Flughafen Düsseldorf

Viele Kündigungen zum Jahresende bei DSW am Flughafen Düsseldorf!

von Özay Tarim

BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst

Knapp 40 krankheitsbedingte Kündigungen zum Jahresende 2020 bei DSW am Flughafen Düsseldorf!

Aber: Alle Kündigungen sind wohl unwirksam!

 

Die Geschäftsführung des Piepenbrock Tochterunternehmens machte auch zum Jahresende kein Halt: DSW hat am Flughafen Düsseldorf gegenüber knapp 40 Beschäftigten krankheitsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Das Mitgliedsunternehmen des Arbeitgeberverbandes BDLS ist erst seit einem halben Jahr am Flughafen Düsseldorf für die Durchführung der Fluggastkontrollen zuständig. DSW fällt aber seitdem nicht mit der Durchführung der Luftsicherheitsaufgabe, sondern u. a. mit missbräuchlichem Umgang mit Kurzarbeitergeld und jetzt auch noch mit der Massenentlassung von Beschäftigten auf.

Der Start von DSW am Flughafen Düsseldorf – durch Betriebsübergang zum 01. Juni 2020 – fiel genau in die Zeit der Kurzarbeit. Der vorherige Sicherheitsdienstleister Kötter Aviation hatte bereits zum 01. April 2020 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen, die sogar mit Zustimmung von DSW zustande kam und bis zum 31. März 2021 gültig ist. Der damalige Geschäftsführer von Kötter Aviation (Peter Lange) wurde “zufällig” auch ab dem 01. Juni 2020 Geschäftsführer von DSW und hatte diese langfristige Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit in Personalunion für beide Unternehmen verhandelt.

Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit schützt nur vor betriebsbedingten Kündigungen

Der Betriebsrat hat in dieser Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen durchgesetzt und damit die Arbeitsplätze vorerst bis zum 31. März 2021 für alle Beschäftigten gesichert. Bei den aktuellen Kündigungen handelt es sich aber nicht um betriebsbedingte Kündigungen, sondern um krankheitsbedingte Kündigungen. Die Geschäftsführung hatte sogar bei der Auswahl der zu kündigenden Beschäftigten keine Rücksicht auf Kolleginnen und Kollegen mit einer Schwerbehinderung genommen. Offenbar versucht der Arbeitgeber jetzt mit dieser Art von Kündigungen Personalabbau durch die Hintertür zu betreiben. So nach dem Motto: wenn keine betriebsbedingten Kündigungen möglich sind, dann versucht man es halt mit krankheitsbedingten Kündigungen.

Sind die Kündigungen auch eine Folge der Überprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Schon sehr früh im Kurzarbeitszeitraum hatte der Betriebsrat festgestellt, dass DSW die im Dienstplan vorgesehenen Arbeitszeiten im Krankheitsfall unzulässigerweise mit Kurzarbeitergeld abrechnet. Nach unserer Anzeige und der Überprüfung durch die Agentur für Arbeit stellte plötzlich DSW die Lohnabrechnungen ab November 2020 um. Jetzt werden die Krankentage richtigerweise differenziert auf den Lohnabrechnungen aufgelistet und auch vergütet. Für uns stellt sich hierbei die Frage, ob die krankheitsbedingten Kündigungen einen Zusammenhang mit der Überprüfung der Agentur für Arbeit haben. Bis vor Kurzem wurden die Krankentage ausschließlich mit Kurzarbeitergeld abgerechnet. Offenbar dachte DSW auf diesem Wege Lohnfortzahlungskosten im Krankheitsfall einsparen zu können. Diese Möglichkeit ist nun beendet und wahrscheinlich auch mit ein Grund für die knapp 40 krankheitsbedingten Kündigungen.

Verständigungsschwiegrigkeiten von DSW mit der Agentur für Arbeit

DSW hat offenbar Verständigungsschwiegrigkeiten mit der Agentur für Arbeit. Dieses Piepenbrock Tochterunternehmen hatte bis zuletzt die Vorgaben und Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall während des Kurzarbeitszeitraums nicht verstanden oder nicht verstehen wollen. Jetzt kommt noch hinzu, dass wahrscheinlich DSW die Agentur für Arbeit auch bei den knapp 40 Kündigungen ignoriert hat. Voraussetzung bei Massenentlassungen sind nämlich u. a. eine Anzeigepflicht vom Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit bevor eine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl an Kündigungen ausgesprochen werden.

Alle Kündigungen sind wohl unwirksam

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) regelt im Paragraph 17 eindeutig, wie bei Massenentlassungen zu Verfahren ist. Demnach muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit  Anzeige erstatten, bevor er in Betrieben – wie bei DSW am Flughafen Düsseldorf – mit mindestens 500 Beschäftigten mindestens 30 Beschäftigte innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Da DSW knapp 40 Kündigungen innerhalb von 30 Kalendertagen ausgesprochen hat, handelt es sich hierbei um eine anzeigepflichtige Massenentlassung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Kündigungsschutzgesetz . Wir bestreiten mit Nichtwissen, dass Piepenbrock/DSW vor Ausspruch der insgesamt knapp 40 Kündigungen der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf eine entsprechende Massenentlassungsanzeige erstattet hat. Jedenfalls hat DSW dem Betriebsrat keine Abschrift der Mitteilung (Massenentlassungsanzeige) zugeleitet (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG).  Darüber hinaus hat DSW auch kein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt. Demnach muss der Arbeitgeber bei anzeigepflichtigen Entlassungen den Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünkte mitteilen und dem Betriebsrat dazu schriftlich, insbesondere über die in Abs. 2 (KSchG) näher genannten Angaben unterrichten. Im Rahmen einer Massenentlassung dürfen Kündigungen vom Arbeitgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt worden ist.

Betriebsrat rügt Piepenbrock/DSW

Das Konsultationsverfahren hat allerdings am Flughafen Düsseldorf bei DSW nie stattgefunden. Unser Betriebsrat hat deshalb mit einem Schreiben vom 22. Dezember 2020 den Arbeitgeber dafür gerügt, dass er hinsichtlich der ausgesprochenen Kündigungen nicht im Vorfeld über die Kündigungsmaßnahme unterrichtet worden ist. Die Anhörungen zu den einzelnen Kündigungen gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz ersetzen nicht das Konsultationsverfahren gemäß Kündigungsschutzgesetz. Die streitgegenständlichen knapp 40 krankheitsbedingten Kündigungen sind daher gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht nur sozial ungerechtfertigt, sondern auch nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 und 3 KschG i. V. m. § 134 BGB unwirksam.

Wir sehen daher – gemeinsam mit dem Betriebsrat und den betroffenen Beschäftigten – den Arbeitsgerichtsverfahren sehr gelassen entgegen!

DSW hat mit seinem bisherigen Verhalten sogar den langjährigen Vorgänger-Dienstleister Kötter Aviation übertroffen!

 

Zur Erinnerung: Unternehmens-Geschäftsführer Olaf Piepenbrock hatte noch kurz vor der Übernahme der Fluggastkontrollen am Flughafen Düsseldorf in einer knapp 2-münitigen Videobotschaft mitgeteilt, dass u. a. die Beschäftigten für DSW im Mittelpunkt stünden. Die Motivation und die Gesundheit der Beschäftigten würden der Geschäftsführung ebenso sehr am Herzen liegen. Ein Versprechen war zudem, dass dieses Unternehmen viele Maßnahmen ergreifen wolle, um ein möglichlichst angenehmes Arbeitsumfeld für seine Beschäftigten zu schaffen.