von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär
BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst
Flughafen Düsseldorf: Eine deutliche juristische Klatsche für den Dienstleister des Staates – Klage des Betriebsrats gegen Sicherheitsfirma DSW in zwei Instanzen erfolgreich!
LAG-Urteil: Teilbetriebsversammlungen am Flughafen Düsseldorf müssen bei der Sicherheitsfirma DSW während der jeweiligen Arbeitszeit der Beschäftigten stattfinden!
Die Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat und der privaten Sicherheitsfirma DSW am Flughafen Düsseldorf setzen sich weiter fort. Seit Jahren schon versucht die private Sicherheitsfirma DSW, den eigenen Beschäftigten die Teilnahme an Betriebsversammlungen des Betriebsrats während ihrer jeweiligen Arbeitszeit zu verwehren. Ein Vorgehen, das nicht nur gegen die Rechte der Beschäftigten verstößt, sondern auch gegen die grundlegenden Prinzipien der betrieblichen Mitbestimmung und der Demokratie am Arbeitsplatz.
Arbeitsgericht Düsseldorf – Urteil: “Eine Eigenart des Betriebs der Beteiligten am Flughafen Düsseldorf nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einer Teilnahme der Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG an Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während ihrer jeweiligen Arbeitszeit unter Fortzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts nicht entgegensteht”
Wir unterstützen als Gewerkschaft ver.di den Betriebsrat und die betroffenen Beschäftigten und sind erfreut über das jüngste Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. In zwei Instanzen hat das Arbeitsgericht in Düsseldorf nun klar entschieden: Die Firma Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) darf den Beschäftigten nicht mehr verbieten, an den Betriebsversammlungen des Betriebsrats während ihrer jeweiligen Arbeitszeit teilzunehmen – mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Damit wurde ein wichtiges rechtliches Signal gesetzt, das die Rechte der Beschäftigten in der Luftsicherheitsbranche stärkt.
Die Gerichtsentscheidung stellt klar, dass die Firma DSW verpflichtet ist, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilnahme an bis zu maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen zu ermöglichen, die jeweils auf sechs Tage pro Quartal verteilt sind. Diese Versammlungen dürfen eine maximale Dauer von vier Stunden nicht überschreiten, und die Anzahl der Teilnehmenden ist auf maximal 80 pro Versammlung begrenzt. Zudem müssen die Teilversammlungen innerhalb des Zeitrahmens der Früh- oder Spätschicht stattfinden, was den Beschäftigten, die auf den regulären Schichtbetrieb angewiesen sind, die Teilnahme deutlich erleichtert. Das Arbeitsgericht verhängte zudem ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro, falls die private Sicherheitsfirma DSW gegen diese Verpflichtung verstößt.
Hinweis: Der Betriebsrat wurde in dieser juristischen Auseinandersetzung von der Rechtsanwaltskanzlei Schwegler Rechtsanwälte aus Düsseldorf und die Firma DSW von der Kanzlei Kümmerlein aus Essen vertreten
Auszug aus dem Landesarbeitsgerichts-Urteil 11.12.2024:
“Der Beteiligten zu 2) (DSW) wird aufgegeben, es zu unterlassen, Arbeitnehmer ihres Betriebes am Flughafen Düsseldorf – mit Ausnahme der leitenden Angestellten i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG – anzuweisen, dass diese nur außerhalb ihrer jeweils verplanten Arbeitszeit an Betriebsversammlungen als Teilbetriebsversammlungen des Antragstellers nach den §§ 42 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 BetrVG teilnehmen dürfen, sofern es sich um eine von maximal 12 Teilbetriebsversammlungen handelt, verteilt auf 6 Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb eines jährlichen Quartals, mit einer Dauer von jeweils höchstens 4 Stunden sowie mit höchstens 80 Arbeitnehmern pro Teilbetriebsversammlung und sofern die einzelne Teilbetriebsversammlung in der Zeit von 8:00-12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00-17:00 Uhr (während der Spätschicht), an einem Montag oder Mittwoch stattfindet, dies unter Ausschluss des Zeitraumes der jeweiligen Schulferien in Nordrhein-Westfalen, und welche nach vorheriger Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Antragsteller sowie mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten gegenüber der Beteiligten zu 2) in Bezug auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung angekündigt worden ist.
