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von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär
Mehrarbeitszuschläge in der Luftsicherheit: Beschäftigte sollten ihre Abrechnungen genau prüfen!
Private Sicherheitsunternehmen dürfen tarifliche Ansprüche nicht durch Wortspielereien umgehen!
In der Luftsicherheitsbranche an den Flughäfen in Nordrhein-Westfalen gibt es weiterhin einen Konflikt um die richtige Anwendung des Manteltarifvertrags. Konkret geht es um den tariflichen Mehrarbeitszuschlag im Monat von 25 Prozent.
Für die Beschäftigten ist das kein theoretisches Thema, sondern bares Geld. Deshalb ist es wichtig, die eigenen Lohnabrechnungen genau zu prüfen, besonders seit der Lohnabrechnung für den Monat April 2026.
Nach dem Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen gelten klare Schwellenwerte für den Mehrarbeitszuschlag. In der Fluggastkontrolle beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit bei Vollzeit 160 Stunden. Der Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent wird im Monat ab der 175. Stunde fällig. Die Stunden zwischen 160 und 175 fließen in das Arbeitszeitkonto und sind für die neue tarifliche Regelung des Jahresmehrarbeitszuschlags ab 2027 relevant.
In der Personal- und Warenkontrolle, Frachtkontrolle oder im Servicebereich liegt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit bei Vollzeit bei 174 Stunden. Dort entsteht der Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag im Monat ab der 190. Stunde. Auch hier gilt: Die Stunden zwischen 174 und 190 fließen in das Arbeitszeitkonto für die Betrachtung des späteren Jahresmehrarbeitszuschlags ab 2027. Ab der 190. Arbeitsstunde ist der Zuschlag im Monat von 25 Prozent zu zahlen.
Was sich seit dem 1. April 2026 geändert hat
Bis zum 31. März 2026 enthielt § 13 Absatz 8 des Manteltarifvertrags noch folgende Regelung:
„Mehrarbeit ist die auf Anordnung des Arbeitgebers über die im Monat bzw. über die im Jahr vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit. Durch einen vom Beschäftigten veranlassten Diensttausch entsteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag. Und dazu zählt auch die freiwillige Abgabe dienstfreier Tage, an denen der Beschäftigte arbeitet.“
Der Satz „Und dazu zählt auch die freiwillige Abgabe dienstfreier Tage, an denen der Beschäftigte arbeitet.“ ist seit dem 1. April 2026 ersatzlos gestrichen. Damit ist klar: Wenn Beschäftigte an eigentlich dienstfreien Tagen arbeiten kommen oder die Dienstzeit verlängern, müssen diese Stunden bei der Berechnung des monatlichen Schwellenwerts für den Mehrarbeitszuschlag berücksichtigt werden.
Das betrifft insbesondere die Fälle, die in der Praxis häufig vorkommen: Der Arbeitgeber stellt fest, dass Personal fehlt. Er informiert die Beschäftigten über Aushänge, etwa Event-Kalender, über Vorgesetzte, telefonisch oder auf anderem Weg darüber, dass Dienste offen sind. Beschäftigte erklären sich bereit, einzuspringen und an einem eigentlich freien Tag zu arbeiten.
Diese Arbeitszeit darf nicht einfach aus der Berechnung herausgenommen werden.
Wenn Beschäftigte dadurch in der Fluggastkontrolle über 175 Stunden im Monat oder in der Personal- und Warenkontrolle beziehungsweise Frachtkontrolle über 190 Stunden im Monat kommen, ist der monatliche Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent zu zahlen.
„Freiwillig“ heißt nicht automatisch zuschlagsfrei
Einige Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbands BDLS versuchen offenbar weiterhin, die Zuschlagspflicht mit dem Hinweis zu umgehen, die Beschäftigten seien ja „freiwillig“ gekommen. Nach dem Motto: Niemand wurde gezwungen, also sei es keine zuschlagspflichtige Mehrarbeit.
Diese Argumentation greift zu kurz und verzerrt die Realität.
Denn entscheidend ist: Von wem geht die Initiative aus?
Wenn der Arbeitgeber Personalbedarf meldet, offene Dienste anbietet oder Beschäftigte bittet, an einem eigentlich freien Tag einzuspringen, dann liegt die Veranlassung nicht bei den Beschäftigten. Beschäftigte können sich auch nicht selbst zum Dienst einteilen. Am Ende braucht es immer die Zustimmung, Einteilung oder Freigabe des Arbeitgebers.
Es war klar, dass für den Jahresausgleich der Arbeitszeit, der ab 1. April 2026 in Kraft ist, die Streichung des bisherigen Satzes erforderlich ist. Denn Mehrarbeit muss bezahlt werden. An dieser Stelle kann es keine zwei Meinungen mehr geben: Wird an einem dienstfreien Tag gearbeitet und werden dadurch die tariflichen Schwellenwerte für den Mehrarbeitszuschlag überschritten, ist der Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent zu zahlen.
Private Sicherheitsunternehmen dürfen die tarifliche Regelung nicht durch taktische Formulierungen oder den pauschalen Hinweis auf „Freiwilligkeit“ aushebeln.
Auch Urlaubsstunden müssen berücksichtigt werden
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft Monate, in denen Beschäftigte teilweise gearbeitet und teilweise Urlaub genommen haben. Urlaub darf sich nämlich nicht nachteilig auf die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen auswirken.
Auch hier versuchen Arbeitgeber immer wieder, nur die tatsächlich vor Ort geleistete Arbeitszeit zu berücksichtigen. Urlaubsstunden werden dann aus der Berechnung des Schwellenwerts für den Mehrarbeitszuschlag herausgenommen, mit der Begründung, Urlaub sei keine „echte“ bzw. tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
Die Vorgehensweise der Arbeitgeber ist nach höchstrichterlicher Entscheidung nicht haltbar.
