Flughafen Düsseldorf: DSW behindert Start des neuen Betriebsrates – ver.di kündigt Strafantrag an!

Özay Tarim

von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär

BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst

Flughafen Düsseldorf: DSW behindert Start des neuen Betriebsrates – ver.di kündigt Strafantrag an!

Knapp 1000 DSW-Beschäftigte haben ihre Stimme an der Wahlurne abgegeben und ein starkes Zeichen für Mitbestimmung im Betrieb gesetzt. Doch der Arbeitgeber prüft eine Wahlanfechtung und verweigert die Freistellungen und somit auch die Vergütungen der neugewählten Betriebsratsmitglieder für die konstituierende Sitzung.

Vom 11. bis 13. Mai 2026 fanden bei der privaten Sicherheitsfirma Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) am Flughafen Düsseldorf die regulären Betriebsratswahlen statt. Knapp 1000 Beschäftigte beteiligten sich an der Wahl und setzten damit ein starkes Zeichen für Mitbestimmung und demokratische Beteiligung im Betrieb.

Die Firma DSW führt im Auftrag des Bundesinnenministeriums beziehungsweise der Bundespolizei hoheitliche Luftsicherheitsaufgaben am Flughafen Düsseldorf durch. Umso alarmierender ist, wie in diesem Unternehmen seit Jahren gegen Arbeitnehmerrechte und betriebliche Mitbestimmung vorgegangen wird.

Seit Jahren Konflikte um Betriebsversammlungen und Mitbestimmung

Bereits in den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu massiven Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Der Betriebsrat hat bislang weit über 100 Klageverfahren gegen die Firma DSW führen müssen und musste mehrfach gerichtlich durchsetzen, dass Beschäftigte während ihrer jeweiligen Arbeitszeit an Teilbetriebsversammlungen teilnehmen dürfen.

Sowohl das Arbeitsgericht Düsseldorf als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigten die Rechtsauffassung des Betriebsrates. Die endgültige Entscheidung wird nun im August vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt erwartet, nachdem die Firma DSW auch nach zwei verlorenen Instanzen weiterhin gegen die Durchführung von Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit der Beschäftigten vorgeht.

Selbst die gesetzlich vorgeschriebene Teilnahme des Arbeitgebers an Betriebsversammlungen musste der Betriebsrat gerichtlich durchsetzen, weil die Unternehmensleitung den Betriebsversammlungen über Jahre bewusst fernblieb.

DSW stellte für die Betriebsratswahl kein Wahllokal im Flughafenterminal zur Verfügung

Auch während der aktuellen Betriebsratswahl zeigte der Arbeitgeber offen seine Ablehnung gegenüber betrieblicher Mitbestimmung.

Der Wahlvorstand wollte das Wahllokal direkt im Flughafenterminal organisieren, also dort, wo die Beschäftigten tatsächlich arbeiten. Der Arbeitgeber verweigerte dies jedoch und bestand darauf, dass die Beschäftigten ihre Stimme in einem weiter entfernten DSW-Verwaltungsgebäude abgeben sollten.

Gleichzeitig wurden die Beschäftigten nicht während der Arbeitszeit zur Stimmabgabe freigestellt.

Erst durch die Unterstützung von ver.di konnte ein Wahllokal direkt im Flughafenterminal organisiert und angemietet werden. Knapp 1000 Beschäftigte nutzten diese Möglichkeit und beteiligten sich störungsfrei an der Betriebsratswahl.

Die hohe Wahlbeteiligung zeigt deutlich: Die Beschäftigten wollen Mitbestimmung und stehen hinter ihren gewählten betrieblichen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern.

DSW lehnt die Größe des neuen Betriebsrats ab

Der Wahlvorstand hatte die Betriebsratswahl für ein 17-köpfiges Betriebsratsgremium vorbereitet.

Grundlage dafür war die aktuelle Personalentwicklung im Betrieb. Der Arbeitgeber rekrutiert fortlaufend neue Beschäftigte und qualifiziert diese in der eigenen Ausbildungsakademie für den Einsatz in der Luftsicherheit. Mit erfolgreichem Abschluss der Qualifizierung und bestandener Prüfung werden die neuen Beschäftigten anschließend im Betrieb eingesetzt.

Genau diese absehbare Personalentwicklung war die Grundlage für die rechtlich zulässige Prognoseentscheidung des Wahlvorstandes gemäß § 9 Betriebsverfassungsgesetz.

Diese Vorgehensweise ist rechtlich zulässig und durch die Rechtsprechung anerkannt. Bei einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl von 1001 bis 1500 Beschäftigten besteht der Betriebsrat aus 15 Mitgliedern. Ab 1501 Beschäftigten erhöht sich die Größe des Betriebsrates auf 17 Mitglieder.

Da aufgrund der fortlaufenden Neueinstellungen absehbar ist, dass die Beschäftigtenzahl die Grenze von 1500 Beschäftigten überschreiten wird, bereitete der Wahlvorstand die Betriebsratswahl folgerichtig für ein 17-köpfiges Betriebsratsgremium vor.

Der Arbeitgeber kündigte jedoch bereits vor Abschluss der Betriebsratswahl an, die Wahl möglicherweise anzufechten, weil er die Größe des neuen Betriebsrates nicht akzeptieren wolle.

Damit stellt sich die Firma DSW gegen eine gesetzlich zulässige und durch die tatsächliche Personalentwicklung begründete Entscheidung des Wahlvorstandes.

