsfall während der Kurzarbeit zu verfahren ist. Dort heißt es: “Für die nicht vom Arbeitsausfall betroffene Arbeitszeit besteht der normale Anspruch auf Entgeltfortzahlung.” Um wahrscheinlich der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall aus dem Weg zu gehen, versetzt DSW die im Dienstplan geplanten Beschäftigten im Krankheitsfall – durch die Hintertür – in die Kurzarbeit und beantragt dafür Subventionsleitungen bei der Bundesagentur für Arbeit.

Piepenbrock/DSW Geschäftsführung handelt vorsätzlich!

Per Mitarbeiterinformation (04. 09.2020) hat DSW- Geschäftsführer Peter Lange gegenüber der Belegschaft versucht, die Abrechnungsweise des Arbeitgebers im Krankheitsfall zu rechtfertigen und erklärt,  dass die Lohnabrechnungen korrekt seien. In dieser Information teilt der Arbeitgeber ebenso mit, dass wenn keine Kurzarbeit mehr vorliegt, die Krankentage auf den Lohnabrechnungen wieder separat aufgelistet werden würden. Die Erklärungen von Peter Lange, wie zuvor auch von Piepenbrock Geschäftsführer Paul Richter, machen uns deutlich, dass der Arbeitgeber bei den Abrechnungen vorsätzlich handelt. Zumindest gibt Peter Lange zu, dass die Bundesagentur für Arbeit die Ermittlungen gegen Piepenbrock/DSW nach Anzeige von ver.di aufgenommen hat. Unsere Betriebsratsmitglieder aus Düsseldorf stehen ebenfalls mit der Bundesagentur für Arbeit in Kontakt und werden folgerichtig, solange die Ermittlungen gegen Piepenbrock/DSW laufen, die monatlichen Anträge zur Kurzarbeit für die Bundesagentur für Arbeit nicht unterschreiben.

Fehlt Dienstkleidung, so werden Beschäftigte in Kurzarbeit gesetzt!

Wir hatten im Juni 2020 auch über die fehlenden bzw. unvollständigen Dienstkleidungen für die Beschäftigten bei DSW berichtet. DSW hatte trotz langer Vorbereitungszeit nicht geschafft, viele Beschäftigte rechtzeitig und ordnungsgemäß auszustatten. Die Bundespolizei untersagte daraufhin (ab 01. Juli 2020) DSW den Einsatz von Beschäftigten ohne vollständige Dienstkleidung. Der Tarifvertrag schreibt dazu den Arbeitgebern vor, die Dienstkleidungen unentgeltlich und in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen. Falls Dienstkleidungen (verschuldet durch den Arbeitgeber) fehlen, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nicht einsetzen und gerät dabei in Annahmeverzug.  Einige Beschäftigte sind jetzt in der Kurzarbeitsphase in eine solche Situation hineingeraten. Auch für diese Beschäftigten hat der Arbeitgeber pauschal KuG-Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Damit verlagert DSW seinen Annahmeverzugslohn mit auf die Bundesagentur für Arbeit.

Wir werden weiter von den Ermittlungen gegen Piepenbrock/DSW berichten und zusätzlich die Forderungsanzeigen für unsere ver.di Mitglieder vorbereiten!