Wenn Beschäftigte in einem Monat durch geleistete Arbeit und angerechnete Urlaubsstunden zusammen über den tariflichen Schwellenwert für den Mehrarbeitszuschlag kommen, müssen die Urlaubsstunden bei der Gesamtbetrachtung der Arbeitszeit berücksichtigt werden. Das gilt also ebenfalls für die Schwellenwerte für den Mehrarbeitszuschlag von 175 Stunden in der Fluggastkontrolle und ab 190 Stunden in der Personal- und Warenkontrolle beziehungsweise Frachtkontrolle.
Diese Frage ist auch durch die Rechtsprechung gestärkt worden. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2022 entschieden, dass bezahlter Jahresurlaub bei der Berechnung eines Schwellenwerts für Mehrarbeitszuschläge nicht einfach außen vor bleiben darf. Eine Regelung oder Praxis, die Urlaubsstunden nicht berücksichtigt, kann Beschäftigte davon abhalten, ihren Urlaub zu nehmen, und verstößt deshalb gegen europäisches Recht.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dieser Frage befasst und die unionsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung tariflicher Regelungen berücksichtigt.
Für die Praxis heißt das: Wer in einem Monat gearbeitet und zusätzlich Urlaubstage hatte, sollte genau prüfen, ob die Summe aus Arbeitsstunden und Urlaubsstunden den tariflichen Schwellenwert für den Mehrarbeitszuschlag überschreitet. Ist das der Fall, muss der monatliche Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent entsprechend berücksichtigt werden.
Bitte prüft eure Lohnabrechnungen
Wir rufen alle Beschäftigten in der Luftsicherheitsbranche dazu auf, ihre Lohnabrechnungen genau zu prüfen.
Besonders wichtig ist die Abrechnung für April 2026, die viele Beschäftigte Mitte Mai erhalten haben. Achtet darauf, ob ihr durch zusätzliche Dienste, Einspringen an dienstfreien Tagen, Arbeit an Kontrollpositionen und gegebenenfalls Urlaubstage über die maßgeblichen Schwellenwerte gekommen seid.
Bitte prüft euere Abrechnungen auch in den letzten 6 Monaten. Sind sie nicht korrekt können die Ansprüche noch geltend gemacht werden. Dies ist entsprechend dem MTV 6 Monate rückwirkend möglich.
Für die Fluggastkontrolle gilt: Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent ab der 175. Stunde im Monat.
Für die Personal- und Warenkontrolle, Frachtkontrolle und den Servicebereich gilt: Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent ab der 190. Stunde im Monat.
Beispielstabelle für Mehrarbeitsstunden im Monat auch für Teilzeitbeschäftigte
Beschäftigte der EG I, Fluggastkontrolle
| Arbeitszeit Monat/Std. | MTV Std. zuschlagsfrei | Arbeitszeitkonto | Zuschläge ab Stunde |
| 160 | 175 | 15 | 15,1 |
| 140 | 153,1 | 13,1 | 13,2 |
| 120 | 131,3 | 11,3 | 11,4 |
| 100 | 109,4 | 9,4 | 9,5 |
| 80 | 87,5 | 7,5 | 7,6 |
Beschäftigte der EG II bis V, PWK, Fracht und Servicekräfte
| Arbeitszeit Monat/Std. | MTV Std. zuschlagsfrei | Arbeitszeitkonto | Zuschläge ab Stunde |
| 174 | 190 | 16 | 16,1 |
| 150 | 163,8 | 13,8 | 13,9 |
| 124 | 135,4 | 11,4 | 11,5 |
| 108 | 117,9 | 9,9 | 10 |
| 96 | 104,8 | 8,8 | 8,9 |
Wenn diese Schwellenwerte überschritten wurden, muss der Arbeitgeber den tariflichen Mehrarbeitszuschlag von 25 Prozent im Monat zahlen.
Tarifverträge gelten, auch wenn es Arbeitgebern nicht passt!
Diese tariflichen Regelungen sind nicht vom Himmel gefallen. Sie wurden gemeinsam erkämpft. Dafür haben Beschäftigte gestreikt, sich organisiert und ver.di hat diese Ansprüche in harten Tarifverhandlungen durchgesetzt.
Deshalb dürfen wir nicht zulassen, dass Arbeitgeber diese Leistungen im Nachhinein durch fragwürdige Auslegungen, taktische Wortspielereien oder kreative Abrechnungsmethoden entwerten.
Tarifverträge sind verbindlich. Sie gelten nicht nur dann, wenn sie den Arbeitgebern gefallen.
Wer den Manteltarifvertrag richtig liest, kommt zu einem klaren Ergebnis: Wenn Beschäftigte auf Veranlassung des Arbeitgebers zusätzliche Dienste übernehmen und dadurch die monatlichen Schwellenwerte überschreiten, ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen. Und wenn Urlaubsstunden für das Erreichen dieser Schwellenwerte relevant sind, müssen auch sie berücksichtigt werden.
Wir werden die Umsetzung dieser tariflichen Ansprüche weiter aufmerksam begleiten.
Beschäftigte, die Zweifel an ihrer Abrechnung haben, sollten sich an ihren Betriebsrat oder an ver.di wenden. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass erkämpfte Rechte nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch tatsächlich bezahlt werden.
Einige private Sicherheitsunternehmen versuchen offenbar Stück für Stück tarifliche Ansprüche unserer ver.di Mitglieder auszuhöhlen. Dem stellen wir uns entschieden entgegen.
Die tariflichen Leistungen wurden durch Arbeitskämpfe erstritten – und wir werden sie mit allen Mitteln verteidigen!
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