von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär
BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst
Flughafen Düsseldorf:
DSW muss im Konflikt um die Inflationsausgleichsprämie nun endlich die Hosen runter lassen!
Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Endgültig – Sicherheitsfirma DSW muss jetzt Auskunft geben!
Die letzten Jahre haben den Beschäftigten in vielen Bereichen enorme finanzielle Belastungen durch steigende Lebenshaltungskosten und Inflation gebracht. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hatte die Bundesregierung 2022 allen Arbeitgebern die Möglichkeit eingeräumt, den Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Doch beim Sicherheitsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) am Flughafen Düsseldorf gab es erhebliche Zweifel an der Umsetzung dieser Maßnahme.
Wurde etwa die Inflationsausgleichsprämie zweckentfremdet und wie sieht es denn mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus?
Anstatt die Prämie zur Entlastung der gesamten Belegschaft zu verwenden, schien sie von der DSW für einen ganz anderen Zweck genutzt worden zu sein: zum Beispiel um Abfindungen bei Entlassungen/Aufhebungsverträgen „aufzuhübschen“.
Auszug eines der Schreiben von DSW zur Inflationsausgleichsprämie:
Als der Betriebsrat von der DSW nach unserer Berichterstattung von dieser Praxis erfuhr, stellte er schnell fest, dass hier offenbar mit zweierlei Maß gemessen wurde. Um Klarheit zu schaffen und Gerechtigkeit für die gesamte Belegschaft zu fordern, ging der Betriebsrat vor Gericht. Doch was folgte, war ein intensiver Rechtsstreit – mit dem Ziel, dass die Sicherheitsfirma DSW endlich zur vollständigen Offenlegung der Zahlungen gezwungen wird.
Die Inflationsausgleichsprämie sollte eigentlich den Beschäftigten helfen, die Folgen der Inflation (von 2022 bis Ende 2024) abzumildern und den Lebensstandard zu sichern. Ursprünglich war diese Prämie mit einem Betrag von bis zu 3000 Euro für die Beschäftigten festgelegt worden. Doch was die DSW in diesem Zusammenhang tat, ist nicht nur ein Verstoß gegen das Vertrauen der Mitarbeiter, sondern möglicherweise auch eine rechtliche Grauzone.
Statt die Inflationsausgleichsprämie zur Entlastung der Belegschaft zu nutzen, wie es ursprünglich ausgelegt war, wurde sie offenbar u. a. zu einem Instrument der “Aufhübschung” von Abfindungen. Aus einer Maßnahme zur finanziellen Unterstützung wurde somit eine „Entlassungsprämie“, die den wahren Zweck der Inflationsausgleichszahlungen weitgehend entstellte.
Betriebsrat setzt Auskunftsrecht beim Arbeitsgericht gegen DSW durch!
Der Betriebsrat forderte mit seiner Klage beim Arbeitsgericht Düsseldorf schnellstmögliche Aufklärung darüber, an wie viele Beschäftigte die Inflationsausgleichsprämie tatsächlich gezahlt wurde. Die Antwort des Unternehmens war nur eine eisige Ablehnung, die auf Geheimhaltung und mangelnde Transparenz setzte. Das Unternehmen verweigerte beharrlich die Auskunft darüber, an wie viele Beschäftigte die Prämie tatsächlich gezahlt wurde.
Doch der Betriebsrat ließ nicht locker und setzte sich konsequent für die Rechte aller Beschäftigten ein. Beim Arbeitsgericht in Düsseldorf war dann auch der Betriebsrat in zwei Instanzen erfolgreich und zwang den Arbeitgeber zur vollständigen Auskunftserteilung.
Der Arbeitgeber DSW ist nun verpflichtet, dem Betriebsrat eine vollständige Auflistung der Inflationsausgleichsprämienempfänger für den Zeitraum von Oktober 2022 bis Dezember 2024 vorzulegen.
Hinweis: DSW wurde auch in dieser gerichtlichen Auseinandersetzung von der Rechtsanwaltskanzlei Kümmerlein (Anwalt Herr Althaus) aus Essen vertreten.
