Streik Flughafen

Luftsicherheit: Tarifkonflikt – Deine Rechte im Streik!

Özay Tarim

von Özay Tarim

Tarifkonflikt in der Luftsicherheit: Wir kämpfen gemeinsam für bessere Arbeitsbedingungen!

Kein wenn und aber!

Deine Rechte im Streik!

Speziell im Arbeitskampf kommt es auf
die Beteiligung und Unterstützung aller
Kolleginnen und Kollegen in der Luftsicherheitsbranche an!

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht zu streiken (also auch die befristet Beschäftigten). Dies ist in Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert. Der Streik ist immer das letzte Mittel, um berechtigte Forderungen der Gewerkschaften durchzusetzen – ohne Streik wären Tarifverhandlungen nicht mehr als „kollektives Betteln“, formuliert selbst das Bundesarbeitsgericht. Deswegen ist es notwendig, dass möglichst alle zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich am Streik beteiligen.

Die Arbeitsniederlegung ist für viele Kolleginnen und Kollegen eine besondere Situation, eine „Ausnahmesituation“. Damit im Fall einer Arbeitsniederlegung keine Unsicherheiten auftreten, empfehlen wir nachfolgende Hinweise der Beachtung:
Nur die Gewerkschaft ver.di (oder eine von ihr benannte Stellvertretung, z.B. die örtliche Arbeitskampfleitung) darf zu einem (Warn)Streik aufrufen. Ist ein solcher Aufruf erfolgt, sind alle ver.di Mitglieder im Rahmen des Arbeitskampfes durch ihre Gewerkschaft abgesichert – von der Zahlung der Streikunterstützung bis hin zum Rechtsschutz im Falle einer Auseinandersetzung.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – egal, ob Mitglied einer Gewerkschaft oder nicht – dürfen an einem (Warn)Streik teilnehmen. Der Arbeitgeber darf die Teilnahme nicht verhindern oder gar untersagen. Benachteiligungen wegen der Teilnahme an einem (Warn)Streik sind unwirksam.
Wer nicht am Streik teilnimmt, darf nicht durch den Arbeitgeber begünstigt werden (z.B. durch eine Sonderzahlung, Prämie). Das bedeutet: Jede auf dem Streikbruch beruhende Bevorteilung von Streikbrechenden durch den Arbeitgeber steht auch den streikenden Kolleginnen und Kollegen zu.
Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringen und unterliegen nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einem Streik teilnehmen bzw. dies beabsichtigen sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis zu setzen und sich an- oder abzumelden. Sie sind nicht verpflichtet, sich bei der Zeiterfassung ein- oder auszubuchen.
An einer möglichen Urabstimmung, zu der ver.di aufgerufen hat, dürfen nur Gewerkschaftsmitglieder teilnehmen. Unorganisierte Kolleginnen und Kollegen können daher über Streikmaßnahmen nicht mit (be)-stimmen!
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat auch während des (Warn)Streikes das Recht, an Streikaktionen und Protestkundgebungen teilzunehmen. Von diesem Recht sollten alle Kolleginnen und Kollegen Gebrauch machen, damit eine breite Öffentlichkeit von unseren Forderungen Kenntnis nimmt.
Es können jederzeit weitere Kolleginnen und Kollegen, sowie mögliche Streikbrecherinnen und Streikbrecher angesprochen werden, um diese für den Arbeitskampf und die damit verbundenen Ziele zu gewinnen.
Sollte es bei Protestkundgebungen/ Streikaktionen zu Problemen mit der Polizei kommen, ist ausschließlich die örtliche ver.di Arbeitskampfleitung zuständig und an diese zu verweisen. Es müssen keinen Angaben zum Sachverhalt gemacht werden – lediglich Auskunft zur Person muss erteilt werden.
Wenn es erforderlich sein sollte, erhalten Mitglieder von ver.di kompetenten Rechtsschutz.
Die ausgefallenen Arbeitsstunden während des Streiks werden in der Regel vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Auch das Arbeitsamt zahlt in dieser Zeit nicht. ver.di zahlt ihren Mitgliedern (und nur den Mitgliedern) während der Streikteilnahme Streikunterstützung! Unorganisierte Kolleginnen und Kollegen erhalten während des Streiks folglich weder Lohn noch Arbeitslosengeld! Sie stehen somit ohne gewerkschaftliche Unterstützung da. Nur einer der vielen Gründe, Mitglied bei ver.di zu werden
Während des Arbeitskampfes kann es dazu kommen, dass die Arbeitgeber aussperren. Dabei darf der Arbeitgeber nicht zwischen Streikenden und Streikbrechern unterscheiden. Aber auch dann haben die Mitglieder von ver.di Anspruch auf Streikunterstützung.
Während des Streiks stehen dem Betriebsrat unverändert die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte zu. Der Betriebsrat als solches muss zwar im Arbeitskampf neutral bleiben, aber die Betriebsmitglieder dürfen wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitskampf teilnehmen.

Streik und Zeiterfassung! Muss ich mich abmelden!

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch befristet Beschäftigte) haben das Recht, das im Grundgesetz verbriefte Streikrecht (Artikel 9 Abs. 3 GG) wahrzunehmen und dem Streikaufruf von ver.di zu folgen.

Oft behaupten Arbeitgeber, streikende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien vor Beteiligung an einem gewerkschaftlichen
Streik verpflichtet, sich beim Vorgesetzten abzumelden, durch Eintragung in eine Liste ihre Streikbeteiligung bzw. Streikbereitschaft anzukündigen oder elektronische Zeiterfassungsgeräte zu bedienen (»Ausstempeln«).

Derartige Pflichten bestehen für streikende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht!

Wenn ver.di zum Streik aufgerufen hat und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen, gelten diese nicht für Streiks!

Bin ich verpflichtet, ein Zeiterfassungsgerät zu bedienen?  (Stempeln)
Es besteht auch keine Pflicht, beim Verlassen des Betriebes zum Zwecke der Streikbeteiligung gegebenenfalls dort vorhandene Zeiterfassungsgeräte zu bedienen.

Aufgrund der Beteiligung am Streik ist die Pflicht zum »Ausstempeln« aufgehoben! Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beteiligen sich an einem Streik, um dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft zu entziehen. Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Verlassen des Betriebes »Ausstempeln «, können sie anschließend dem Arbeitgeber gegenüber die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr vorenthalten.

Streiken während der Freizeit ist keine Streikteilnahme! (BAG 26.7.2005, Az. 1 AZR 133/04).

Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden oder in Streiklisten des Arbeitgebers eintragen?
Derartige Verpflichtungen bestehen rechtlich nicht. Eine Abmeldepflicht beim Arbeitgeber wäre auch mit der wirksamen
Ausübung des Streikrechts nicht vereinbar, da der Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Streikteilnahme durch zusätzlichen psychologischen Druck erschwert würde.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen. (Bundesarbeitsgericht 12.11.1996 – 1 AZR 364/96).

Jetzt geschlossen auftreten und Entschlossenheit demonstrieren! Für unsere gemeinsamen Forderungen den
Streik unterstützen und ver.di Mitglied
werden!