Flughafen Weeze

ESA Luftsicherheit zahlt Löhne am Flughafen Weeze verspätet!

von Özay Tarim

ESA Luftsicherheit GmbH zahlt die Monatslöhne für das Sicherheitspersonal am Flughafen Weeze (Niederrhein) zu spät!

ESA Luftsicherheit GmbH verletzt Tarifvertragsnorm

Das geht ja schon wieder gut los am Flughafen Weeze. ESA Luftsicherheit GmbH ist erst seit etwas mehr als 6 Monaten als Auftragnehmer der Bezirksregierung Düsseldorf am Flughafen Weeze für die Durchführung der Fluggastkontrollen (§ 5 LuftSiG) verantwortlich und verursacht schon Ärger beim Sicherheitspersonal. 

Das Nachfolgeunternehmen von Agello Avation ist zwar kein Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes BDLS, muss aber die Anforderungen (u. a. Tarifverträge einhalten) des Auftraggebers am Flughafen Weeze umsetzen. Das bedeutet also, dass weiterhin alle aktuell gültigen tarifvertraglichen Regelungen für die Beschäftigten erfüllt werden müssen – so auch der § 15 (Entgeltzahlung) des Manteltarifvertrages Aviation. Dieser Paragraph regelt die monatliche Entgeltzahlung für das Sicherheitspersonal an den Verkehrsflughäfen. Demzufolge müssen die Monatslöhne spätestens bis zum 15. des folgenden Monats auf dem Konto der/des Beschäftigten eingegangen sein.

Entgeltzahlungen für 1/3 der Beschäftigten verspätet überwiesen!

Schon die Entgeltzahlungen für den Abrechnungsmonat März 2021, die spätestens bis zum 15. April 2021 hätten überwiesen werden müssen, waren aber bei einigen ESA-Beschäftigten verspätet eingegangen. Wer gedacht hat, das kann mal passieren, sah sich getäuscht. Denn, auch im Folgemonat wurden erneut die Monatszahlungen verspätet überwiesen. Für den Abrechnungsmonat April 2021 wurden die Entgeltzahlungen dieses Mal bei rund ein Drittel der Beschäftigten nicht – wie tarifvertraglich vereinbart – bis zum 15. Mai 2021 gezahlt, sondern erst teilweise am 18. Mai 2021 und damit deutlich zu spät.  Durch den inakzeptablen Lohnverzug sind bei den Beschäftigten – ausgerechnet auch noch in der aktuellen Kurzarbeitsphase – finanzielle Probleme und Unannehmlichkeiten entstanden. Unsere Kolleginnen und Kollegen haben selbstverständlich auch Zahlungsverpflichtungen und müssen entsprechend pünktlich z. B ihre Mieten zahlen oder fristgebundene Bankgeschäfte erledigen. Da die Löhne nicht zum Fälligkeitsdatum gezahlt wurden, ist ESA gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf, in Verzug geraten.

ESA reagiert erst nach Aufforderung des Betriebsrates!

Erst nachdem der Betriebsrat den Geschäftsführer hinsichtlich der Verfehlung des Arbeitgebers kontaktiert hat, gab es ein Statement von ESA Luftsicherheit. Der Geschäftsführer hat aber noch nicht einmal eine Mitarbeiterinformation dazu veröffentlicht, sondern nur über den Betriebsrat folgendes an die Belegschaft mitteilen lassen: Der Arbeitgeber bittet vielmals um Entschuldigung und verspricht, dass zukünftige Lohnauszahlungen pünktlich auf den Konten der Beschäftigten eingehen werden. Sollten Probleme entstanden sein, würde der Arbeitgeber für diese aufkommen. Ist also mit einer kleinen Entschuldigung alles wieder gut?

Abmahnung für ESA stellvertretend für die Beschäftigten durch ver.di!

Wir können nicht einfach zur Tagesordnung übergehen und ESA mit einer kleinen Entschuldigung davon kommenlassen. In der Regel mahnen Arbeitgeber schon für ein viel geringeres Vergehen Beschäftigte ab. Deshalb ist es absolut berechtigt und gerechtfertigt, dass wir als zuständige Gewerkschaft stellvertretend für die Beschäftigten hiermit ESA für diese indiskutable Verfehlung öffentlich abmahnen. Auch erwarten wir vom Auftraggeber der Bezirksregierung Düsseldorf eine entsprechende Reaktion in Richtung ESA Luftsicherheit GmbH.

Denkaufgabe für ESA Luftsicherheit: Wie wäre es denn, wenn die Beschäftigten in einer umgekehrten Situation einfach mal beispielsweise zwei bis drei Arbeitstage nicht zur Arbeit erscheinen und dann wieder mit nur einer kleinen Entschuldigung am Flughafen auftauchen würden? Was wäre dann die Reaktion von ESA? 

ESA muss für mögliche Schäden bei Lohnverzug aufkommen!

Allen Beschäftigten, die aufgrund des tarifvertraglichen Verstoßes der ESA Luftsicherheit in finanzielle Schwierigkeiten geraten und dadurch eventuelle Kosten oder Rückbuchungsgebühren entstanden sind, sollten diese dem Arbeitgeber dringend in Rechnung stellen. Auch empfehlen wir allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen die 40 € Verzugskostenpauschale gegenüber ESA geltend zu machen. Das Bundesarbeitsgericht hatte zwar noch in 2018 entschieden, dass § 288 Abs. 5 BGB für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Anwendung findet. Aber das Arbeitsgericht Köln hat dagegen mit einem Urteil vom 14.02.2019 (Az. 8 Ca 4245/18) dem BAG widersprochen und wendet die 40 € Verzugskostenpauschale auch zugunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an.

Weiteres wichtiges Thema: Gesundheitsschutz – Corona-Schnelltests – bei ESA Fehlanzeige!

Die Bundesregierung hat unter Berücksichtung des Infektionsgeschehens entschieden, dass Handlungsbedarf in der Arbeitsschutzverordnung besteht. Insbesondere wurde daher die Verpflichtung für Unternehmen eingeführt, ihren Beschäftigten einen beziehungsweise zwei Coronatests pro Woche anzubieten, soweit diese nicht im Homeoffice arbeiten. Deshalb gilt seit dem 20. April 2021 eine Testangebotspflicht für Unternehmen, damit Infektionen schnell erkannt und Corona-Ausbrüche verhindert werden. Am Flughafen Weeze warten die ESA-Beschäftigen jetzt genau seit einem Monat auf die ihnen zustehenden Corona-Schnelltests. Das Sicherheitsunternehmen ESA Luftsicherheit GmbH ist bisher, trotz gesetzlicher Verpflichtung Tests anbieten zu müssen, dieser nicht nachgekommen.

Offenbar ist der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht so wichtig. Unter der Flagge von der Bezirksregierung Düsseldorf verletzt der Sicherheitsdienstleister ESA Luftsicherheit GmbH tarifvertragliche Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften!

Wie bewertet die Bezirksregierung Düsseldorf als  Auftraggeber diesen Missstand?