von Özay Tarim
BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst
Flughafen Düsseldorf: Verkehrte Welt bei DSW – Luftsicherheitsfachkräfte wurden von der Niederlassungsleiterin erst diskriminiert und jetzt auch noch fristlos gekündigt!
Täter-Opfer-Umkehr beim Dienstleister des Bundesinnenministeriums
Am 25. September 2023 hatten wir hier bereits ausführlich von den Diskriminierungsfällen bei DSW berichtet. Unter dem Deckmantel von sogenannten Feedbackgesprächen – um so offenbar auch die Teilnahme von Betriebsräten zu verhindern – wurden zwei Aufsichtskräfte u. a. mit Kündigungen bedroht. Die Niederlassungsleiterin soll dabei die beiden DSW-Beschäftigten massiv diskriminiert haben.
Folgerichtig hatten sich dann die betroffenen Beschäftigten jeweils mit entsprechenden schriftlichen Beschwerden an den Arbeitgeber und den Betriebsrat gewandt. Denn gemäß Betriebsverfassungsgesetz § 84 (Beschwerderecht) haben Beschäftigte das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlen. Die Beschäftigten können auch Mitglieder des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Es ist auch gesetzlich geregelt, dass dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin wegen der Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen dürfen! Der Betriebsrat hatte aufgrund der vorliegenden Beschwerden selbstverständlich umgehend versucht, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Aber die Reaktion des Arbeitgebers (Niederlassungsleiterin) auf die schriftlichen Beschwerden der beiden Beschäftigten ist hingegen verheerend ausgefallen. Mit einer Fristsetzung von lediglich 2 Tagen forderte nämlich die Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj mit einem Schreiben vom 26.09.2023 von den betroffenen Beschäftigten, ihre Vorwürfe (Diskriminierung) schriftlich zurück zu nehmen.
Niederlassungsleiterin versucht krampfhaft den Spieß umzudrehen und kündigt beide Fachkräfte fristlos!
DSW-Niederlassungsleiterin versucht also kurzerhand den Spieß umzudrehen, in dem sie einfach behauptet, es habe keine Diskriminierung stattgefunden und die Vorwürfe der beiden Beschäftigten wären unwahr. Auch, wenn die Personalgespräche mit der Niederlassungsleiterin jeweils in einer EINS zu EINS Situation stattgefunden haben, sind für uns die Aussagen der beiden betroffenen Beschäftigten absolut plausibel und glaubwürdig. Zur Erinnerung: Die Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj soll in einem dieser Personalgespräche gesagt haben, dass der “starke russische Akzent” dieser Führungskraft nicht tragbar bzw. störend sei! So eine Aussage kann sich – unserer Auffassung nach – eine betroffene Führungskraft nicht einfach so ausgedacht haben, wenn es so nicht im Personalgespräch von der Niederlassungsleiterin tatsächlich gesagt worden wäre. Die Beschäftigten haben demzufolge nichts zurück zu nehmen und halten richtigerweise nach wie vor ihre berechtigten und auch zulässigen Beschwerden aufrecht. Was aber jetzt geschieht, ist einfach nur unfassbar. Der Arbeitgeber macht aus der Situation einfach eine Täter-Opfer-Umkehr und kündigte letzte Woche beide Luftsicherheitsfachkräfte fristlos! Die Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj versucht somit in die Opfer Rolle zu schlüpfen, um die vorliegenden Beschwerden zu kaschieren. Solch eine Vorgehensweise ist nicht nur armselig, sondern auch rechtswidrig!
Zulässige Rechtsausübung der Beschäftigten – Maßregelungs- und Benachteiligungsverbot!
Rechtswidrig deshalb: Gemäß § 84 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dürfen dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen. Diese Vorschrift richtet sich in erster Linie an den Arbeitgeber, geht aber über das allgemeine Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinaus, da es auch die Zufügung von Nachteilen durch andere Personen verbietet. Der Paragraph 84 Abs. 3 BetrVG ist eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB, so dass verbotswidrige nachteilige Handlungen wie Kündigungen unwirksam sind! Das Benachteiligungsverbot gilt auch bei Erhebung unberechtigter Beschwerden.
Maßregelungsverbot und Beschwerderecht gibt es – wie jetzt bei DSW geschehen – auch nach AGG (Allgemeines Gleichhandlungsgesetz): Das Maßregelungsverbot nach § 16 Abs. 1 AGG gilt auch für das den Beschäftigten zustehende Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 AGG. Aufgrund des Maßregelungsverbots dürfen weder dem Beschwerdeführenden noch den ihn unterstützenden Personen Nachteile durch die Ausübung des Beschwerderechts entstehen. Insofern können die Beschwerdeführer nicht wegen der Beschwerde mit personellen Maßnahmen, wie z. B. einer Kündigung konfrontiert werden. Die Beschwerde ist stehts eine zulässige Rechtsausübung durch die Beschäftigten, da sie bereits bei gefühlter subjektiver Benachteiligung zulässig ist. Daher gilt das Benachteiligungsverbot auch, wenn sogar die Beschwerde im Ergebnis nicht berechtigt ist.
Die DSW-Niederlassungsleiterin Mehtap Khalaj führt die gesetzlich verbrieften Arbeitnehmerschutzrechte ad absurdum, in dem sie die zulässigen Beschwerderechte der Beschäftigten mit Kündigungen entgegnet! Hier muss der Auftraggeber und Vertragspartner von DSW, das Bundesinnenministerium umgehend eingreifen. DSW tritt unter der Flagge des Staates die Arbeitnehmerrechte mit Füßen. Das Bundesinnenministerium ist für das Handeln seines Dienstleisters mitverantwortlich! Die Kündigungen sind aus unserer Sicht ohnehin aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit unwirksam. Wir erwarten daher die betroffenen Luftsicherheitsfachkräfte baldmöglichst wieder zurück an ihren Arbeitsplätzen!
Im Gegensatz zum Bundesinnenministerium hat sich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in diesen beiden Fällen ganz klar im Sinne der Beschäftigten positioniert und sieht die Beschwerden der betroffenen Fachkräfte ebenfalls als berechtigt an.
Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllen hier eher die Niederlassungsleiterin bzw. die gesamte Geschäftsleitung und nicht unsere Kolleginnen und Kollegen!
Das Bundesinnenministerium muss unbedingt den Vertrag mit DSW fristlos kündigen. Solche Unternehmen gehören von öffentlichen Aufträgen und Vergabeverfahren ausgeschlossen!