NRW-Flughäfen: Informationen zur konkreten Umsetzung der 3G Regelung Fehlanzeige!

von Özay Tarim

BDLS-Mitgliedsunternehmen

Sicherheitsunternehmen an den NRW-Verkehrsflughäfen: Wenige Stunden vor der Umsetzung der 3G Regelung am Arbeitsplatz fehlen den Beschäftigten konkrete Informationen! 

Schlechte Kommunikation durch die Sicherheitsunternehmen!

Die 3G-Regel für die Arbeitswelt tritt morgen (24.11.2021) in Kraft. Damit darf nur derjenige einen Betrieb betreten, der entweder geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet ist. Hier eine aktualisierte Übersicht über die neuen Regelungen.

Bundestag und Bundesrat haben – nach kontroversen Diskussionen – am 18. und 19.11. der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Damit gelten nun bundeseinheitlich verschärfte Regeln für das Arbeitsleben. Das Gesetz wurde heute, am 23.11.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt formell am folgenden Tag in Kraft.

Wie sieht es an den NRW-Flughäfen aus?

Unsere Kolleginnen und Kollegen von den Luftsicherheitsunternehmen beklagen sich über die schlechte Kommunikation ihrer Arbeitgeber an den NRW-Verkehrsflughäfen. Wenige Stunden vor der verpflichtenden Umsetzung der 3G Regelung am Arbeitsplatz, ist den Beschäftigten immer noch nicht klar, wie die konkreten Maßnahmen im Betrieb erfolgen sollen. Es ist für die Beschäftigten nicht ausreichend, dass nur auf die 3G Regelung am Arbeitsplatz hingewiesen wird. Unsere Betriebsräte verlangen von den Arbeitgebern eine transparente Informationspolitik und Konzepte für die Einhaltung des Gesundheitsschutzes im Betrieb.

Wir gehen aber gerne auf die wichtigsten Fragen dieser neuen 3G Regelung am Arbeitsplatz für die Beschäftigten näher ein!

Was bedeutet die 3G-Regel?

Die 3G-Regel gilt für nahezu alle Betriebe. Eine Ausnahme besteht nur für Betriebe ohne jeglichen Personenkontakt. Zugang zu einem Betrieb erhalten Beschäftigte dann ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Geimpfte und Genesene müssen das mit entsprechenden Dokumenten belegen – das sind zum Beispiel der gelbe Impfpass, das Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis.

WICHTIG:

  • Die 3G-Regel ist eine gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers, die an den Zugang zur Arbeitsstätte anknüpft (§28b Abs. 1 IfSG in der Fassung ab 24.11.2021).Nur im Rahmen dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber einen Impf-, Test- oder Genesenen-Nachweis verlangen und muss diese befristet dokumentieren.
  • Für Beschäftigte im Homeoffice oder Außendienst, die den Betrieb gar nicht aufsuchen, gilt die Kontrollpflicht daher nicht. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von diesen Personen ohne Anlass einen Nachweis zu verlangen oder ihren Impfstatus zu erfassen.
  • Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, nach dem Impfstatus der Beschäftigten zu fragen, diesen zu erfassen und ggf. den Behörden weiterzumelden, gibt es nach wie vor nur in besonders geschützten medizinischen und sozialen Einrichtungen, z. B. Pflegeeinrichtungen, Kitas, Schulen, Obdachlosenunterkünfte – geregelt in § 36 Abs. 1 und 3 IfSG (in Verbindung mit § 33 IfSG).

Wie läuft es mit den Tests?

Wer keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis erbringen kann oder will, für den reicht auch ein negativer Test, um Zugang zum Betrieb oder zur Dienststelle zu bekommen. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein. Diesen muss sich der Beschäftigte selbst besorgen. Bietet der Arbeitgeber die Tests im Betrieb selbst an, darf der Beschäftigte den Betrieb zunächst betreten, um dann vor Aufnahme der Arbeit den Test durchzuführen. Die Tests müssen allerdings durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.

Handelt es sich um einen PCR, PoC-PCR oder vergleichbaren Test mittels Nukleinsäure-Nachweis, darf der Test bis zu 48 Stunden alt sein.

