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Flughafen Düsseldorf – DSW: Eignungsuntersuchung oder Personalabbau durch die Hintertür?

Özay Tarim

von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär

BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst

Flughafen Düsseldorf: Geht es bei der DSW noch um Eignungsuntersuchung oder schon um Personalabbau durch die Hintertür?

Demonstration/Mahnwache vor der Praxis Dr. Luckey (externer Betriebsarzt von DSW) in Düsseldorf angekündigt!

In den vergangenen Wochen haben uns erneut ernstzunehmende Hinweise und Beschwerden von Beschäftigten der Sicherheitsfirma DSW am Flughafen Düsseldorf erreicht. Anlass ist das Vorgehen bei den gesetzlich vorgeschriebenen Eignungsuntersuchungen, die für die Tätigkeit in der Luftsicherheit zwingend vorgeschrieben sind.

Die Firma Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) ist im Auftrag des Staates mit der Durchführung der Fluggastkontrollen am Flughafen Düsseldorf beauftragt. Um die gesundheitliche Eignung des Luftsicherheitskontrollpersonals sicherzustellen, führt DSW gemäß der Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV) regelmäßig Eignungsuntersuchungen durch. Für diese Untersuchungen beauftragt die Firma DSW den externen Betriebsarzt Dr. med. Christoph Luckey (IPF Arbeitsmedizin GmbH) aus Düsseldorf.

Die Untersuchungen umfassen medizinische Tests, die nach den Vorgaben sicherstellen sollen, dass die Beschäftigten gesundheitlich geeignet sind, die sicherheitsrelevanten Aufgaben durchzuführen.

Datenschutz- und arbeitsrechtliche Bedenken

Nach den uns vorliegenden Informationen übermittelt die Firma DSW bereits seit längerer Zeit ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Beschäftigten sämtliche Krankheitsfehlzeiten der vergangenen drei Jahre an den Betriebsarzt. Dieses Vorgehen ist aus unserer Sicht mit den geltenden Datenschutz- und arbeitsrechtlichen Vorgaben kaum vereinbar.

Dabei ist eine solche Datenweitergabe weder zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung erforderlich noch durch die Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) gedeckt. Die gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung nach der Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) sieht auch keine Prüfung oder Bewertung länger zurückliegender Krankheitsdaten vor. Auffällig widersprüchlich ist zudem, dass der Betriebsarzt in den Anamnesebögen lediglich Fehlzeiten der letzten 365 Tage abfragt.

Ein Vergleich mit der Sicherheitsfirma Klüh Security am Flughafen Düsseldorf, die ebenfalls mit Dr. Luckey zusammenarbeitet, zeigt, dass dort keine Krankentage der Beschäftigten durch das Unternehmen an den Arzt übermittelt werden. Dies stellt die korrekte und datenschutzkonforme Vorgehensweise dar.

Doch was steckt hinter einem solchen Vorgehen?
Warum gibt der Arbeitgeber sensible Gesundheitsdaten wie sämtliche Krankheitsfehlzeiten unaufgefordert an den Betriebsarzt weiter – obwohl dafür keine rechtliche Grundlage besteht? Und warum verarbeitet und nutzt ein vermeintlich objektiver und unabhängiger Arzt diese personenbezogenen und besonders schützenswerten Daten, obwohl sie für die medizinische Beurteilung gar nicht erforderlich sind?
Diese Praxis wirft nicht nur datenschutzrechtliche, sondern auch ethische und arbeitsrechtliche Fragen auf. Sie legt den Verdacht nahe, dass hier gezielt Druck auf Beschäftigte aufgebaut und die betriebsärztliche Untersuchung instrumentalisiert wird – entgegen ihrem eigentlichen Zweck: dem Schutz der Gesundheit und der Rechte der Beschäftigten.

Zweifel an der ärztlichen Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit

Besonders kritisch ist, dass Dr. Luckey offenbar bereits vor der eigentlichen Untersuchung Zugriff auf sämtliche Krankheitsdaten der letzten drei Jahre hat – ohne Wissen und Zustimmung der Beschäftigten. Diese Praxis widerspricht aus unserer Sicht nicht nur geltenden Datenschutzprinzipien, sondern auch der ärztlichen Glaubwürdigkeit und dem notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Beschäftigten.

Hinzu kommt ein weiterer schwerwiegender Aspekt: Der Arzt macht zu keinem Zeitpunkt transparent, dass ihm die Krankheitsfehlzeiten bereits vollständig vorliegen. Stattdessen fragt er die Beschäftigten im Anschluss an die Untersuchung gezielt nach ihren Krankentagen der letzten Jahre – obwohl die entsprechenden Daten längst auf seinem Rechner einsehbar sind. Dieses Vorgehen ist in höchstem Maße intransparent und erweckt den Eindruck, die Beschäftigten sollen in eine Falle gelockt oder auf ihre Glaubwürdigkeit getestet werden – ein Verhalten, das weder einem objektiven medizinischen Standard noch der ärztlichen Berufsordnung entspricht.

