von Özay Tarim
DSW missachtet den Willen des Gesetzgebers und versucht digitale Betriebsversammlung am Flughafen Düsseldorf faktisch zu vereiteln!
Austausch zwischen Belegschaft und Betriebsrat wird verhindert!
Die Geschäftsführung vom Piepenbrock-Tochterunternehmen DSW hat offenbar nach wie vor ein gestörtes Verhältnis im Umgang mit Gesetzen. Knapp ein Jahr ist nun das Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes BDLS am Flughafen Düsseldorf als Auftragnehmer des Bundesinnenministeriums für die Durchführung der Fluggastkontrollen verantwortlich und hat sich bis heute nicht einmal der Belegschaft offiziell vorgestellt.
Am 01. Juni 2020 hatte das Sicherheitsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst (DSW) am Flughafen Düsseldorf Kötter Aviation abgelöst. Seit dem Betriebsübergang hat keine Beschäftigtenversammlung stattgefunden, an dem ein Arbeitgebervertreter anwesend war. Obwohl in der Zwischenzeit der Betriebsrat im Oktober 2020 mehrere Teilbetriebsversammlungen in Form von Präsenzveranstaltungen durchgeführt hat, war die DSW-Geschäftsführung offenbar nicht in der Lage, an einem dieser Versammlungen teilzunehmen. Letztes Jahr bestand trotz der Pandemie-Situation phasenweise die Möglichkeit, unter Einhaltung von Hygienevorschriften Betriebsversammlungen in Präsenz am Flughafen durchzuführen. Die Beschäftigten haben nämlich auch in Corona-Zeiten einen Rechtsanspruch auf direkte Kommunikation mit dem Arbeitgeber, um betriebliche Probleme anzusprechen.
§ 129 BetrVG: Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie!
Der Gesetzgeber hatte zwar die Schutzmaßnahmen laufend dem Pandemiegeschehen angepasst bzw. die Kontaktbeschränkungen weiter verschärft, aber auch frühzeitig neue gesetzliche Regelungen für die Betriebsratsarbeit geschaffen. Denn, gerade in dieser Krisen-Situation ist die Arbeit der Betriebsräte sowie der Gewerkschaft für die Beschäftigten existenziell. Mit dem § 129 Betriebsverfassungsgesetz hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie eingeführt, um den Schwierigkeiten von Präsenzsitzungen bzw. -versammlungen Rechnung zu tragen. Die Regelung war vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 befristet und wurde dann zunächst bis zum 30. Juni 2021 weiter verlängert.
In 2021 noch keine Betriebsversammlung bei DSW!
Obwohl die neue gesetzliche Regelung einen Austausch mit den Beschäftigten möglich macht, hat in diesem Jahr noch keine Betriebsversammlung stattgefunden. Die Betriebsratsmitglieder von DSW versuchen seit Anfang des Jahres genau vor dem beschriebenen Kontext auf Grundlage des § 129 BetrVG ihren betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nachzukommen. Da die aktuelle Pandemie-Situation keine Präsenzveranstaltung zulässt, will der Betriebsrat eine digitale Betriebsversammlung durchführen, braucht aber dafür die Mitwirkung des Arbeitgebers. Denn eine digitale Plattform zur Durchführung von Betriebsversammlungen (Videokonferenzen) kostet eine kleine monatliche Gebühr. Die DSW-Geschäftsführung versucht aber seit Anfang des Jahres mit scheinheiligen Begründungen eine Videokonferenz für die Beschäftigten zu vereiteln.
Betriebsratsarbeit wird gestört und behindert!
Die DSW-Geschäftsführung verweigert seither die Kostenübernahme und die Bereitstellung des Videokonferenz-Tools Webex Meetings. Offensichtlich möchte der Arbeitgeber den Austausch zwischen Belegschaft und Interessenvertretung damit verhindern. Es gibt seit Auftragsübernahme von DSW am Flughafen Düsseldorf erhebliche Probleme mit dem Unternehmen. Beispielsweise wurden die Beschäftigten bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finanziell benachteiligt. Auch wurden die Beschäftigten aufgrund unvollständiger Dienstkleidung (verursacht durch DSW) unrechtmäßigerweise einfach in Kurzarbeit versetzt sowie mit Kurzarbeitergeld vergütet. Dann folgten krankheitsbedingte Kündigungen und im weiteren Verlauf Urlaubskürzungen. So sind zudem immer noch Lohnabrechnungen fehlerhaft. In dieser Gemengelage hat allein der Betriebsrat schon viele Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber einleiten müssen. Also Probleme über Probleme, wozu die Beschäftigten vom angeblich familienfreundlichen Unternehmen Piepenbrock/DSW Rede und Antwort erwarten. Es hat den Anschein, als ob das Unternehmen aus Osnabrück den Problemen erst nach deutlichem Druck nachgeht. Gemäß dem Motto: wo kein Kläger, da kein Richter! Zu den oben kurz erwähnten Problemen werden wir noch gesondert und ausführlicher berichten.
Betriebsratsklage zur Durchsetzung von Online-Betriebsversammlungen!
Die logische Reaktion des Betriebsrates ist – bei so einer Verweigerungshaltung des Arbeitsgebers – Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Am Montag hat auch schon eine Güteverhandlung zur Durchsetzung von Online-Betriebsversammlungen beim Arbeitsgericht in Düsseldorf stattgefunden. Auch der Richter konnte die Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht nachvollziehen und hat daher DSW einen Vorschlag zur Güte mit einer Frist von einer Woche zur Entscheidung eingeräumt, dem Betriebsrat die Videokonferenzplattform Webex bereitzustellen. Sollte DSW dieser Aufforderung des Richters nicht nachkommen, wird dann das Arbeitsgericht ein Urteil fällen. Ein Urteil würde für DSW hierbei nicht positiv ausfallen. In einem ähnlichen Fall hat neulich das Arbeitsgericht in Köln eine Entscheidung zu Gunsten des Betriebsrates getroffen. Die betriebsverfassungsrechtliche Regelung gemäß § 129 ermöglichkeit nämlich den Betriebsräten auch in Pandemie-Zeiten Versammlungen durchzuführen.
DSW drückt sich vor den Beschäftigten!
Die Geschäftsführung hatte dem Betriebsrat im Vorfeld der Gerichtsverhandlung tatsächlich einen Vorschlag unterbereitet: der BR könne doch seinen gesetzlich vorgeschriebenen Rechenschaftsbericht gemeinsam mit dem Bericht des Arbeitgebers den Beschäftigten postalisch oder per E-Mail zur Verfügung stellen. Dieser DSW-Vorschlag kann keine Alternative zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Betriebsversammlung sein und wird daher zu Recht vom Betriebsrat entschieden zurückgewiesen. In vielen Unternehmen ist es seit Beginn der Pandemie selbstverständlich, dass die Kommunikation mit den Beschäftigten über Videokonferenzen stattfinden. Auch bei Kötter Aviation am Flughafen Köln/Bonn hat neulich der Betriebsrat mit der Teilnahme des Arbeitgebers eine Online-Betriebsversammlung durchgeführt. Die Bereitstellungskosten dafür hat selbstverständlich der Arbeitgeber übernommen.
Das Verhalten von DSW ist eine Behinderung der Mitglieder des Betriebsrates bei der Ausübung ihrer Mandatstätigkeit und verletzt zugleich die gesetzliche Regelung gemäß § 78 BetrVG!