von Özay Tarim
BDLS-Mitgliedsunternehmen
Eingruppierung Entgelttarifvertrag Aviation
Securitas will Eingruppierung für Sicherheitspersonal in der tarifvertraglich vereinbarten Clearingstelle klären!
Wir hatten letzte Woche berichtet, dass die Sicherheitsunternehmen Securitas, Klüh Security und Kötter-Airport die Beschäftigten (§ 8 und § 9 LuftSiG) in NRW seit Einführung des Entgelttarifvertrages Aviation immer noch nicht eingruppiert haben.
Mit der Sicherheitsfirma Klüh Security konnte in einer tarifvertraglich vereinbarten Clearingstelle keine Einigung erzielt werden. Der Klüh-Betriebsrat wird jetzt die richtige Eingruppierung gerichtlich feststellen lassen. Auch bei Kötter-Airport gibt es seit Mai 2019 keine Eingruppierung beim Sicherheitspersonal. Der Aufforderung des Betriebsrates zur Eingruppierung ist Kötter bisher nicht nachgekommen.
Bei 57 Securitas-Beschäftigten Einigung zur Eingruppierung erzielt!
Am Flughafen Köln/Bonn hatte Securitas ebenfalls seit Mai 2019 die Eingruppierung für das Sicherheitspersonal ignoriert. Am 04. Dezember 2019 konnten wir dann endlich gemeinsam mit dem Betriebsrat in einem Gesprächstermin mit der Geschäftsführung bei 57 Beschäftigten eine Einigung für die richtige Eingruppierung erzielen. Demnach werden 42 Kolleginnen und Kollegen in die Entgeltgruppe 2 (16,02 € Stundenlohn) und 15 Beschäftigte in die EG 3 (13,92 €) eingruppiert. Bei den 42 Beschäftigten handelt es sich um Sicherheitskräfte, die laut Arbeitsvertrag als Luftsicherheitskontrollkräfte eingestellt sind. Diese Beschäftigten werden unstrittig aufgrund der Arbeitsvertragsregelung in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Die 15 Beschäftigten, die einen Arbeitsvertrag als reine Sicherheitsmitarbeiter haben, sind für die Entgeltgruppe 3 vorgesehen.
Verschiedene Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Bezeichnungen!
Bei der Eingruppierung für weitere knapp 130 Beschäftigte konnten wir kein Einvernehmen erzielen bzw. noch keine Eingruppierung verabreden. Die Securitas-Arbeitsverträge am Flughafen Köln/Bonn haben unterschiedliche Bezeichnungen. Bei den ca. 130 Security-Beschäftigten sind die Arbeitsverträge mit der Bezeichnung “Luftsicherheitskontrollkraft“ aber auch gleichzeitig als “Sicherheitsmitarbeiter“ vereinbart worden. Aufgrund dieser „sowohl als auch“ Regelung wollte sich Securitas nicht auf eine Eingruppierung festlegen lassen. Deshalb ist die Entscheidung vertagt worden und muss jetzt in der Clearingstelle mit BDLS und ver.di geklärt werden.
Eingruppierung muss nach überwiegender Tätigkeit erfolgen!
Unsere Position ist klar: die Eingruppierungen bei den knapp 130 Beschäftigten müssen nach der überwiegenden Tätigkeit vorgenommen werden. Wenn diese Kolleginnen und Kollegen überwiegend (51 % der Arbeitszeit) Aufgaben bzw. Tätigkeiten aus der Entgeltgruppe 2 (16,02 €) geleistet haben, müssen sie folgerichtig auch in dieser Entgeltgruppe eingruppiert werden. Der Arbeitgeber hat sich nach unserer klaren Positionierung für die Eingruppierung der knapp 130 Beschäftigten in dem Gesprächstermin (04. Dezember) zur Beratung zurückgezogen und sich am Ende trotzdem nicht bewegt. Wir haben dann als Tarifvertragspartei den Arbeitgeber aufgefordert, die unterschiedlichen Positionen zur Eingruppierung in der tarifvertraglich vereinbarten Clearingstelle zu lösen. Um gerichtliche Auseinandersetzungen bei der Eingruppierung zu vermeiden, ist schließlich Securitas doch noch unserer Aufforderung gefolgt und wird jetzt mit uns in die Clearingstelle gehen (Januar 2020). Für die Beschäftigten am Flughafen München hatte bereits die tarifvertragliche Clearingstelle (BDLS und ver.di) die überwiegende Tätigkeit mit 51 % der Arbeitszeit vereinbart und entsprechend die Eingruppierung der Luftsicherheitskontrollkräfte in die EG 2 vorgenommen. Daher erwarten wir auch von Securitas, das Ergebnis aus München am Flughafen Köln/Bonn umzusetzen, damit endlich die seit Mai 2019 fällige Eingruppierung abgeschlossen werden kann. Die Eingruppierungen müssen rückwirkend erfolgen.