Darüber hinaus berichten unsere Kolleginnen und Kollegen, dass Beschäftigte mit Fehlzeiten zunehmend unter Druck gesetzt werden, ihre Diagnosen aus den letzten drei Jahren offenzulegen. Lehnen sie dies ab – was ihr gutes Recht ist – wird ihnen die Eignungsbescheinigung verweigert. Und das, obwohl die ärztlichen Untersuchungen vollständig durchgeführt wurden und nach den Vorgaben der Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) vollkommen ausreichend wären.

Wir erachten dieses Vorgehen als unangemessen und rechtswidrig. Durch die Offenlegung sensibler Gesundheitsdaten soll eine zusätzliche Hürde geschaffen werden, die aus unserer Sicht keinerlei gesetzliche Grundlage besitzt.

In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Aufgaben des Betriebsarztes gesetzlich klar geregelt sind.
Nach § 3 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) gehört es ausdrücklich nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes, Krankmeldungen von Beschäftigten auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.

Hier ein Beispiel aus der Praxis – so schildert ein Mitarbeiter den Ablauf der Untersuchung

Ein betroffener Kollege hat uns seine Erlebnisse im Rahmen der Eignungsuntersuchung wie folgt geschildert:

„Ich habe alle vorgeschriebenen Untersuchungen und Tests absolviert. Nach der Untersuchung sagte der Arzt ausdrücklich, dass ich ‚kerngesund‘ sei. Dennoch erhielt ich keine Eignungsbescheinigung. Dabei erklärte mir der Arzt, dass er Einsicht in alle meine Krankheitsfehlzeiten der letzten drei Jahre hatte – ohne dass ich davon wusste oder zugestimmt hätte. Insgesamt waren das wohl über (…) Fehltage in drei Jahren. Deshalb wurde ich aufgefordert, meine Diagnosen aller Krankentage aus den letzten drei Jahren offen zu legen, was ich ablehnte, da ich dazu nicht verpflichtet bin. Danach wurde mir die Eignungsbescheinigung verweigert, obwohl ich von diesem Arzt kurz vorher als „kerngesund“ bezeichnet wurde und alle erforderlichen Untersuchungen positiv waren.“

Dieses Beispiel verdeutlicht, wie die gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung teilweise dazu genutzt wird, Beschäftigte unter Druck zu setzen und unzulässige Zusatzanforderungen zu erheben.

Umfang der ärztlichen Untersuchung von Luftsicherheitskontrollpersonal

Die medizinische Untersuchung umfasst unter anderem:

  • Anamnese
  • Seh- und Hörprüfung
  • Körperliche Untersuchungen wie Blutdruckmessung, Untersuchung von Herz und Lunge, Beweglichkeit, Gleichgewichtstests und Urinstatus

Diese Untersuchungen entsprechen den Anforderungen der LuftSiSchulV und sind mehr als ausreichend, um die gesundheitliche Eignung der Beschäftigten zu beurteilen.

Es gibt keine sachlichen Gründe, über die medizinisch notwendigen Daten hinaus Diagnosen vergangener Krankheitstage einzufordern.

Tarifvertraglicher Schutz der Beschäftigten – und Versuche von DSW, diesen zu umgehen

Als Gewerkschaft ver.di haben wir im geltenden Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen wichtige Schutzregelungen verankert. Insbesondere lautet § 7 Abs. 2 des Manteltarifvertrags:

„Wird dem Beschäftigten von der gemäß Absatz 1 festgelegten Stelle nicht die Geeignetheit für die vorgesehene Tätigkeit bescheinigt, kann der Beschäftigte eine weitere Untersuchung bei einem von ihm zu bestimmenden Facharzt für Arbeitsmedizin durchführen lassen.“

Wichtig: Schon das Ausbleiben einer Bescheinigung löst den tariflichen Anspruch auf eine weitere Untersuchung aus – es bedarf also keiner ausdrücklichen Feststellung einer „Nicht-Geeignetheit“. Beschäftigte haben das Recht, sich in einem solchen Fall bei einem selbst gewählten Facharzt für Arbeitsmedizin erneut untersuchen zu lassen. Entscheidend ist allein, dass die Eignung nicht bestätigt wurde – unabhängig davon, ob dies ausdrücklich geschieht oder durch das bloße Unterlassen der Ausstellung der Bescheinigung.

Dies gilt auch für Fälle, in denen der Arzt nach einer vollständig durchgeführten Untersuchung eine Bescheinigung mit dem Vermerk „Beurteilung nicht möglich“ ausstellt.

Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass Beschäftigte nicht durch intransparente Verfahren, Verzögerungstaktiken oder das bewusste Zurückhalten von Beurteilungen und Bescheinigungen benachteiligt werden – und ihr Recht auf eine zweite, unabhängige Einschätzung uneingeschränkt wahrnehmen können.

Vor Einführung dieser tariflichen Regelung wurden Beschäftigte, die ihre Diagnosen zurecht nicht offenlegen wollten, häufig ohne weiteres als „Nicht-Geeignet“ eingestuft und durften nicht mehr in der Sicherheitskontrolle eingesetzt werden.

