Luftsicherheit: Arbeitszeit und Zuschläge für Mehrarbeit sind neu geregelt

Bundestarifkommission Aviation

Luftsicherheitsbranche: Was ist neu im Bundesmanteltarifvertrag?

Arbeitszeit und Zuschläge für Mehrarbeit sind neu geregelt – insbesondere für Teilzeitbeschäftigte!

Im alten Manteltarifvertrag (MTValt), der bis 31. Mai 2025 gegolten hat, war ein Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen für geleistete Mehrarbeit erst ab der 181. Arbeitsstunde (EG 1 Fluggastkontrolle) bzw. ab der 209. Arbeitsstunde (EG II bis V alle anderen Beschäftigten) geregelt. Dies galt unabhängig von der individuell vereinbarten monatlichen Arbeitszeit.

Vollzeitbeschäftigte mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 (EG 1 Fluggastkontrolle) bzw. 174 Stunden (EG II bis V alle anderen Beschäftigten) mussten bisher mehr als 20 Stunden (EG 1 Fluggastkontrolle) bzw. 34 Stunden für das normale Stundenentgelt arbeiten, um den Anspruch auf einen Zuschlag zu haben. Teilzeitbeschäftigte mit einer monatlichen Arbeitszeit von 100 Stunden (EG 1 Fluggastkontrolle) bzw. 108 Stunden (EG II bis V alle anderen Beschäftigten) mussten dagegen 80 Stunden (EG 1 Fluggastkontrolle) bzw. 100 Stunden (EG II bis V alle anderen Beschäftigten) mehr für das normale Stundenentgelt arbeiten, bis der erste Zuschlag beansprucht werden konnte. Die Tabellen unten zeigen den Vorteil für die Arbeitgeber, wenn sie vermehrt Teilzeitbeschäftigte einstellen. Sie reduzieren damit ihr Risiko zulasten der Teilzeitbeschäftigten. Diese Ungleichbehandlung musste beendet werden! Auch Gerichte bewerteten dies zunehmend als Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

So war die bisherige Regelung im Tarifvertrag:

Beschäftigte EG I:

Vertragliche
ArbeitszeitStunden/Monat
Bisher zuschlagsfreie Stunden im Monat (gesamt) MTValt Mehrarbeit zum normalen

Stundenentgelt ETV

Zuschlag ab Stunde
160 180 20 21.
140 180 40 41.
120 180 60 61.
100 180 80 81.
80 180 100 101.

Beschäftigte der EG II bis V:

Vertragliche
ArbeitszeitStunden/Monat
Bisher zuschlagsfreie Stunden im Monat (gesamt) MTValt Mehrarbeit zum normalen

Stundenentgelt ETV

Zuschlag ab Stunde
174 208 34 35.
150 208 58 59.
124 208 84 85.
108 208 100 101.
96 208 112 113.

Wir haben diese Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten stark kritisiert und vehement die Bezahlung eines Zuschlags der geleisteten Mehrarbeitsstunden gefordert.

DAS HABEN WIR ERREICHT!

Ab 01. Juni 2025 gilt für die monatliche Arbeitszeit folgendes:

Die Arbeitsstunden im Monat, für die erst einmal kein Zuschlag für Mehrarbeit beansprucht werden kann, wurden von 180 auf 175 Stunden (EG 1 Fluggastkontrolle) bzw. von 208 auf 190 Stunden (EG II bis V alle anderen Beschäftigten) abgesenkt.

Wichtig ist vor allem, dass für Teilzeitbeschäftigte die Regelung anteilig im Verhältnis ihrer individuellen Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit gilt. Sie müssen entsprechend weniger Stunden leisten, um einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen zu können.

Die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden im Monat ab der 176. (EG 1 Fluggastkontrolle) bzw. 191. Stunde (EG II bis V alle anderen Beschäftigten) bzw. für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis (siehe Beispielstabellen unten) werden im Folgemonat mit einem Mehrarbeitszuschlag von 25% ausgezahlt. Diese Stunden werden deshalb nicht dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für diese monatlich geleistete zuschlagspflichtige Mehrarbeit kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden, dass anstelle des Stundenentgelts Freizeit gewährt werden kann. Zuschläge müssen aber auf jeden Fall ausgezahlt werden.

Hier ist die neue Regelung

Beschäftigte der EG I:

Arbeitszeit Monat/Std MTV Std zuschlagsfrei Arbeitszeitkonto Zuschläge ab Stunde
160 175 15 16
140 153,1 13,1 13,2
120 131,3 11,3 11,4
100 109,4 9,4 9,5
80 87,5 7,5 7,6

Beschäftigte der EG II bis V:

Arbeitszeit Monat/Std MTV Std zuschlagsfrei Arbeitszeitkonto Zuschläge ab Stunde
174 190 16 17
150 163,8 13,8 13,9
124 135,4 11,4 11,5
108 117,9 9,9 10
96 104,8 8,8 8,9

UNSER ERFOLG: DISKRIMINIERUNG VON TEILZEITBESCHÄFTIGTEN BEENDET!

