von Özay Tarim
BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst
Flughafen Düsseldorf: Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) benutzt Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe von 3000 €, um Abfindungszahlungen bei einem Aufhebungsvertrag aufzuhübschen – alle anderen Beschäftigten gehen dabei aber leer aus!
Wird hier etwa die Inflationsausgleichsprämie zweckentfremdet und wie sieht es denn mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus?
Uns liegen Informationen vor, dass die Sicherheitsfirma DSW am Flughafen Düsseldorf die Inflationsausgleichsprämie augenscheinlich nur an Beschäftigte zahlt, die einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und somit das Unternehmen verlassen. Etwa 1300 Luftsicherheitsfachkräfte, die bei der DSW am Flughafen Düsseldorf im Beschäftigungsverhältnis stehen, werden dagegen ignoriert bzw. gehen damit komplett leer aus!
Die Bundesregierung hatte im Oktober 2022 als Teil des dritten Entlastungspakets die sogenannte Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Die Inflationsprämie ist im “Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz” enthalten. Hierdurch sind für Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Abmilderung der inflationsbedingten Mehrbelastungen durch gestiegene Verbraucherpreise möglich. Die Grundlage der neuen Steuerfreiheit ist im neuen § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die Arbeitgeber können ihren Beschäftigten somit eine Inflationsprämie bis zu einem Betrag von 3000 Euro in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Gleichbehandlungsgrundsatz – ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit!
Die Inflationsprämie ist freiwillig, d. h. Arbeitgeber müssen die Prämie nicht auszahlen. Entscheidet sich der Arbeitgeber aber die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, müssen ALLE Beschäftigten diese Prämie dann auch erhalten. Das fordert der Grundsatz der Gleichbehandlung. Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf der Arbeitgeber keine willkürlichen, das heißt sachlich unbegründeten Unterschiede bei der Behandlung von einzelnen Beschäftigten oder bei verschiedenen Gruppen von Beschäftigten machen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist hierzu eindeutig. Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb freiwillige Leistungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Nur, wenn es sachliche Gründe gibt, kann die Inflationsausgleichsprämie an einzelne Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten ausgezahlt werden. Gleiches gilt auch, wenn Beschäftigte die Inflationsprämie in unterschiedlicher Höhe erhalten sollen.
Die Vorgehensweise von der DSW am Flughafen Düsseldorf verletzt aber aus unserer Sicht den Gleichbehandlungsgrundsatz deutlich. Die Inflationsausgleichsprämie nur bei einem Aufhebungsvertrag zu zahlen, stellt für uns keinen sachlichen Grund dar. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Differenzierung von einzelnen Beschäftigten gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage.
Auszug aus einem DSW-Schreiben für die Inflationsprämie!
Es wirkt schon sehr verdächtig, wenn der DSW in Verbindung mit Aufhebungsverträgen die Inflationsausgleichsprämie auszahlt, aber dieses gegenüber der Belegschaft verheimlicht. Uns liegen die entsprechenden Schreiben vor, die von der Teilzeit-Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj unterschrieben sind. Diese Schreiben haben den Anschein, als ob die vereinbarten Inflationsprämien nicht in Verbindung mit den Aufhebungsverträgen stehen würden.
Foto vom DSW-Schreiben:
Sehr unglaubwürdig ist vor allem der letzte Satz in diesen Standardschreiben zur Inflationsprämie. Dort heißt es: „Wir freuen uns auch weiterhin auf eine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit”. Warum schreibt ein Arbeitgeber diesen Satz, wenn er doch mit den gleichen Beschäftigten im Vorfeld eine Abfindung vereinbart hat und nur wenige Tage später auch tatsächlich einen Aufhebungsvertrag unterschreibt? Uns liegen die entsprechenden Aufhebungsverträge auch vor. Auf der letzten Betriebsversammlung am 08. November 2023 haben wir den Personalleiter Andreas Schulz aufgefordert, diese fragwürdige Vorgehensweise und die Ungleichbehandlung gegenüber der Belegschaft zu erklären. Die Reaktion des Arbeitgebervertreters hierauf hat uns und auch die anwesenden Beschäftigten auf der Betriebsversammlung überhaupt nicht überrascht: Schweigen im Walde! DSW wird sich aber so nicht aus der Affäre ziehen können. Die Beschäftigten fordern und erwarten Gleichbehandlung! Die Beschäftigten, die bereits eine Inflationsprämie erhalten haben, sind wie alle anderen Kolleginnen und Kollegen auch Luftsicherheitsfachkräfte und damit eindeutig vergleichbar!
Betriebsrat hat bei der Inflationsprämie ein Mitbestimmungsrecht, wurde aber von DSW missachtet!
Die Vorgehensweise von der DSW ist nicht nur gegenüber der Belegschaft intransparent, auch der Betriebsrat wurde hierbei ignoriert, obwohl die Zahlung einer Inflationsprämie eindeutig mitbestimmungspflichtig ist. Der Betriebsrat hat nämlich nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht, da es sich bei der Frage der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie um eine solche der betrieblichen Lohngestaltung handelt. Nach der letzten Betriebsversammlung am 08. November 2023 hat der Betriebsrat umgehend die Einhaltung seiner Mitbestimmungsrechte beim Arbeitgeber sowie die Gleichbehandlung aller Beschäftigten eingefordert. Dieser Vorgang wird ein juristisches Nachspiel für den DSW haben. Der DSW hatte schon Ende 2021 vom Arbeitsgericht Düsseldorf eine deutliche Ansage erhalten, weil damals ebenfalls gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei einer vergleichbaren Prämienzahlung verstoßen wurde. Gegen diesen gerichtlichen Vergleich vom 02. Dezember 2021 hat jetzt der DSW erneut verstoßen.
Beschäftigte müssen jetzt ihre möglichen Ansprüche zur Inflationsprämie schriftlich bei DSW einfordern!
Hier muss also nicht nur der Betriebsrat tätig werden, sondern auch die gesamte Belegschaft. Wegen der – aus unserer Sicht – Ungleichbehandlung müssen auch die Beschäftigten tätig werden und ihre möglichen Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber unter Beachtung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen schriftlich geltend machen. Die Auszahlung einer Inflationsprämie lediglich an ausscheidende Beschäftigte kann aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt sein und stellt auch keinen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Auch können wir derzeit nicht ausschließen, dass möglicherweise noch weitere einzelne Beschäftigte, die noch im Betrieb arbeiten, eine solche Prämie in voller Höhe (3000 €) heimlich vom Arbeitgeber erhalten haben. Deshalb werden wir unseren Gewerkschaftsmitgliedern in den nächsten Tagen ein Muster-Schreiben zur Verfügung stellen, damit zeitnah die möglichen Ansprüche für die Inflationsprämie geltend gemacht werden können.
Anmerkung: Bei einer Inflationsprämie entfällt für den Arbeitgeber der rund 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Zahlt also der DSW die Inflationsprämie – wie geschehen – in voller Höhe von 3000 € aus, beläuft sich die Ersparnis für den Arbeitgeber auf rund 600 € pro Beschäftigten!
Die Bundesregierung hat die steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (bis zu 3000 €) doch bestimmt nicht dafür eingeführt, damit Arbeitgeber ihren Personalabbau querfinanzieren.
Deutscher Schutz- und Wachdienst – als Dienstleister des Staates – versteht die Inflationsprämie, die als Entlastung für Beschäftigte gedacht ist, offenbar als Prämie zur Entlassung von Beschäftigten!