Als Gewerkschaft ver.di fordern wir daher eine vollständige und transparente Aufklärung seitens der DSW. Kein Versteckspiel, keine Heimlichtuerei mehr! Alle Beschäftigten haben ein Recht darauf zu wissen, an wie viele Beschäftigte die Inflationsausgleichsprämie letztendlich ausgezahlt wurde. Der Arbeitgeber kann nun nicht länger im Verborgenen agieren und muss dem Betriebsrat Auskunft geben.
Keine Geheimhaltungspflicht – Betriebsrat wird auf den Betriebsversammlungen die Belegschaft informieren
Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bekanntgabe der Gesamtzahl der Beschäftigten, denen im Zeitraum von Oktober 2022 bis einschließlich Dezember 2024 eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wurde, nach Auffassung des Gerichts keinesfalls einen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten des § 79 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darstellt.
Diese rechtliche Einschätzung des Gerichts bedeutet, dass die Offenlegung dieser Information im Rahmen einer Betriebsversammlung oder auf andere geeignete Weise durch den Betriebsrat erfolgen kann, ohne dass dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen oder Geheimhaltungspflichten verletzt werden. Diese Klarstellung ist ein weiterer wichtiger Schritt, um den Forderungen nach Transparenz und Fairness nachzukommen und den Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, sich umfassend über ihre Rechte und Ansprüche zu informieren.
Das Gericht unterstreicht damit, dass die Wahrung der Interessen der Belegschaft und die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht nur im rechtlichen Rahmen stattfinden müssen, sondern auch im Sinne der Transparenz gegenüber den Beschäftigten.
Es bleibt die zentrale Frage: Warum wehrt sich DSW so vehement und verheimlicht die Prämienzahlungen?
Es stellt sich die zentrale Frage, warum der Arbeitgeber so vehement gegen die Offenlegung der Namen und der Anzahl der Empfänger der Inflationsausgleichsprämie kämpft. Was hat das Unternehmen zu verbergen? Ein Grund könnte darin liegen, dass der Arbeitgeber DSW möglicherweise nicht nur die Inflationsausgleichsprämie für Abfindungen und Entschädigungen genutzt hat, sondern sie stattdessen auch gezielt für bestimmte „loyale Beschäftigte“ zur Auszahlung gebracht hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Sicherheitsfirma DSW versucht, das wahre Ausmaß der Zahlungen zu verschleiern, um zu verhindern, dass alle Beschäftigten von der Inflationsausgleichsprämie profitieren.
Die gesamte Belegschaft muss nun darauf vertrauen, dass das Unternehmen die gerichtlich festgelegte Transparenz endlich umsetzt.
Voraussetzung für den Gleichbehandlungsgrundsatz: Eine Gleichbehandlung wäre laut Arbeitsgericht Düsseldorf nur dann gegeben, wenn mindestens 70 Beschäftigte bei DSW eine Prämie erhalten haben!
Für die gesamte Belegschaft der Firma DSW könnte diese juristische Auseinandersetzung weitreichende Folgen haben. Sollte es sich herausstellen, dass die Inflationsausgleichsprämie tatsächlich an mindestens % 5 der Belegschaft (hier wären es 70 Beschäftigte) in dem oben genannten Zeitraum gezahlt wurde, dann könnten alle Beschäftigten der DSW einen Anspruch auf die Auszahlung der 3000 Euro haben. Dies würde für viele eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen.
Die Beschäftigten haben nun ein Anrecht auf die vollständige Offenlegung dieser Zahlungen, und der Betriebsrat hat sich erneut als wichtiger Schutzschild für die Rechte der Beschäftigten am Flughafen Düsseldorf erwiesen. Die nächste Etappe in diesem Konflikt wird entscheidend dafür sein, ob die Sicherheitsfirma DSW das Vertrauen in ihre Belegschaft wiederherstellen kann oder ob weitere rechtliche Schritte folgen müssen.
Zusammengefasst steht die Sicherheitsfirma DSW jetzt unter Druck, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und für eine transparente und faire Praxis zu sorgen, die das Wohl der gesamten Belegschaft berücksichtigt.
Wir werden hier weiter berichten. Es bleibt spannend.
Wurde gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen?
DSW muss jetzt Farbe bekennen – Die Beschäftigten wollen endlich Klarheit!