DSW versucht tarifliche Regelungen auszuhöhlen – Arbeitgeberaushang verunsichert die Belegschaft

Die Sicherheitsfirma DSW versucht offenbar, diese Schutzregelung auszuhebeln, indem sie behauptet, eine Zweituntersuchung sei nur nach einer ausdrücklichen Feststellung der „Nicht-Geeignetheit“ möglich.

In der DSWMitarbeiterinformation Nr. 259 vom 08.09.2025 heißt es:

„In letzter Zeit erreichen uns vermehrt ärztliche Eignungsbescheinigungen, die nicht von unserem Betriebsarzt ausgestellt wurden. Wir möchten Sie daran erinnern, dass gemäß Manteltarifvertrag eine solche Möglichkeit nur dann besteht, wenn Sie zuvor durch unseren Betriebsarzt als nicht geeignet eingestuft wurden. Nur in diesem Fall kann eine weitere ärztliche Einschätzung von extern akzeptiert werden.“

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung der Teilzeit-Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj falsch ist und den klaren Vorgaben des Tarifvertrags widerspricht.

Der Arbeitgeber interpretiert den Tariftext falsch und verunsichert die Belegschaft. Der einschlägige Wortlaut des § 7 Abs. 2 lautet ausdrücklich:

„Wird dem Beschäftigten […] nicht die Geeignetheit […] bescheinigt, kann der Beschäftigte eine weitere Untersuchung […] durchführen lassen.“

Das heißt: Auch eine Bescheinigung mit dem Vermerk „Beurteilung nicht möglich“ – wie sie etwa dann ausgestellt wird, wenn Beschäftigte die Offenlegung sensibler Diagnosen ablehnen – berechtigt zur Zweituntersuchung. Eine ausdrückliche „Nicht-Geeignetheit“ ist dafür nicht erforderlich.

DSW will diese tarifliche Schutzregelung verhindern und erlaubt eine Zweituntersuchung nur, wenn der Betriebsarzt ausdrücklich eine „Nicht-Geeignetheit“ feststellt und bescheinigt.

Zusätzlich zu dem genannten Aushang liegen uns Schreiben vor, die an einzelne Beschäftigte versandt wurden und denselben Inhalt vermitteln: Eine Zweituntersuchung bei einem Arzt eigener Wahl sei nur möglich, wenn der Betriebsarzt ausdrücklich eine „Nicht-Geeignetheit“ festgestellt hat. Diese Schreiben sind vom sogenannten „Schatten-Niederlassungsleiter“ (stellv. Niederlassungsleiter) Alexander Ilario unterzeichnet.

Auch diese Briefe führen zu erheblicher Verunsicherung unter den Beschäftigten und widersprechen klar den tariflichen Regelungen. Die dargestellte Auslegung ist sachlich falsch und schränkt das tariflich garantierte Recht auf eine Zweituntersuchung unzulässig ein.

Wir wehren uns entschieden gegen diese falsche Auslegung!

Unsere Forderungen an DSW
  • Sofortige Korrektur der Mitarbeiterinformation Nr. 259: Es muss klargestellt werden, dass der Anspruch auf eine Zweituntersuchung bereits bei fehlender Eignungsbescheinigung besteht.
  • Unterbindung jeglicher Versuche, Beschäftigte zur Offenlegung medizinischer Informationen zu bewegen – Schutz der Gesundheitsdaten ist zwingend!
  • Wahrung des Datenschutzes: Fehlzeiten und Gesundheitsdaten dürfen nicht an den Betriebsarzt übermittelt werden.
Kontakt mit dem Bundesinnenministerium

Als Gewerkschaft ver.di haben wir deshalb auch umgehend das Bundesinnenministerium (Auftraggeber von DSW) kontaktiert und erwarten eine zeitnahe Stellungnahme. Aus unserer Sicht sind Beschäftigte gemäß der Luftsicherheitsschulungsverordnung (LuftSiSchulV) nicht verpflichtet, Diagnosen aus den letzten drei Jahren offenzulegen.

Angekündigte Demonstration/Mahnwache vor der Praxis von Dr. Luckey

Wir werden nicht zulassen, dass die Beschäftigten unter Druck gesetzt und ihre Rechte missachtet werden.

Deshalb haben wir eine Demonstration/Mahnwache vor der Praxis von Dr. Luckey in Düsseldorf bereits offiziell angekündigt.

Die Reaktion aus der Praxis Dr. Luckey folgte prompt: Kurz darauf meldete sich nämlich die Polizei bei uns telefonisch und fragte nach, ob wir eine Demonstration planen würden.

Unsere Antwort darauf war wie immer klar und unmissverständlich: Wenn wir etwas ankündigen, dann führen wir es auch durch!

Abschließend baten wir die Polizei, Dr. Luckey unsere besten Grüße auszurichten.

Wir werden Dr. Luckey im Rahmen eines Hausbesuchs auf Grundlage unserer Grundrechte mit unserer Kritik direkt vor Ort konfrontieren. Vielleicht ist es an der Zeit, auch seine Eignung einmal genauer zu prüfen.

Luftsicherheitskontrollpersonal ist tauglich, geeignet und qualifiziert! Sind das die privaten Sicherheitsunternehmen auch?