Die im Monat über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Mehrarbeitsstunden werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und können in den folgenden Monaten bei weniger geleisteten Arbeitsstunden ausgeglichen werden. Am 31. März 2026 wird das Arbeitszeitkonto wieder auf „null“ gestellt. Die Plusstunden sind mit dem Stundenentgelt mit der Aprilabrechnung auszubezahlen.

Ab 01. April 2026 tritt eine Jahresbetrachtung in Kraft, die zu einem Jahresstundenausgleich führt. Ab diesem Zeitpunkt sind Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto zuschlagspflichtig.

Was ist Mehrarbeit?

Eine Definition von Mehrarbeit war im bisher geltenden MTValt durch eine Anzahl von Stunden im Monat vorgenommen, die zuschlagsfrei sind. Mit dem neuen MTV werden alle geleisteten Mehrarbeitsstunden zuschlagspflichtig. Die Arbeitgeber des BDLS haben sich genau dagegen mit dem Argument gewehrt, dass die Beschäftigten sich dann zuschlagspflichtige Stunden „erschleichen“ würden und deshalb müssten bestimmte Stunden wie die Stunden bei einem Diensttausch oder die freiwillige Übernahme von Stunden an freien Tagen von der Zuschlagspflicht ausgenommen werden.

Das haben wir abgelehnt, da z.B. befristete Beschäftigte in einer starken Abhängigkeit zum Arbeitgeber stehen. Wir wollten sicherstellen, dass Mehrarbeit mit einem Zuschlag bezahlt werden muss!

Deshalb haben wir uns auf eine Definition von Mehrarbeit verständigt: “Mehrarbeit ist auf Anordnung des Arbeitsgebers über die im Monat bzw. über die im Jahr vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit.“ Das bedeutet, dass ein genehmigter Dienstplan als eine Anordnung des Arbeitgebers gilt und verbindlich die Arbeitszeit regelt. Diensttausch ist weiterhin problemlos möglich entweder vor der Veröffentlichung des Dienstplans oder bei Schichten gleicher Arbeitszeitdauer. Bei allen anderen Diensttauschen muss der Arbeitgeber zustimmen, damit die Stunden verbindlich in die geleisteten Arbeitsstunden einbezogen werden. Die Abgabe dienstfreier Tage zu Gunsten der Übernahme zusätzlicher Arbeitsstunden ist noch bis 31. März 2026 möglich. Ab 01. April 2026 ist eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich, dass diese Stunden auch als Arbeitszeit zu werten sind, damit sie zuschlagspflichtig werden können.

Der Jahresausgleich für geleistete Arbeitsstunden tritt 2026 in Kraft!

Der bisher geltende MTValt hatte bereits eine Regelung zum Jahresausgleich der geleisteten Arbeitszeit (§ 12 Absätze 11 und 12), die aber wohl nicht angewandt oder unterlaufen wurde. Der neue MTV sieht jetzt eine klare Regelung zum Jahresausgleich vor. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit soll im Rahmen der Dienstplanung im Durchschnitt eines Zeitraums von zwölf Monaten erreicht werden. Dazu wurde ein Ausgleichszeitraum vorgesehen, der grundsätzlich am 01. April beginnt und am 31. März des nächsten Jahres endet. Davon abweichend kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Zwölf-Monats-Zeitraum (Ausgleichszeitraum) festgelegt werden.

Wenn bis zum Ende des Ausgleichszeitraumes über die regelmäßige durchschnittliche monatliche Arbeitszeit bzw. bei Teilzeitbeschäftigung, die individuell vereinbarte durchschnittliche monatliche Arbeitszeit Arbeitsstunden hinaus geleistet wurden, sind diese mit dem Jahresmehrarbeitszuschlag auszuzahlen (Jahresstundenausgleich). Der Jahresmehrarbeitszuschlag wird erstmals im Mai 2027 fällig, wenn er beansprucht werden kann. Er beträgt 15% gemäß § 7 Absatz 2 Buchstabe 2 Entgelttarifvertrag (ETV). Der Zuschlag erhöht sich auf 22,5% ab 01. April 2028 und 30% ab 01. April 2029.

Die Anzahl der Mehrarbeitsstunden ergibt sich faktisch aus dem Arbeitszeitkonto, da dieses Konto alle Stunden auflisten muss, die über die monatliche Arbeitszeit hinaus geleistet wurden und für die kein Mehrarbeitszuschlag im Monat ausgezahlt wurde. Im auf das Ende des Ausgleichszeitraums folgenden Kalendermonat (in der Regel mit der April-Entgeltabrechnung im Mai) werden alle über der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden (Jahresstundenausgleich) ausgezahlt.

