Streik Flughafen

Manteltarifvertrag: Am 01. April müssen die Arbeitszeitkonten genullt sein!

Özay Tarim

von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär

Neue Regelungen im Manteltarifvertrag treten am 01. April 2026 zur Jahresmehrarbeit mit Zuschlag in Kraft!

Manteltarifvertrag Luftsicherheit: Am 01. April müssen die Arbeitszeitkonten auf null stehen – Minusstunden dürfen nicht übertragen werden!

Hinweis an die BeschäftigtenWarnung an die Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbands BDLS!

Nach Informationen mehrerer Betriebsräte an den Verkehrsflughäfen in Nordrhein-Westfalen planen offenbar einige private Sicherheitsunternehmen (u. a. DSW und I-Sec), Minusstunden aus den Arbeitszeitkonten in den tarifvertraglich neu geregelten Ausgleichszeitraum ab dem 1. April zu übertragen.

Diese Ankündigungen sorgen bei den Beschäftigten und Betriebsräten für erhebliche Verunsicherung, sind jedoch aus unserer gewerkschaftlichen Sicht völlig inakzeptabel und tarifwidrig. Sie widersprechen den Regelungen des Manteltarifvertrags (MTV).

Seit dem 1. Juni 2025 gilt im MTV ein verbindlicher Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten, jeweils vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres (§ 13 Abs. 4 MTV).

Das bedeutet: Der Ausgleich der individuellen Arbeitszeit muss bis zum Ende dieses Zeitraums, also bis zum 31. März 2026, erfolgt sein. Mit Beginn des neuen Ausgleichszeitraums am 1. April 2026 müssen die Arbeitszeitkonten ausgeglichen sein, also auf null stehen. Der 31. März ist damit der verbindliche Stichtag für die Abrechnung der Arbeitszeitkonten.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Dienstplanung so zu gestalten, dass die Arbeitszeitkonten innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.

Arbeitszeitkonten und Ausgleichszeitraum

Die Arbeitsbelastung an Flughäfen schwankt im Jahresverlauf deutlich, insbesondere zwischen Sommer- und Winterflugplan. Das Arbeitszeitkonto dient dazu, diese Schwankungen innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums auszugleichen.

Innerhalb dieses Zeitraums muss die vertraglich geschuldete Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht werden. Am Ende des Ausgleichszeitraums (12 Monate) erfolgt die Abrechnung. Eine Übertragung von Stunden in den nächsten Ausgleichszeitraum ist im Tarifvertrag definitiv nicht vorgesehen.

Verantwortung und Betriebsrisiko liegt bei den Arbeitgebern

Die Arbeitgeber hatten seit Inkrafttreten des neuen Manteltarifvertrags am 1. Juni 2025 ausreichend Zeit, ihre Dienstplanung entsprechend auszurichten. Wenn es ihnen nicht gelingt, die Arbeitszeitkonten bis zum Stichtag auszugleichen, liegt das in ihrem Verantwortungsbereich.

Die Steuerung der Arbeitszeit ist Teil der betrieblichen Organisation und kann nicht nachträglich zu Lasten der Beschäftigten verlagert werden.

Umgang mit Minusstunden

Entstehen Minusstunden nicht durch die Beschäftigten selbst, sondern weil der Arbeitgeber nicht ausreichend Arbeit zugewiesen hat, greift der gesetzliche Grundsatz des Annahmeverzugs (§ 615 BGB).

Das bedeutet: Ihr habt eure Arbeitsleistung im Rahmen der Dienstplanung (Schichtrhythmus) angeboten, wurdet aber nicht entsprechend eingesetzt. In diesem Fall behaltet ihr euren Vergütungsanspruch und seid nicht verpflichtet, diese Stunden später nachzuarbeiten.

Solche entstandenen Minusstunden sind zum Ende des Ausgleichszeitraums auf null zu setzen und dürfen auch nicht vom Lohn abgezogen werden. Eine Übertragung in den neuen Ausgleichszeitraum (ab 01. April) ist tariflich unzulässig.

Umgang mit Plusstunden

Wurden innerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums mehr Stunden geleistet als vertraglich vereinbart, sind diese am Ende des Ausgleichszeitraums (31. März 2026) mit dem jeweils gültigen Stundenlohn auszuzahlen.

Wichtiger Ausblick: Ab dem 1. Januar 2027 wird auf diese Mehrarbeit zusätzlich ein Jahresmehrarbeitszuschlag von 15 Prozent fällig. Das bedeutet konkret: Bestehen am Ende eines Ausgleichszeitraums (z. B. am 31. März 2027) noch Plusstunden, sind diese künftig mit einem Zuschlag von 15 Prozent zu vergüten.

Diese tarifliche Regelung macht deutlich, dass Mehrarbeit nicht dauerhaft angesammelt werden soll. Der Tarifvertrag setzt bewusst darauf, dass Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird und keine Stunden in das nächste Jahr übertragen werden.

Rolle der Betriebsräte und Betriebsvereinbarungen

Bestehende Betriebsvereinbarungen zu Planungs- und Arbeitszeitkonten bleiben nur dann unberührt, wenn sie im Einklang mit den tariflichen Regelungen zum Durchschnittszeitraum und zur Mehrarbeit stehen (§ 14 Abs. 3 MTV).

Der Tarifvertrag bildet also hier den verbindlichen Rahmen. Betriebsräte sollten in der aktuellen Situation besonders darauf achten, dass die tarifkonformen Regelungen eingehalten werden.

Wichtiger Hinweis für Beschäftigte

Sollten Arbeitgeber gegen den Tarifvertrag verstoßen und Stunden unzulässig übertragen, ist es wichtig, schnell zu handeln:

Dokumentiert und sichert euren Arbeitszeitkontostand zum Ende des Ausgleichszeitraums (31. März 2026), zum Beispiel per Screenshot oder Ausdruck.

♦ Prüft die Abrechnung im Folgemonat (Lohnabrechnung für den Monat April) sorgfältig.

♦ Achtet auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen: Für die schriftliche Geltendmachung eurer Ansprüche gilt in der Regel eine Frist von sechs Monaten.

Bei Unstimmigkeiten: Wendet euch an euren Betriebsrat oder nehmt unsere gewerkschaftliche Unterstützung in Anspruch.

Wir werden keinen Tarifvertragsbruch hinnehmen!