Niederlassungsleiterin verweigert Freistellung für die wichtigste Sitzung des neuen Betriebsrats

Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 14. Mai 2026 informierte der Wahlvorstand den Arbeitgeber ordnungsgemäß über die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrates für den 15. Mai 2026.

Diese Sitzung ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Dort organisiert sich der neue Betriebsrat, wählt Vorsitz und Stellvertretung und stellt sicher, dass die Interessenvertretung der Beschäftigten ohne Unterbrechung weiterarbeiten kann.

Doch genau diese gesetzlich vorgeschriebene Sitzung wurde durch den Arbeitgeber behindert.

Die DSW-Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj teilte dem Wahlvorstand schriftlich mit, dass man eine Wahlanfechtung prüfe, weil man die Größe des neu gewählten Betriebsrates nicht akzeptiere.

Mit Verweis auf diese angekündigte Prüfung einer Wahlanfechtung erklärte die Niederlassungsleitung gleichzeitig, dass keiner der 17 neu gewählten Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung freigestellt werde.

Für uns als Gewerkschaft ver.di ist dieses Vorgehen rechtswidrig und ein massiver Angriff auf die betriebliche Mitbestimmung.

Selbstverständlich kann und darf ein Arbeitgeber rechtlich prüfen lassen, ob er eine Betriebsratswahl anfechten möchte. Dafür sieht das Betriebsverfassungsgesetz nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ausdrücklich eine Frist von zwei Wochen vor.

Was ein Arbeitgeber jedoch nicht darf: Die Arbeit des neu gewählten Betriebsrates behindern oder die Freistellung der gewählten Betriebsratsmitglieder für die gesetzlich vorgeschriebene konstituierende Sitzung verweigern.

Denn unabhängig davon, ob ein Arbeitgeber eine Wahlanfechtung prüft oder einreicht, bleibt der neu gewählte Betriebsrat zunächst rechtmäßig im Amt. Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung muss die Betriebsratsarbeit uneingeschränkt und ungestört weitergehen.

Genau das wollte der Arbeitgeber hier offenbar verhindern.

Die Beschäftigten haben mit ihrer hohen Wahlbeteiligung deutlich gemacht, dass sie hinter Betriebsratsmitgliedern stehen, die seit Jahren im Schulterschluss mit der Gewerkschaft ver.di und mit klarer Haltung sowie deutlicher Positionierung die Interessen der Beschäftigten vertreten.

Offenbar hatte sich die Unternehmensleitung ein anderes Wahlergebnis gewünscht. Dieses Signal hat die Belegschaft mit ihrer Stimmabgabe jedoch eindeutig nicht gesendet.

Ohne die konstituierende Sitzung drohte eine betriebsratslose Zeit

Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrates endet heute am 16. Mai 2026 um 23:59 Uhr.

Hätte die konstituierende Sitzung nicht stattgefunden, hätte der Betrieb ab morgen dem 17. Mai 2026 vorübergehend keinen Betriebsrat mehr gehabt.

Die Folgen wären gravierend gewesen.

Ohne Interessenvertretung hätten wichtige Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten massiv geschwächt werden können. Betriebsvereinbarungen hätten gekündigt und zentrale Regelungen zu Arbeitszeiten oder betrieblichen Abläufen einseitig durch den Arbeitgeber verändert werden können. Dies würde auch für personelle Maßnahmen, wie z. B. für Kündigungen gelten. 

Die neu gewählten Betriebsratsmitglieder ließen sich jedoch nicht einschüchtern, zeigten trotz des massiven Drucks Haltung und Verantwortungsbewusstsein und nahmen geschlossen an der konstituierenden Sitzung teil.

Das verdient Respekt und Unterstützung durch die gesamte Belegschaft.

Behinderung von Betriebsratsarbeit ist strafbar – ver.di wird Strafantrag stellen

Die Behinderung von Betriebsratsarbeit ist kein Kavaliersdelikt.

§ 119 Betriebsverfassungsgesetz stellt die Behinderung oder Störung von Betriebsratswahlen und Betriebsratsarbeit ausdrücklich unter Strafe.

Aus Sicht von ver.di ist hier eine Grenze deutlich überschritten worden.

Wer demokratisch gewählte Interessenvertreter nicht freistellt und die Bildung eines neuen Betriebsrates behindert, greift fundamentale Arbeitnehmerrechte an.

Besonders schwer wiegt dies bei einem Unternehmen, das im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben übernimmt.

Wir werden diesen Vorgang nicht akzeptieren und Strafantrag gemäß § 119 Betriebsverfassungsgesetz bei der Staatsanwaltschaft stellen.

Die Beschäftigten haben mit ihrer hohen Wahlbeteiligung deutlich gemacht, dass sie hinter ihren gewählten betrieblichen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern stehen.

Mitbestimmung ist gelebte und notwendige Demokratie im Betrieb. Wer diese Demokratie behindert, greift nicht nur den Betriebsrat an, sondern die Rechte aller Beschäftigten.

Wer öffentliche Aufträge des Staates erhält, muss sich selbst an Recht und Gesetz halten. Arbeitnehmerrechte und betriebliche Mitbestimmung dürfen nicht zur beliebigen Verfügungsmasse privater Sicherheitsunternehmen werden.

Schluss mit Union Busting – Betriebsratsbehinderung ist kein Betriebsunfall – sondern strafbar!