Auf Wunsch des Beschäftigten sind die Jahresmehrarbeitsstunden in Form von zusätzlichen freien Arbeitstagen zu gewähren. Bei Vollbeschäftigung steht je 7,4 (EG 1 Fluggastkontrolle) bzw. 8 Stunden (EG II bis V alle anderen Beschäftigten) ein zusätzlicher freier Arbeitstag zu, bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich dieser Wert entsprechend. Die zusätzlichen freien Arbeitstage werden wie Urlaub behandelt und das Urlaubsrecht sowie die tarifvertraglichen Regelungen zum Urlaub finden entsprechend Anwendung, z.B. bei Arbeitsunfähigkeit, Übertragung von Urlaub, Urlaubsentgelt. Diese Regelung ist zwingend im MTV getroffen und kann nicht durch eine Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden.

MEHRARBEITSSTUNDEN IM JAHRESAUSGLEICH AB 2027 ZUSCHLAGSPFLICHTIG!

Arbeitszeitkonto neu geregelt!

Das Arbeitszeitkonto wurde neu ausgerichtet. Auf dem Konto dürfen höchstens 40 Prozent der individuell vereinbarten monatlichen Arbeitszeit als Plus- bzw. Minusstunden ausgewiesen werden. Das bedeutet bei einer monatlichen Arbeitszeit von 120 Stunden sind es höchstens 48 Stunden, bei 100 Stunden sind es höchstens 40 Stunden. Maximal kann das Arbeitszeitkonto bei Vollzeitbeschäftigten 64 Plus- bzw. Minusstunden ausweisen

Ist die maximale Anzahl an Stunden erreicht, muss in der Dienstplanung durch weniger bzw. mehr eingeplante monatliche Arbeitsstunden als individuell vereinbart, das Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden. In einer Betriebsvereinbarung kann abweichend ein höherer Prozentsatz mit einer entsprechend höheren maximalen Anzahl an Stunden vorgesehen werden, wenn der höhere Prozentsatz und die höhere Anzahl an Stunden zum Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit genutzt werden. Die abweichende Betriebsvereinbarung ist den Tarifvertragsparteien zur Zustimmung vorzulegen.

Überplanung eingeschränkt!

Eingeschränkt wurde auch die mögliche Überplanung von Teilzeitbeschäftigten im Monat. Bisher konnten unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit mit 32 (Fluggastkontrolle) bzw. 34 Stunden (alle anderen Beschäftigten) überplant werden. Jetzt dürfen sie nur noch mit 20% ihrer individuellen monatlichen Arbeitszeit überplant werden. Bei einer Arbeitszeit von 120 Stunden sind es höchstens 24 Stunden, bei 100 Stunden sind es höchstens 20 Stunden. In diesen Fällen kommt es bei Überschreiten der monatlichen Arbeitsstunden von 175 (EG I Fluggastkontrolle) bzw. 190 Stunden (EG II bis V alle anderen Beschäftigten) zu einer Auszahlung von Stundenentgelt mit Mehrarbeitszuschlägen und zu einer Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. In diesen Beispielen würde bei maximaler Ausschöpfung der möglichen Überplanung folgendes passieren:

Beschäftigte EG I:

Vertragliche Arbeitszeit Monat/Std Geplant/Geleistete Arbeitszeit Vorerst zuschlagsfreie Arbeitsstd. im Monat Arbeitszeitkonto/
Jahresausgleich
Auszuzahlende Std.+Zuschlag/ Monat Stunden-entgelt
160 192 175 15 17 100+ 25%
140 168 153,1 13,1 14,9 100+ 25%
120 144 131,3 11,3 12,7 100+ 25%
100 120 109,4 9,4 10,6 100+ 25%

Beschäftigte der EG II bis V:

Vertragliche Arbeitszeit Monat/Std Geplant/Geleis-tete Arbeitszeit Vorerst zuschlagsfreie Arbeitsstd. im Monat Arbeitszeitkonto/
Jahresausgleich
Auszuzahlende Std.+Zuschlag/ Monat Stunden-entgelt
174 208 190 16 18 100+ 25%
150 180 163,8 13,8 16,2 100+ 25%
124 148,8 135,4 11,4 13,4 100+ 25%
108 129,6 117,9 9,9 11,7 100+ 25%
96 115,2 104,8 8,8 10,4 100+ 25%

Die auszuzahlenden Stunden mit dem Mehrarbeitszuschlag (die beiden letzten Spalten der Tabelle) sind nicht mehr in den Jahresstundenausgleich (Jahresbetrachtung) einzubeziehen.

Weitere Informationen zum neuen Manteltarifvertrag folgen.

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