Hitze am Arbeitsplatz – Arbeitsschutz!

von Özay Tarim

Verkehrsflughäfen – Arbeitsschutz für die Beschäftigten an den Arbeitsplätzen!

Hitze am Arbeitsplatz!

Das heiße Wetter stellt das Sicherheits- und Servicepersonal an den Verkehrsflughäfen zusätzlich vor erhebliche Probleme. Die Tätigkeiten an den Flughäfen erfordern von den Beschäftigten höchste Aufmerksamkeit und Konzentration. Lange Stand- und Kontrollzeiten sind schon eine hohe Herausforderung und Belastung bei der Aufgabe einer Gefahren- und Terrorabwehr. 

Am Arbeitsplatz gibt es bei tropischem Klima leider kein Recht auf hitzefrei, aber es gelten Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Er muss auf heißes Wetter reagieren. Das ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht, der Fürsorgepflicht und der Arbeitsstättenverordnung.

Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung bei Hitze!

Allgemeine Forderungen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert die Arbeitsstättenregel “ASR A3.5 Raumtemperatur”. Sie legt im Punkt 4.3 Abs. 2 fest, dass die Lufttemperatur in Arbeits- und Sozialräumen +26 °C nicht überschreiten sollen, anderenfalls sei der Raum mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.

Wie sieht es bei Arbeiten im Freien aus ?

Bei Arbeiten im Freien, beispielsweise am Flughafen im Außenbereich, kann es deutlich heißer werden. Neben der Hitze ist man zusätzlich den UV-Strahlen der Sonne ausgesetzt. Orientierungswerte werden hier von den jeweiligen Berufsgenossenschaften vorgegeben. So ist es auch hier empfehlenswert, bei einem Anstieg der Außenlufttemperatur auf über +26°C erste Maßnahmen zu ergreifen. Diese sind anhand einer Gefährdungsbeurteilung klar zu definieren und umzusetzen. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten durch die Hitze bei der Arbeit nicht zusätzlich belastet werden.
Der Betriebsrat hat hier ein Mitspracherecht und sollte stets in die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Ausarbeitung der Schutzmaßnahmen eingebunden werden.

Sinkt die Arbeitszeit mit steigender Temperatur?

Verschiedene Kommentare zum Arbeitsschutz leiten daraus ab, dass bei einer Effektivtemperatur am Arbeitsplatz von +27 – 29°C eine Arbeitszeit von höchstens 6 Stunden zulässig ist,

  • bei +29 – 31° C höchstens 4 Stunden
  • bei +31 – 35° C dürften nur noch Notfallarbeiten durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber erst verpflichtet tätig zu werden, wenn die Lufttemperatur im Raum +30 °C übersteigt. Dann muss der Arbeitgeber wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren.

Bei einem Temperaturanstieg auf über +35 °C ist der Raum als Arbeitsraum nicht mehr geeignet, hier ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers massiv tangiert, es sei denn, er ergreift Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Entwärmungsphasen, wie sie bei Hitzearbeitsplätzen eingesetzt werden.

Dienstrecht im BGB und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Hitze!

In § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist geregelt, dass der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass Beschäftigte gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Da die hohen Temperaturen auch die Arbeitsleistung deutlich verschlechtern, sollten Arbeitgeber, auch jenseits der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, erwägen, Ventilatoren, Lüfter oder Klimageräte einzusetzen und dafür sorgen, dass den Beschäftigten genügend Getränke wie Mineralwasser oder Fruchtsäfte zur Verfügung stehen. Bestehen im Betrieb dazu auch noch Bekleidungsregeln, ist auch deren Lockerung oder Aufhebung eine geeignete Maßnahme.

Betriebsrat sollte Maßnahmen gegen Hitze vor die Einigungsstelle bringen!

Unsere Betriebsräte haben bereits den Arbeitgeber darauf hingewiesen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Betriebsrat mit seinen Vorschlägen zur Bekämpfung der Temperaturen in Arbeitsräumen sowie Arbeitsplätzen beim Arbeitgeber nicht weiter, hat er die Möglichkeit die Problematik auch vor die Einigungsstelle zu bringen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.1.02013, 1 TaBV 33/13).

Die Arbeitsstättenverordnung i.V.m. mit der ASR A 3.5. verpflichtet den Arbeitgeber nur beim Überschreiten der Raumtemperaturen von +26, 30 und 35°C aktiv zu werden. Bestimmte Handlungspflichten sind aber nicht konkretisiert, deshalb bleibt Raum, um im Rahmen der Mitbestimmung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber die konkreten Maßnahmen zu regeln.

Der Betriebsrat sollte also, wenn hier keine Einigung erzielt wird, beantragen, eine Einigungsstelle einzurichten, in der Betriebsrat und Arbeitgeber darüber verhandeln, welche Maßnahmen bei welcher Hitzebelastung in den Arbeitsräumen bzw. an den Arbeitsplätzen ergriffen werden müssen.