Wer zahlt die Tests?

Das Gesetz selbst regelt das nicht im Detail. Daher ist davon auszugehen, dass vor allem der Arbeitgeber die Tests zahlen muss. Zwei Tests pro Woche müssen Arbeitgeber schon seit langem allen Beschäftigten auf Basis der Corona-Arbeitsschutzverordnung anbieten. Zudem wurden die zunächst Anfang Oktober abgeschafften kostenlosen Bürgertests wieder eingeführt. Es könnte allerdings sein, dass der Bundesarbeitsminister weitere Verordnungen erlassen wird, die beispielsweise genauer regeln, wer die Tests zu bezahlen hat und welche Maßnahmen noch zu ergreifen sind. Dazu hat der Bundesarbeitsminister durch das Infektionsschutzgesetz einen gewissen Spielraum erhalten.

Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?

Bisher durften die Arbeitgeber nur in einzelnen Branchen den Impfstatus ihrer Beschäftigten erfragen, etwa in der Kranken- oder Altenpflege. Grund dafür ist der strenge Datenschutz, der bei sensiblen Gesundheitsdaten besondere Anforderungen aufstellt.

Das neue Infektionsschutzgesetz ändert dies nun: Nun sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Daten zu erheben, um die 3-G-Pflicht zu kontrollieren. Es fragt sich, was daraus konkret für das Fragerecht folgt, zu dem im Gesetz explizit nichts steht. Laut einer Aussage des Bundesarbeitsministeriums dürfen Arbeitgeber auch mit der neuen 3-G-Regel nicht direkt und explizit nach dem Impfstatus fragen. Allerdings dürfen sie ja einen der drei Nachweise verlangen. Wer also die Frage nach dem Impfstatus nicht beantwortet, macht nichts falsch. Er muss sich dann allerdings als „ungeimpft“ behandeln lassen und einen Test beibringen.

Darf der Arbeitgeber Daten zum Impfstatus speichern?

Der Arbeitgeber darf nun auch – und das steht explizit im Gesetz – die personenbezogenen Daten zum Impfstatus speichern und verarbeiten. Und zwar sechs Monate lang. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) verwendet werden, soweit dies „erforderlich“ ist.

Dabei hat der Arbeitgeber die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten, insbesondere angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen nach § 22 Absatz 2 BDSG vorzusehen. Dafür sind unter anderem technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu ergreifen. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (zum Beispiel Dritte oder Kolleginnen und Kollegen) ausgeschlossen ist.

Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis nur verarbeiten, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus wird ihm gestattet, die Daten für das Anpassen des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO). Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung können ihm Bußgelder und Schadensersatz drohen (Quelle: FAQ des BMAS).

Muss der Beschäftigte im Betrieb immer ein Nachweis-Dokument dabeihaben?

Ja. Der Beschäftigte muss den Nachweis entweder beim Arbeitgeber hinterlegen oder permanent im Betrieb bei sich führen. Auf Anfrage des Arbeitgebers muss der Beschäftigte das Dokument vorzeigen.

Darf der Arbeitgeber Kontrollen zur Einhaltung der 3-G-Regel durchführen?

Ja. Er ist sogar explizit dazu verpflichtet. Er soll laut Gesetz durch tägliche Nachweiskontrollen überwachen, ob die 3-G-Regel eingehalten ist und dies auch dokumentieren. Beschäftigte sind verpflichtet, den 3-G-Nachweis auf Verlangen vorzulegen.

Was passiert, wenn Beschäftigte sich weigern, einen 3-G-Nachweis zu erbringen?

Die Konsequenzen sind noch unklar. Allerdings kann es sein, dass Beschäftigte – die dann selbstverschuldet mangels 3-G-Nachweis – ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, keinen Lohnanspruch haben. Denn es gilt: Ohne Arbeit – kein Lohn. Außerdem könnten sie eine verhaltensbedingte Kündigung riskieren, was allerdings zunächst eine Abmahnung voraussetzt.

Quelle: Bund Verlag