Der Beteiligten zu 2) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ausspruch zu 2) genannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 Euro angedroht”
LAG-Urteil ein wichtiger Erfolg im Kampf für die Rechte der Beschäftigten in der Luftsicherheitsbranche!
Für uns als Gewerkschaft ver.di ist dieses LAG-Urteil ein wichtiger Erfolg im Kampf für die Rechte der Beschäftigten in der Luftsicherheitsbranche an den Verkehrsflughäfen. Es zeigt, dass gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerrechte auch durchgesetzt werden können, wenn Unternehmen wie DSW versuchen, diese systematisch zu unterlaufen. In diesem Fall wurden die Betriebsversammlungen des Betriebsrats am Flughafen Düsseldorf seit Jahren aktiv durch die DSW-Geschäftsführerin Nicole Oppermann und die Teilzeit-Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj torpediert. Trotz der klaren rechtlichen Verpflichtung, an den Betriebsversammlungen teilzunehmen und Bericht zu erstatten, haben die Verantwortlichen es immer wieder unterlassen, diese Verantwortung wahrzunehmen und sich stattdessen dem demokratischen Austausch mit dem Betriebsrat und der Belegschaft entzogen.
Dass es sich bei der DSW um einen Dienstleister des Staates handelt, der mit der Durchführung der Fluggastkontrollen am Flughafen Düsseldorf betraut ist, macht diesen Vorgang noch bedenklicher. Eine Firma, die es mit den Arbeitnehmerrechten nicht ernst nimmt und die Mitbestimmung im Betrieb aktiv behindert, ist nicht nur ein schlechtes Beispiel für die privaten Sicherheitsfirmen, sondern auch eine Gefahr für die Glaubwürdigkeit öffentlicher Aufträge. Das Bundesinnenministerium als Auftraggeber der Firma DSW darf solche Missstände nicht länger tolerieren. Es kann nicht angehen, dass eine Firma, die mit der Sicherheit von Millionen von Flugreisenden betraut ist, gleichzeitig die Rechte ihrer eigenen Beschäftigten mit Füßen tritt und demokratische Prozesse im Betrieb erschwert bzw. unterdrückt.
Wir als Gewerkschaft ver.di fordern daher eine konsequente Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen wie der DSW, die offensichtlich nicht nur mit den Rechten ihrer Beschäftigten, sondern auch mit den Grundsätzen eines fairen und transparenten Dialogs zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern brechen. Wir fordern vom Bundesinnenministerium, dass solche Firmen von zukünftigen öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden, solange sie nicht nachweislich die Rechte ihrer Beschäftigten respektieren und den demokratischen Dialog im Betrieb zulassen.
Der aktuelle Konflikt mit der private Sicherheitsfirma DSW ist nicht nur ein Einzelfall, sondern steht symbolisch für einen breiteren Trend, bei dem Unternehmen zunehmend versuchen, Arbeitnehmerrechte und betriebliche Mitbestimmung zu untergraben. Wir als Gewerkschaft ver.di werden gemeinsam mit den Betriebsräten auch weiterhin alles daran setzen, diese verbrieften Rechte zu verteidigen und die Interessen der Beschäftigten in der Luftsicherheitsbranche zu wahren. Nur durch eine starke betriebliche Mitbestimmung und einen offenen Austausch zwischen allen betrieblichen Akteuren können wir sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen nachhaltig verbessert werden und die Rechte der Beschäftigten gewahrt bleiben.
Wir fordern die Sicherheitsfirma DSW auf, sich endlich an die Arbeitsgerichtsurteile zu halten und die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlungen ohne weitere Behinderungen stattfinden zu lassen.