von Özay Tarim ver.di Gewerkschaftssekretär
Luftsicherheitsbranche: Zuverlässigkeitsüberprüfung beim Flughafenpersonal gemäß § 7 LuftSiG – Rechte wahren, Fristen kennen!
Sicherheits- und Servicepersonal an Flughäfen unterliegen einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Diese Prüfung ist notwendig, um den Zugang zu sensiblen Bereichen an Flughäfen zu erhalten. Im Zusammenhang mit der Wiederholungsüberprüfung der ZÜP (alle fünf Jahre) kommt es jedoch auch zu Problemen. Hierbei sollten die Beschäftigten unbedingt die Vorschrift in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) kennen und beachten.
Was regelt § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV konkret?
„Wurde die Wiederholungsüberprüfung der Zuverlässigkeit (§ 3 Absatz 5 LuftSiZÜV) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) beantragt, so gilt die betroffene Person (Flughafenpersonal) bis zur Entscheidung bzw. bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig.“
Diese Vorschrift ist eindeutig:
Das bedeutet: Wer rechtzeitig – also spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit der bestehenden ZÜP – die Wiederholungsüberprüfung beantragt, gilt weiterhin als zuverlässig, bis die zuständige Behörde (Bezirksregierung) über den neuen Antrag entschieden hat. Es gibt demzufolge keine rechtliche Grundlage für den Arbeitgeber, den Beschäftigten in dieser Übergangszeit vom Einsatz am Flughafen auszuschließen.
Die Anträge zur Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in der Regel vom Arbeitgeber (Sicherheitsfirmen) für die Beschäftigten vorbereitet und an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Da die internen Abläufe beim Arbeitgeber jedoch mitunter schlecht organisiert sein können, sollte dieser Aspekt bei der Fristberechnung durch die Beschäftigten unbedingt berücksichtigt werden. Die Beschäftigten sollten sich daher nicht nur auf den Arbeitgeber verlassen, sondern auch selbst die Fristen für die Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) im Blick behalten – insbesondere, da die Bearbeitungszeit bei der zuständigen Behörde mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Was passiert aktuell in der Praxis?
Trotz der klaren gesetzlichen Regelung, dass eine bestehende ZÜP (bei fristgerechter Antragsstellung) bis zur Entscheidung über den Folgeantrag gültig bleibt, setzen manche Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht mehr ein, sobald die ursprüngliche ZÜP formal abgelaufen ist. In vielen Fällen wird damit auch der Lohn einbehalten – mit dem Hinweis, die ZÜP sei ‚abgelaufen‘.
Dieses Vorgehen steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage und benachteiligt Beschäftigte unrechtmäßig. Der Gesetzgeber hat mit § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV ausdrücklich eine Fortgeltungsfiktion bzw. eine Übergangsregelung zum Schutz der Beschäftigten geschaffen.
Unsere Empfehlung für Beschäftigte
Damit die Rechte der Beschäftigten gewahrt bleiben, empfehlen wir:
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Unbedingt den Antrag auf Wiederholungsüberprüfung mit ausreichendem Vorlauf beim Arbeitgeber einreichen – am besten mehr als drei Monate vor Ablauf der aktuellen ZÜP.
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Eine schriftliche Eingangsbestätigung für die vollständige Übergabe der Unterlagen vom Arbeitgeber verlangen.
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Kopien und Nachweise gut aufbewahren. So kann man belegen, dass die Beschäftigten ihrer Mitwirkungspflicht rechtzeitig nachgekommen sind.
Wird der Antrag vollständig und fristgerecht von den Beschäftigten an den Arbeitgeber übergeben, liegt die Verantwortung für die Weiterleitung der Unterlagen an die zuständige Behörde eindeutig beim Arbeitgeber. Die Beschäftigten gelten dann bei fristgerechter Antragstellung (3-Monats-Frist) weiterhin – bis zur endgültigen Entscheidung durch die Behörde – als zuverlässig und dürfen ihre Tätigkeit entsprechend ausüben.
Was tun bei Verstößen durch den Arbeitgeber?
Sollte dein Arbeitgeber dich trotz fristgerechter Antragstellung nicht mehr einsetzen und deinen Lohn kürzen, weil deine ZÜP noch vor der Entscheidung der Wiederholungsprüfung abgelaufen ist, solltest du:
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Deinen Arbeitgeber schriftlich auf § 5 Abs. 2 Satz 2 LuftSiZÜV hinweisen,
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Den Betriebsrat informieren,
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Rechtliche Unterstützung suchen (z. B. über ver.di oder einen Anwalt für Arbeitsrecht)
Die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) schützt deine Rechte und deine Beschäftigung!