Agentur für Arbeit lehnt Kurzarbeitsantrag von DSW ab!

von Özay Tarim

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BDLS Mitgliedsunternehmen Deutscher Schutz- und Wachdienst

Flughafen Düsseldorf: Agentur für Arbeit lehnt Antrag zur Kurzarbeit von DSW ab!

Das Piepenbrock-Tochterunternehmen DSW hatte bekanntlich für die Monate Januar bis März 2022 erneut bei der Agentur für Arbeit in Düsselorf Kurzarbeit beantragt. DSW wollte nämlich zu Beginn dieses Jahres unbedingt – nach dem Ende der Kurzarbeit im Sommer 2021 – wieder bei der Fluggastkontrolle am Flughafen Düsseldorf Kurzarbeit einführen. Dazu wurde der Betriebsrat bedrängt –  schnell und kurzfristig – eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit für das erste Quartal 2022 abzuschließen.

Diese Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit hat DSW offensichtlich nichts gebracht. Denn die Agentur für Arbeit hatte bereits am 02. März 2022 offiziell DSW per Bescheid mitgeteilt, dass der Antrag zur Kurzarbeit für die Monate Januar bis März 2022 abgelehnt wurde. Wir begrüßen diese Entscheidung der Agentur für Arbeit ausdrücklich. Das erste Quartal des Jahres 2022 hatte aus unserer Sicht nichts mit coronabedingter Kurzarbeit zu tun. Grundsätzlich gehören die Monate Januar bis März – unabhängig von der Pandemie – zu den saisonal bedingten schwächeren Zeiträumen an den Verkehrsflughäfen und dementsprechend sind auch die Personalanforderungen gering. Natürlich muss man die Pandemie-Zeit am Flughafen differenzierter betrachten, aber die Vorgehensweise von DSW ist komplett widersprüchlich. DSW hat nämlich einen erheblichen Personalmangel und muss zwingend – nach eigenen Angaben – bis zu 500 neue Sicherheitskräfte einstellen. Offenbar wollte man noch das erste Quartal 2022 ausnutzen, um für den Zeitraum des Winterflugplans weitere Subventionsleistungen in Anspruch zunehmen. Daraus wird erstmal nichts! Wir hatten uns schon frühzeitig gemeinsam mit dem Betriebsrat gegen den Kurzarbeitsantrag von DSW positioniert und dieses auch bei der Agentur für Arbeit angezeigt.

Foto vom 05. Februar 2022

DSW verschweigt weiterhin Ablehnung des Kurzarbeitsantrags und täuscht damit Belegschaft und Betriebsrat!

Die Geschäftsführung des BDLS-Mitgliedsunternehmens handelt im Umgang mit dem erneuten Kurzarbeitsantrag am Flughafen Düsseldorf sehr dubios. Der Betriebsrat hatte zwischenzeitlich die DSW-Geschäftsführung schriftlich mit einer Fristsetzung aufgefordert, nun endlich mitzuteilen, ob der Antrag zur Kurzarbeit durch die Agentur für Arbeit genehmigt wurde. Dieser Aufforderung ist DSW bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen! Die Geschäftsführerin Frau Oppermann (auch Vizepräsidentin von BDLS) behauptete sogar noch vor wenigen Tagen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden, dass sie keinerlei Informationen dazu hätte, obwohl dem Arbeitgeber seit Anfang März 2022 ein Ablehnungsschreiben von der Agentur für Arbeit vorliegt. Wer`s glaubt, wird selig!

Denn gemäß der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen in Zusammenhang mit der Arbeitsagentur dem Betriebsrat – ohne gesonderte Aufforderung – zur Verfügung zu stellen. Weil DSW seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und die Frist des Betriebsrates hat verstreichen lassen, wurde vom BR eine sogenannte Auskunftsklage beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereicht. Neben der Klage gegen DSW hatte der Betriebsrat parallel die Agentur für Arbeit kontaktiert und um Informationen zum Kurzarbeitsantrag gebeten. Diese entscheidende Information kam sodann am 13. April 2022 von der Agentur für Arbeit und bestätigt nun auch unsere bisherigen Vermutungen. Es ist schon sehr dreist, dass dieser Arbeitgeber (Auftragnehmer des Staates) seine Beschäftigten und den Betriebsrat durch das Zurückhalten von Informationen bewusst ignoriert und derart täuscht. Dem Arbeitgeber DSW liegt also der Bescheid von der Agentur für Arbeit bezüglich der Ablehnung des Kurzabeitsantrags bereits seit Anfang März 2022 vor. Dennoch verschweigt die Geschäftsführung mindestens seither jegliche Informationen gegenüber der Belegschaft und dem Betriebsrat.

Wie geht es nun weiter? Was bedeutet das für die Beschäftigten?

In der Mitteilung von der Agentur für Arbeit an den Betriebsrat steht auch, dass DSW gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch eingelegt habe. Ob dieser Widerspruchsversuch von DSW überhaupt Erfolg haben wird, ist fraglich. Für die Beschäftigten sind aber bis dahin wichtige Fristen für ihre Entgeltansprüche zu beachten. In der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit wurde richtigerweise vom Betriebsrat der Passus aufgenommen, dass der Arbeitgeber für den Fall der Ablehnung des Kurzarbeitsantrags durch die zuständige Behörde den ungekürzten Lohn zu vergüten hat. Im Paragraph 7 Abs. 4 der BV-Kurzarbeit steht dazu wörtlich: Sollte die Arbeitsagentur die Gewährung von Kurzarbeit verweigern, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Arbeitnehmern die Vergütung zu zahlen, die sie ohne eine Verkürzung der Arbeitszeit erhalten hätten.

Deshalb werden wir noch diese Woche für unsere Gewerkschaftsmitglieder vorsorglich Musterschreiben vorbereiten, um die Lohnansprüche gegenüber DSW geltend zu machen. Dieser Schritt ist trotz der Regelung aus der Betriebsvereinbarung zwingend notwendig, damit die individuellen Ansprüche unserer Kolleginnen und Kollegen für die Monate Januar bis März 2022 nicht verfallen.

Ein Auftragnehmer des Staates, der seine Beschäftigten und den Betriebsrat bei der Kurzarbeit täuscht, hat in der Luftsicherheitsbranche keinen Platz!